Krypto-Steuer 2026: Kabinett kippt die Haltefrist für Bitcoin
Das Bundeskabinett will die einjährige Steuerfreiheit für Krypto-Gewinne abschaffen und Bitcoin wie Aktien besteuern. Was ab 2027 gelten könnte und was heute schon zu beachten ist.
Der Paukenschlag aus Berlin
Wer seit Jahren in Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowerte investiert, kannte bislang eine einfache Faustregel: ein Jahr halten, und der Gewinn ist komplett steuerfrei. Diese Regel steht seit dieser Woche massiv zur Debatte. Anfang Juli 2026 hat Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) einen Entwurf für den Bundeshaushalt 2027 vorgelegt, der genau das ändern würde: Kryptowerte sollen künftig wie Aktien besteuert werden, ohne Haltefrist und ohne Steuerfreiheit nach zwölf Monaten. Das Bundeskabinett hat diesen Entwurf am 6. Juli 2026 auf den Weg gebracht, wie unter anderem btc-echo berichtete. Innerhalb der Koalition ist der Vorstoß höchst umstritten, und ob er tatsächlich Gesetz wird, ist offen.
Für Anleger bedeutet das vor allem eines: Unsicherheit, mitten im laufenden Steuerjahr. Dieser Leitfaden ordnet ein, was heute gilt, was sich ab 2027 ändern könnte und was Anleger und Nutzer von Staking, Mining oder DeFi schon jetzt beachten müssen, von der Ein-Jahres-Frist über die 1.000-Euro-Freigrenze bis zur neuen Meldepflicht nach DAC8.
Wie Kryptowerte in Deutschland heute besteuert werden
Um die aktuelle Debatte einzuordnen, hilft ein Blick auf den Status quo. Deutschland behandelt Bitcoin, Ethereum und die meisten anderen Kryptowerte steuerlich nicht wie Wertpapiere, sondern wie ein „anderes Wirtschaftsgut“, vergleichbar mit einem Gemälde, einer Münzsammlung oder physischem Gold. Rechtsgrundlage ist § 23 Einkommensteuergesetz (EStG), der private Veräußerungsgeschäfte regelt. Das ist ein wichtiger Unterschied zu Aktien und Fonds, die unter die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag fallen, unabhängig von der Haltedauer.
Der Bundesfinanzhof hat diese Einordnung 2023 höchstrichterlich bestätigt. Im Urteil IX R 3/22 vom 14. Februar 2023 entschied der BFH, dass Currency Token wie Bitcoin, Ether oder Monero „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 EStG sind und ihre Besteuerung verfassungsgemäß ist. Die Kläger hatten argumentiert, es bestehe ein strukturelles Vollzugsdefizit, weil das Finanzamt Krypto-Transaktionen kaum nachvollziehen könne, und die Norm sei deshalb faktisch nicht durchsetzbar. Der BFH wies das zurück. Die Nachverfolgbarkeit von Blockchain-Transaktionen hat sich seit dem Urteil ohnehin weiter verbessert, etwa durch spezialisierte Chain-Analyse-Firmen und, seit 2026, durch die neue DAC8-Meldepflicht, die dem Gericht 2023 naturgemäß noch nicht vorlag.
Wichtig für die Einordnung: Die steuerliche Behandlung ist strikt von der aufsichtsrechtlichen Regulierung zu trennen. Für die Aufsicht über Handelsplätze und Verwahrer ist seit Ende 2024 die BaFin im Rahmen der MiCA-Verordnung zuständig, während für die Besteuerung von Gewinnen weiterhin die Finanzämter, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und, für den grenzüberschreitenden Datenaustausch, das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verantwortlich sind. Eine BaFin-Lizenz einer Handelsplattform sagt also nichts darüber aus, wie die Gewinne der Nutzer versteuert werden, das sind zwei komplett getrennte Rechtsregime.
Die Ein-Jahres-Haltefrist im Detail
Das Herzstück der aktuellen Regelung ist die Haltefrist aus § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Wer Kryptowerte länger als ein Jahr hält, kann sie in beliebiger Höhe steuerfrei verkaufen oder tauschen. Wer innerhalb der zwölf Monate verkauft, muss den Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern, der je nach Gesamteinkommen bis zu 45 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erreichen kann, deutlich mehr als die 25 Prozent Abgeltungsteuer auf Aktiengewinne.
