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● Regulation & Policy

DeFi- und NFT-Steuern in Deutschland: Die Grauzonen 2026

Das BMF-Schreiben regelt Staking und Lending, doch bei Liquidity Pools, Wrapped Token und NFTs bleibt vieles ungeklärt. Ein Überblick über Rechtslage, Praxisbeispiel und Reform 2027.

Wer nur Bitcoin kauft und nach einem Jahr steuerfrei verkauft, hat die einfachste Form des deutschen Kryptosteuerrechts vor sich. Kompliziert wird es, sobald Kryptowerte in einen Liquidity Pool wandern, als Sicherheit für einen Kredit dienen, gegen einen Staking-Derivat-Token getauscht oder als NFT weiterverkauft werden. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat viele Fragen zu Staking, Lending und Mining beantwortet, NFTs aber ausdrücklich ausgeklammert und bei komplexeren DeFi-Konstruktionen erheblichen Interpretationsspielraum gelassen. Dieser Beitrag ordnet ein, wie Liquidity Pools, Yield Farming, Wrapped Token und NFT-Verkäufe nach geltendem Recht zu behandeln sind, wo Finanzämter auf Analogien zurückgreifen müssen, und was die für 2027 geplante Steuerreform an dieser Gemengelage ändern würde.

Der rechtliche Rahmen: § 23 EStG, Freigrenze und warum DeFi ihn herausfordert

Kryptowerte gelten in Deutschland als anderes Wirtschaftsgut und nicht als Wertpapier. Verkäufe im Privatvermögen fallen deshalb unter § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) und nicht unter die pauschale Abgeltungsteuer, die für Aktien gilt. Liegen zwischen Kauf und Verkauf weniger als zwölf Monate, ist ein Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu versteuern. Nach Ablauf der Jahresfrist ist der Gewinn unabhängig von der Höhe steuerfrei. Der Bundesfinanzhof hat diese Einordnung 2023 ausdrücklich bestätigt und ein strukturelles Vollzugsdefizit verneint (BFH, Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22).

Seit dem Wachstumschancengesetz gilt für das Steuerjahr 2024 und die Folgejahre eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Person und Kalenderjahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen, nicht nur für Kryptowerte. Wichtig ist der Unterschied zum Freibetrag: Wer die Grenze auch nur um einen Cent überschreitet, muss den gesamten Gewinn versteuern, nicht nur den übersteigenden Teil. Als Berechnungsmethode für die Anschaffungskosten verlangt die Finanzverwaltung First-in-first-out pro Wallet, wie es das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 präzisiert, das gleichzeitig die Nachweis- und Mitwirkungspflichten der Anleger verschärft hat.

Diese Grundregeln sind für einen einfachen Kauf-und-Verkauf-Fall gut handhabbar. Bei DeFi und NFTs stößt das Modell an seine Grenzen, weil sich nicht immer eindeutig bestimmen lässt, wann eine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG überhaupt stattfindet. Fließen Token in einen Smart Contract, der sie mit anderen Nutzern poolt, automatisch weiterverleiht oder in einen Wrapped Token umwandelt, fehlt oft der klassische Vertragspartner, mit dem ein Tausch stattfindet. Die Finanzverwaltung behilft sich in diesen Fällen mit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Entscheidend ist nicht die Marketingbezeichnung eines Protokolls, sondern ob wirtschaftliches Eigentum an den ursprünglichen Token übergeht.

Eine zweite Grundunterscheidung zieht sich durch praktisch jedes Kapitel dieses Beitrags: die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit. Bleibt es bei gelegentlichen Käufen, Verkäufen und vereinzelten DeFi-Interaktionen, bleibt ein Anleger im Bereich des § 23 EStG mit Freigrenze und Jahresfrist. Wer dagegen mit hoher Frequenz handelt, Fremdkapital einsetzt, automatisierte Strategien betreibt oder wie ein professioneller Marktteilnehmer auftritt, riskiert die Einordnung als Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, mit laufender Gewinnermittlung, Gewerbesteuerpflicht und dem Wegfall sowohl der Freigrenze als auch der Jahresfrist. Diese Grenze ist bei DeFi und NFTs, wie die folgenden Abschnitte zeigen, oft schwerer zu ziehen als beim klassischen Kauf und Verkauf von Bitcoin.