Entscheidend ist, was überhaupt als „Veräußerung“ zählt: nicht nur der Verkauf gegen Euro, sondern jeder Tausch, etwa von Bitcoin in Ethereum, jede Zahlung mit Kryptowerten im Laden oder Online-Shop, und in der Praxis auch viele DeFi-Vorgänge wie das Einzahlen in einen Liquiditätspool. Jeder dieser Vorgänge beendet die Haltefrist für die eingesetzten Coins und startet für die neu erhaltenen Coins eine neue Frist. Wer aktiv zwischen verschiedenen Token wechselt, verlängert sich die Wartezeit auf Steuerfreiheit dadurch fortlaufend selbst, unabhängig davon, wie lange das eingesetzte Kapital insgesamt schon im Kryptomarkt investiert war.
Genau dieser Mechanismus steht seit diesem Sommer politisch zur Debatte. Sollte die Reform von Bundesfinanzminister Klingbeil kommen, würde diese komplette Systematik für Kryptowerte entfallen, dazu weiter unten mehr.
Die 1.000-Euro-Freigrenze und ihre Tücken
Auch innerhalb der Ein-Jahres-Frist gibt es eine Erleichterung: die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte. Seit dem Steuerjahr 2024 liegt sie bei 1.000 Euro pro Person und Kalenderjahr, angehoben durch das Wachstumschancengesetz von vorher 600 Euro. Bis zu dieser Summe bleiben kurzfristige Krypto-Gewinne, zusammen mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen etwa aus Edelmetallen, steuerfrei.
Der entscheidende Fallstrick: Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Der Unterschied ist teuer. Bei einem Freibetrag bliebe immer nur der Betrag oberhalb der Grenze steuerpflichtig. Bei einer Freigrenze entfällt die gesamte Vergünstigung, sobald die Grenze überschritten wird, und zwar rückwirkend für den kompletten Gewinn. Wer im Jahr 999 Euro Gewinn macht, zahlt keinen Cent Steuern. Wer 1.001 Euro Gewinn macht, versteuert die vollen 1.001 Euro. Verheiratete profitieren doppelt, weil die Grenze pro Person gilt.
Ein Beispiel macht die Wechselwirkung mit FIFO und Haltefrist deutlich. Angenommen, ein Anleger kauft 0,1 Bitcoin im Januar 2025 zu einem Kurs von umgerechnet 4.000 Euro und weitere 0,1 Bitcoin im Oktober 2025 zu 5.500 Euro. Im Dezember 2025, also innerhalb der Ein-Jahres-Frist für beide Tranchen, verkauft er 0,1 Bitcoin zu einem Kurs von 6.000 Euro. Nach der FIFO-Methode gelten die im Januar gekauften Coins als verkauft: Der Gewinn beträgt 2.000 Euro (6.000 minus 4.000 Euro), liegt damit über der 1.000-Euro-Freigrenze und ist in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, weil der Verkauf innerhalb der Haltefrist erfolgte. Hätte er stattdessen bis Februar 2026 gewartet, wäre derselbe Gewinn nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist für die Januar-Tranche komplett steuerfrei geblieben.
Was mit der Freigrenze im Fall der Klingbeil-Reform passiert, ist in den bisherigen Eckpunkten nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber im Grundsatz aus der geplanten Umstellung: Würden Kryptowerte künftig wie Aktien den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet, würde die spezielle 1.000-Euro-Freigrenze aus § 23 EStG für Krypto-Geschäfte wohl entfallen. An ihre Stelle träte der allgemeine Sparerpauschbetrag von aktuell 1.000 Euro (2.000 Euro für Verheiratete), den sich Anleger dann aber mit Zinsen, Dividenden und anderen Kapitalerträgen teilen müssten, ein klarer Unterschied zur heutigen, krypto-spezifischen Freigrenze.
FIFO, Dokumentation und die Pflichten aus dem BMF-Schreiben
Wer mehrfach zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Kursen gekauft hat, muss wissen, welche konkreten Coins bei einem Verkauf als veräußert gelten, denn davon hängen sowohl die Haltefrist als auch die Höhe des Gewinns ab. Die deutsche Finanzverwaltung verlangt hierfür die FIFO-Methode (First In, First Out) je Wallet beziehungsweise je Wallet-Adresse: Die zuerst angeschafften Einheiten gelten auch als zuerst verkauft.
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ hat die Vorgängerversion aus dem Mai 2022 ersetzt und dabei die Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten der Steuerpflichtigen deutlich verschärft. Anleger müssen für jede Transaktion dokumentieren können: die Art des Kryptowerts, die Menge, den Zeitpunkt, den Kurswert in Euro zum jeweiligen Zeitpunkt, angefallene Gebühren und den Zweck der Transaktion, also Kauf, Tausch, Staking-Zufluss, Zahlung und so weiter. In der Praxis bedeutet das: Exchange-Exporte und Wallet-Historien möglichst lückenlos über die gesamte Haltedauer aufbewahren, nicht erst ab dem Jahr des Verkaufs.
Besonders anspruchsvoll wird das bei reiner Selbstverwahrung. Wer seine Bitcoin in einer eigenen Wallet hält, etwa nach den Taproot-Verbesserungen zunehmend auch in flexiblen Multisig-Konstruktionen, bekommt keine automatische Jahresübersicht von einer Börse. Die gesamte Dokumentationspflicht liegt dann vollständig bei der Person selbst, inklusive alter Adressen, vergessener Airdrops und Transaktionen, die Jahre zurückliegen können.
Staking, Lending und Mining: Die Sonderfälle
Erträge aus Staking, Lending oder Mining unterliegen einer eigenen Logik. Sie fallen nicht unter § 23 EStG, sondern gelten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Konkret heißt das: Sobald eine Staking-Belohnung, ein Lending-Zins oder eine geminte Coin dem Wallet zufließt, wird ihr Marktwert in Euro zu diesem Zeitpunkt als Einkommen versteuert, unabhängig von der späteren Kursentwicklung. Danach beginnt für diese neu zugeflossenen Coins eine eigene, neue Ein-Jahres-Frist für einen möglichen späteren Verkauf.
Lange gab es Unsicherheit, ob für gestakte oder verliehene Coins nicht die normale Ein-Jahres-Frist, sondern eine verlängerte Zehn-Jahres-Frist gelten könnte, wie sie das Gesetz für bestimmte andere Wirtschaftsgüter kennt, die zur Einkünfteerzielung genutzt wurden. Das BMF-Schreiben vom März 2025 hat das klargestellt: Es bleibt bei der einjährigen Frist, auch für gestakte oder verliehene Kryptowerte. Für Anleger ist das eine gute Nachricht, weil sie Planungssicherheit schafft.
Wer Mining nicht nur nebenbei, sondern in einem Umfang betreibt, der einer unternehmerischen Tätigkeit entspricht, etwa mit einer eigenen ASIC-Farm und regelmäßigem Wiederverkauf, wird unter Umständen als Gewerbebetrieb nach § 15 EStG eingestuft. Das ändert die Besteuerung grundlegend: Gewerbesteuer kommt hinzu, dafür lassen sich Anschaffungs- und Stromkosten der Hardware als Betriebsausgaben absetzen. Angesichts der angespannten Margen im industriellen Mining, wie sie zuletzt beim Hashprice auf Rekordtiefstständen sichtbar wurden, ist diese Abgrenzung zwischen privatem Hobby und Gewerbebetrieb für viele Miner keine akademische Frage, sondern entscheidet mit über die tatsächliche Rentabilität nach Steuern.
Auch beim Liquid Staking lohnt ein zweiter Blick: Wer ETH gegen ein liquides Staking-Token wie stETH oder vergleichbare Varianten tauscht, wie sie etwa Lido, Rocket Pool oder Frax anbieten, riskiert, dass die Finanzverwaltung diesen Tausch als eigenständiges Veräußerungsgeschäft wertet. Eine einheitliche, höchstrichterlich geklärte Linie fehlt hier bislang, weshalb viele Steuerberater zur vorsichtigen Variante raten und solche Swaps wie einen Verkauf behandeln.
DeFi, NFTs und Airdrops: Die Grauzonen
Je weiter man sich von einfachem Kauf und Verkauf entfernt, desto unklarer wird die Rechtslage. Beim Liquidity Providing in einer DeFi-Pool-Position ist oft schon strittig, ob die Einzahlung selbst eine Veräußerung der eingesetzten Token darstellt oder ob wirtschaftlich weiterhin Eigentum an denselben Werten besteht. Bei automatisierten Strategien, etwa Yield-Farming-Bots oder, zunehmend, autonomen KI-Agenten mit eigener Wallet, die selbstständig zwischen Pools und Protokollen wechseln, potenziert sich das Problem: Jede automatisierte Umschichtung kann steuerlich als eigener Vorgang zählen, mitunter Hunderte oder Tausende Male im Jahr, was die Dokumentationspflicht von Hand praktisch kaum noch erfüllbar macht.
Airdrops werden grundsätzlich danach unterschieden, ob eine Gegenleistung erwartet wird. Ein Airdrop ganz ohne Bedingungen wird von der Finanzverwaltung in der Regel erst beim späteren Verkauf erfasst, mit Anschaffungskosten von null Euro, wodurch der komplette Verkaufserlös als Gewinn zählt. Ist der Airdrop an eine Gegenleistung gekoppelt, etwa das Ausfüllen eines Formulars, eine Social-Media-Interaktion oder eine frühere Nutzung eines Protokolls, wird er häufig schon beim Zufluss als Einkommen gewertet. NFT-Verkäufe folgen grundsätzlich denselben Regeln wie andere Kryptowerte nach § 23 EStG, mit dem in der Praxis erschwerenden Faktor, dass Marktwert und Liquidität einzelner NFTs oft deutlich schwerer objektiv zu bestimmen sind als bei Bitcoin oder Ethereum.
| Aktivität | Rechtsgrundlage | Steuerliche Behandlung (Stand heute) |
|---|---|---|
| Verkauf/Tausch nach über 1 Jahr Haltedauer | § 23 EStG | Steuerfrei, unabhängig von der Höhe |
| Verkauf/Tausch innerhalb 1 Jahr | § 23 EStG | Persönlicher Steuersatz bis 45 % plus Soli, sofern Gewinn über 1.000 Euro/Jahr |
| Staking- und Lending-Erträge (Zufluss) | § 22 Nr. 3 EStG | Sofort als sonstige Einkünfte, Marktwert bei Zufluss |
| Mining (privat, gelegentlich) | § 22 Nr. 3 EStG | Wie Staking, sonstige Einkünfte bei Zufluss |
| Mining (gewerblich) | § 15 EStG | Gewerbesteuer, Betriebsausgabenabzug möglich |
| Airdrop ohne Gegenleistung | § 23 EStG | Erst beim Verkauf, Anschaffungskosten 0 Euro |
| Airdrop mit Gegenleistung | § 22 Nr. 3 EStG | Bei Zufluss als Einkommen |
| NFT-Verkauf | § 23 EStG | Wie andere Kryptowerte, Haltefrist gilt |
Verluste richtig verrechnen
Nicht jedes Jahr endet im Plus, und auch Verluste aus Krypto-Geschäften lassen sich steuerlich nutzen, allerdings mit Einschränkungen. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus derselben Kategorie verrechnet werden, also mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen desselben Jahres oder, im Wege des Verlustvortrags beziehungsweise Verlustrücktrags, eines anderen Jahres. Eine Verrechnung mit dem Gehalt, mit Mieteinnahmen oder mit Dividenden ist nicht möglich.
Wer beispielsweise im selben Jahr mit einem kurzfristigen Bitcoin-Trade 3.000 Euro Gewinn und mit einem Ethereum-Trade 2.000 Euro Verlust erzielt, muss nur die Differenz von 1.000 Euro versteuern, sofern beide Geschäfte innerhalb der Haltefrist lagen. Verluste, die durch die Insolvenz einer Börse oder einen Totalverlust etwa durch einen Hack entstehen, sind steuerlich schwieriger zu behandeln und hängen stark vom Einzelfall ab. Hier lohnt sich fachkundiger Rat, bevor ein solcher Verlust in der Steuererklärung angesetzt wird.
DAC8 und das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz
Neben der materiellen Steuerfrage, wie viel zahle ich, wird 2026 vor allem die Frage der Transparenz zum entscheidenden Thema: was weiß das Finanzamt überhaupt. Die EU-Richtlinie DAC8 (Richtlinie (EU) 2023/2226) erweitert den bestehenden automatischen Informationsaustausch um Kryptowerte und setzt damit den OECD-Standard CARF (Crypto-Asset Reporting Framework) EU-weit um. Deutschland hat DAC8 mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) national umgesetzt, das der Bundestag am 22. Dezember 2025 verabschiedet hat und das am 24. Dezember 2025 in Kraft trat, siehe den Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de. Wir haben die Details der Meldepflicht bereits in unserem Beitrag zur DAC8-Meldepflicht und dem möglichen Ende der Haltefrist eingeordnet.
Praktisch bedeutet das: Kryptowerte-Dienstleister und andere melderelevante Betreiber erfassen seit dem 1. Januar 2026 KYC-Daten und Transaktionsdaten ihrer Kunden. Betreiber, die noch nicht als Kryptowerte-Dienstleister bei der BaFin lizenziert sind, müssen sich zusätzlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren, das dafür am 13. Mai 2026 das entsprechende Online-Formular freigeschaltet hat. Praktisch läuft diese Erstregistrierung spätestens zum 31. Juli 2026 aus, also in den kommenden Wochen. Der erste tatsächliche Datenreport für das Kalenderjahr 2026 muss dann bis zum 31. Juli 2027 an das BZSt übermittelt werden, das die Daten anschließend an die Steuerbehörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten weiterleitet. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro pro Fall geahndet werden.
Wichtig für Anleger mit Konten außerhalb der EU: Die Pflicht ist extraterritorial angelegt, auch Anbieter außerhalb der EU müssen melden, wenn sie Kunden mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat bedienen. Für Anleger mit bislang unvollständig erklärten Gewinnen aus der Vergangenheit erhöht der Start der automatischen Meldungen zudem den Druck, alte Versäumnisse zu bereinigen. Auf diesen Zusammenhang weisen unter anderem Steuerrechtler von KPMG Law hin: Die DAC8-Umsetzung erhöhe das Risiko strafrechtlicher Verfolgung im Krypto-Handel, weil dem Finanzamt künftig systematisch Daten vorliegen, die frühere, unvollständige Erklärungen widerlegen können. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung bleibt grundsätzlich möglich, wirkt aber nur, solange die Tat noch nicht entdeckt ist, ein Zeitfenster, das mit dem Hochlaufen von DAC8 spürbar kleiner wird.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 22./24. Dezember 2025 | KStTG vom Bundestag verabschiedet und in Kraft getreten |
| 1. Januar 2026 | Beginn der Datenerfassung durch Kryptowerte-Anbieter |
| 13. Mai 2026 | BZSt öffnet das Registrierungsportal für melderelevante Betreiber |
| 31. Juli 2026 | Spätester praktischer Termin für die Erstregistrierung beim BZSt |
| Ende 2026 | Frist für die Identifizierung von Bestandskunden (Sorgfaltspflichten) |
| 31. Juli 2027 | Erste Datenübermittlung an das BZSt für das Kalenderjahr 2026 |
| 30. September 2027 | Weiterleitung der Daten an die übrigen EU-Staaten |
Der Reformstreit: Kabinett gegen Union
Ausgangspunkt der aktuellen Kontroverse war ein Vorstoß der Grünen, die Ende Mai 2026 mit der Bundestags-Drucksache 21/6112 vom 22. Mai 2026 einen eigenen Gesetzentwurf zur Abschaffung der Haltefrist einbrachten. Der Entwurf scheiterte im Bundestag, weil CDU/CSU und AfD dagegen stimmten und nur die Linke ihn unterstützte. Die SPD stimmte damals nicht mit den Grünen, weil sie eine eigene Lösung über den Haushalt anstrebte, die nun mit dem Entwurf zum Bundeshaushalt 2027 vorliegt.
Bundesfinanzminister Klingbeil und Teile der SPD-Fraktion wollen Kryptowerte künftig genauso behandeln wie Aktien: pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, ohne Rücksicht auf die Haltedauer. Der SPD-Finanzpolitiker Jens Behrens brachte die Position in einer Bundestagsdebatte Anfang Juli mit einem plastischen Rechenbeispiel auf den Punkt: „Was ist denn das Problem, wenn ich eine Million Gewinn mache mit einer Anlage von 100.000 Euro und ich zahle 25 Prozent Steuern? Ist doch eigentlich eine coole Geschichte, dass ich dann immer noch 750.000 Euro Gewinn gemacht habe. […] Diejenigen, die Steuern zahlen dürfen, ist ja auch etwas ganz Tolles“, wie btc-echo aus der Debatte zitierte.
Der Koalitionspartner sieht das anders. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion positionierte sich klar gegen eine isolierte Abschaffung nur für Kryptowerte: „Wir sehen keinen Anlass, an der bewährten Regelung etwas zu ändern“, erklärte die Fraktion. Die Union verweist darauf, dass die Ein-Jahres-Frist Teil eines systematischen Gleichklangs sei, der ebenso für Gold und Fremdwährungsgeschäfte gilt, und dass eine Herausnahme allein der Kryptowerte diese Systematik durchbrechen würde. Zudem sei die Verschärfung nicht im Koalitionsvertrag vereinbart worden.
Auch von der FDP, die derzeit nicht in der Regierung sitzt, kommt scharfe Kritik, mit einem eigenen, verfassungsrechtlichen Argument. Der FDP-Abgeordnete Frank Schäffler warnte: „Wer die Krypto-Haltefrist kippt, verstößt gegen den Gleichheitssatz“, wie btc-echo berichtete. Sein Argument: Bitcoin sei strukturell näher an Gold als an einer Aktie, und wer diese Vermögensklasse einseitig aus der bestehenden Systematik herauslöse, brauche dafür einen sachlichen Grund, der über reine Mehreinnahmen hinausgeht, denn allein fiskalische Motive reichen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine solche Ungleichbehandlung nicht aus. Schäffler kritisierte zudem, dass die im Haushaltsentwurf eingeplanten Mehreinnahmen von rund 2,6 Milliarden Euro bislang ohne jede gesetzliche Grundlage, ohne Referentenentwurf und ohne einen einzigen ausformulierten Paragrafen stünden, praktisch eine Luftbuchung.
Offen ist bislang auch, wie die Regierung mit bereits gehaltenen Beständen umgehen würde. Eine echte Rückwirkung, also die nachträgliche Besteuerung von Gewinnen aus Coins, die schon heute länger als ein Jahr gehalten werden und nach geltendem Recht als steuerfrei gelten dürften, wäre verfassungsrechtlich höchst angreifbar und würde gegen den Vertrauensschutz verstoßen. Realistischer erscheint eine Stichtagsregelung, die nur für ab einem bestimmten Datum neu angeschaffte Kryptowerte greift, wie sie auch aus früheren Steuerreformen bekannt ist. Verbindlich festgelegt ist davon bislang nichts, weil, wie erwähnt, noch gar kein ausformulierter Gesetzentwurf existiert. Die parlamentarischen Beratungen sollen laut übereinstimmenden Berichten im September 2026 beginnen.
| Merkmal | Aktuell (Stand Juli 2026) | Vorschlag Klingbeil (ab 2027) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft) | Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie bei Aktien |
| Haltefrist | 1 Jahr, danach steuerfrei | Entfällt vollständig |
| Steuersatz | Persönlicher Satz bis 45 % plus Soli (innerhalb der Frist) | Pauschal 25 % plus Soli, rund 26,375 % |
| Freigrenze/Freibetrag | 1.000 Euro Freigrenze (alles oder nichts) | Vermutlich Sparerpauschbetrag, geteilt mit anderen Kapitalerträgen |
| Gesetzgebungsstatus | Geltendes Recht | Kabinettsentwurf, kein Referentenentwurf, Bundestagsdebatte ab September erwartet |
Ein Blick über die Grenze: Wie andere EU-Länder Krypto besteuern
Die deutsche Debatte wirkt international weniger exotisch, als sie auf den ersten Blick erscheint. Österreich hat die Gleichstellung von Kryptowerten mit anderem Kapitalvermögen bereits mit der Ökosozialen Steuerreform 2022 vollzogen: Seit dem 1. März 2022 unterliegen Krypto-Gewinne dort einem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, unabhängig von der Haltedauer, und österreichische Handelsplätze führen die Steuer bei Verkäufen über eigene Depots seit 2024 automatisch ab. Eine Ein-Jahres-Frist wie in Deutschland kennt das österreichische Recht für Kryptowerte nicht mehr.
Italien ist einen ähnlichen Weg gegangen, allerdings mit einem höheren Satz: Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Gewinne aus Bitcoin, Ethereum und den meisten anderen Kryptowerten eine „imposta sostitutiva“ von 33 Prozent, nachdem der bisherige Freibetrag von 2.000 Euro bereits 2025 gestrichen wurde. Jeder Euro Gewinn ist damit steuerpflichtig. Lediglich Euro-Stablecoins, die als MiCA-konforme E-Geld-Token gelten, bleiben beim niedrigeren Satz von 26 Prozent.
Gemessen daran wäre der deutsche Vorschlag von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag eher moderat, auch wenn er für viele Anleger im Vergleich zur heutigen Steuerfreiheit nach einem Jahr wie eine drastische Verschärfung wirkt. Der entscheidende Unterschied zu Österreich und Italien liegt weniger in der Höhe des Satzes als im Wegfall der Steuerfreiheit für langfristige Positionen, genau das ist der Kern des Streits in der Berliner Koalition.
Steuererklärung in der Praxis: Anlage SO und Software-Tools
Unabhängig vom Ausgang der Reform müssen Anleger ihre Krypto-Gewinne und -Verluste weiterhin in der Steuererklärung angeben, konkret in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) für private Veräußerungsgeschäfte sowie für Staking-, Lending- und Mining-Erträge. Wer gewerblich mined, benötigt zusätzlich eine Gewinnermittlung im Rahmen der Anlage G beziehungsweise einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Weil das Zusammenstellen jeder einzelnen Transaktion über mehrere Börsen, Wallets und Chains hinweg schnell unübersichtlich wird, greifen viele Anleger zu spezialisierter Steuersoftware, etwa von Anbietern wie Blockpit, CoinTracking oder Accointing, die Wallet-Adressen und Exchange-Konten per API oder öffentlichem Schlüssel auslesen und automatisch nach FIFO sortieren. Solche Tools ersetzen keine steuerliche Beratung, können aber die reine Datenaufbereitung erheblich beschleunigen, insbesondere bei Hunderten kleinen Transaktionen aus DeFi- oder Staking-Aktivität. Eine manuelle Plausibilitätsprüfung bleibt trotzdem sinnvoll, gerade bei komplexeren Fällen wie Bridging zwischen Chains, Liquid-Staking-Token oder NFT-Trades, wo automatisierte Klassifizierungen häufig noch fehleranfällig sind.
Für Selbstverwahrer ohne Exchange-Historie bleibt der Blockchain-Explorer oft die einzige verlässliche Quelle. Wer seine Coins über Jahre in wechselnden Wallet-Setups gehalten hat, sollte frühzeitig eine vollständige Liste aller jemals genutzten Empfangsadressen zusammenstellen, bevor die Erinnerung daran verblasst und die Rekonstruktion noch aufwendiger wird.
Grenzüberschreitende Fälle: Wohnsitz, Auslandsbörsen und die Reichweite von DAC8
Wer während der Haltefrist den Wohnsitz ins Ausland verlegt, entzieht sich damit nicht automatisch der deutschen Besteuerung. Solange der gewöhnliche Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland im betreffenden Steuerjahr bestand, bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht in aller Regel bestehen, und auch danach kann eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht greifen. Ein Wegzug mitten im Jahr schafft komplexe Übergangsfragen, die unbedingt vorab mit einem Steuerberater geklärt werden sollten, spontane Wohnsitzverlagerungen kurz vor einem großen Verkauf sind riskanter, als es in Foren oft dargestellt wird.
Auch Guthaben auf Plattformen außerhalb der EU sind längst nicht mehr unsichtbar. Über CARF, den globalen OECD-Standard, in den sich DAC8 in der EU einreiht, verpflichten sich mittlerweile auch zahlreiche Nicht-EU-Staaten zum automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte. Wer heute noch davon ausgeht, ein Konto bei einer Plattform ohne EU-Sitz bleibe dem deutschen Finanzamt dauerhaft verborgen, verlässt sich auf eine Annahme, die mit dem Hochlaufen von CARF und DAC8 zunehmend brüchig wird.
Häufige Fehler und was Anleger jetzt konkret tun sollten
In der Beratungspraxis wiederholen sich einige Fehler auffällig oft: das Verwechseln von Freigrenze und Freibetrag, das Vergessen von Coin-zu-Coin-Tauschgeschäften als eigenständige Veräußerung, eine lückenhafte Dokumentation bei mehrjährigen Selbstverwahrungs-Positionen und die falsche Annahme, Staking-Erträge müssten erst beim Verkauf und nicht schon beim Zufluss versteuert werden. Auch das Ignorieren alter, längst vergessener Airdrops in Wallets, die man kaum noch nutzt, führt bei einer späteren Prüfung regelmäßig zu unangenehmen Überraschungen.
Mit dem Anlaufen von DAC8 verschiebt sich zudem das Risiko einer Betriebsprüfung. Bislang war die Finanzverwaltung bei Krypto-Sachverhalten oft auf freiwillige Angaben oder aufwendige Einzelanfragen an Börsen angewiesen. Mit den automatisch gemeldeten Daten ab 2027 verändert sich das grundlegend: Abweichungen zwischen den gemeldeten Rohdaten der Anbieter und der eigenen Steuererklärung dürften künftig deutlich schneller auffallen als bisher.
- Alle Transaktionen chronologisch dokumentieren, inklusive Kurswert in Euro zum jeweiligen Zeitpunkt
- Wallet- und Exchange-Exporte regelmäßig sichern, nicht erst kurz vor der Steuererklärung
- Freigrenze und Haltefrist pro Coin und pro Wallet separat im Blick behalten
- Staking-, Lending- und Mining-Zuflüsse sofort mit dem Kurswert bei Zufluss erfassen, nicht erst beim späteren Verkauf
- Bei Unsicherheit zu DeFi-, NFT- oder grenzüberschreitenden Sachverhalten frühzeitig steuerlichen Rat einholen
- Die Entwicklung der Haltefrist-Reform beobachten, aber keine Entscheidungen allein auf Basis eines noch unfertigen Gesetzentwurfs treffen
Häufig gestellte Fragen
Muss ich Bitcoin-Gewinne nach einem Jahr noch versteuern?
Nach geltendem Recht (Stand Juli 2026) nein: Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Bitcoin und anderen Kryptowerten sind nach § 23 EStG steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt, unabhängig von der Höhe des Gewinns. Das gilt so lange, wie diese Regel nicht durch ein neues Gesetz geändert wird. Die Bundesregierung plant für 2027 eine Reform, die genau diese Steuerfreiheit abschaffen könnte, beschlossen ist bislang aber nichts.
Was ändert sich 2027 bei der Krypto-Steuer wirklich?
Der Entwurf von Bundesfinanzminister Klingbeil sieht vor, Kryptowerte künftig wie Aktien zu besteuern: pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, ohne Rücksicht auf die Haltedauer. Bislang existiert dazu weder ein ausformulierter Gesetzentwurf noch eine Bundestagsentscheidung, die parlamentarischen Beratungen sollen im September 2026 beginnen. Ob und in welcher Form die Reform tatsächlich kommt, ist offen.
Wie hoch ist die Freigrenze für Krypto-Gewinne 2026?
Sie liegt seit dem Steuerjahr 2024 bei 1.000 Euro pro Person und Kalenderjahr für private Veräußerungsgeschäfte insgesamt, also nicht nur für Kryptowerte. Es handelt sich um eine Freigrenze und keinen Freibetrag: Bleibt der Gesamtgewinn darunter, ist er komplett steuerfrei, liegt er auch nur einen Euro darüber, wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Melden Krypto-Börsen meine Trades automatisch ans Finanzamt?
Ja. Seit dem 1. Januar 2026 erfassen Kryptowerte-Anbieter im Rahmen von DAC8 und dem deutschen Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz KYC- und Transaktionsdaten ihrer Kunden. Der erste automatische Bericht an das Bundeszentralamt für Steuern für das Jahr 2026 folgt bis zum 31. Juli 2027, danach werden die Daten an die Finanzbehörden der übrigen EU-Staaten weitergeleitet.
Wie werden Staking- und Mining-Erträge versteuert?
Staking-Belohnungen, Lending-Zinsen und privates Mining gelten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und werden mit ihrem Marktwert in Euro zum Zeitpunkt des Zuflusses versteuert. Danach beginnt für diese Coins eine eigene, neue Ein-Jahres-Haltefrist. Wird Mining gewerblich betrieben, etwa mit einer großen eigenen Hardware-Farm, greift stattdessen § 15 EStG mit Gewerbesteuerpflicht.
Geschrieben von der HOGE Wire Redaktion, Ressort Regulierung und Steuern.