Überblick: Welche DeFi-Aktivität fällt unter welche Regel

Bevor einzelne Konstruktionen im Detail betrachtet werden, hilft ein Überblick über die grobe Systematik. Die folgende Tabelle ordnet die gängigsten DeFi- und NFT-Vorgänge den einschlägigen Vorschriften zu, so wie sie sich aus dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 und der allgemeinen Verwaltungspraxis ergeben. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, zeigt aber, an welcher Stelle im Gesetz überhaupt anzusetzen ist.

DeFi- oder NFT-AktivitätSteuerliche EinordnungRechtsgrundlageZeitpunkt der Besteuerung
Kauf von Kryptowerten mit EuroKein steuerbarer Vorgangentfälltentfällt
Verkauf oder Tausch innerhalb eines JahresPrivates Veräußerungsgeschäft§ 23 EStGBei Veräußerung
Einzahlung in einen Liquidity Pool gegen LP-TokenVeräußerung der eingezahlten Token§ 23 EStGBei Einzahlung
Yield-Farming- und Staking-ErträgeSonstige Einkünfte§ 22 Nr. 3 EStGBei Zufluss, spätestens 31. Dezember
Zinsen aus Lending-ProtokollenSonstige Einkünfte (regelmäßig)§ 22 Nr. 3 EStGBei Zufluss
Airdrop mit GegenleistungSonstige Einkünfte§ 22 Nr. 3 EStGBei Zufluss
Hard ForkAufteilung der Anschaffungskosten, kein sofortiger ZuflussBMF-Schreiben vom 6.3.2025Erst bei späterer Veräußerung
NFT-Verkauf innerhalb eines JahresPrivates Veräußerungsgeschäft (analog)§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGBei Veräußerung
Gewerbliches NFT-Minting oder -TradingGewerbebetrieb§ 15 EStGLaufend

Auffällig ist, dass fast jede Interaktion mit einem Smart Contract, bei der Token den Besitzer oder die Form wechseln, potenziell einen steuerlichen Vorgang auslöst. Nur der reine Kauf mit Fiatgeld oder das bloße Halten in der eigenen Wallet bleibt unstreitig steuerneutral.

Liquidity Pools und AMMs: Jeder Ein- und Ausstieg zählt

Automated Market Maker wie die bekannten Uniswap-artigen Protokolle funktionieren ohne klassisches Orderbuch: Nutzer zahlen zwei Token in einen Pool ein und erhalten im Gegenzug einen LP-Token, der ihren Anteil am Pool repräsentiert. Aus steuerlicher Sicht ist genau dieser Tausch der neuralgische Punkt. Wer Ether gegen einen LP-Token tauscht, gibt das Ether wirtschaftlich auf und erhält dafür ein neues, eigenständiges Wirtschaftsgut. Das entspricht der Definition einer Veräußerung im Sinne des § 23 EStG, sodass ein bis dahin aufgelaufener Kursgewinn realisiert wird, sofern der Token weniger als ein Jahr zuvor angeschafft wurde.

Dieselbe Logik gilt spiegelbildlich beim Ausstieg: Der Rücktausch des LP-Tokens in die zugrunde liegenden Vermögenswerte ist wiederum eine Veräußerung des LP-Tokens, unabhängig davon, wie lange die Einlage im Pool lag, denn der LP-Token selbst hat seinen eigenen Anschaffungszeitpunkt. In der Praxis bedeutet das, dass eine einzige Interaktion mit einem Pool aus zwei separaten steuerlichen Vorgängen bestehen kann, dem Einstieg und dem Ausstieg, jeweils mit eigener Gewinnermittlung.

Impermanent Loss, also die Wertdifferenz, die entsteht, wenn sich das Preisverhältnis der beiden Pool-Token zueinander verschiebt, ist steuerlich kein eigenständiger Verlusttatbestand. Solange die Einlage im Pool verbleibt, handelt es sich um eine unrealisierte Wertminderung, die das Finanzamt nicht anerkennt. Erst der tatsächliche Ausstieg aus dem Pool macht einen etwaigen Verlust im Vergleich zu den ursprünglichen Anschaffungskosten realisierbar, und auch dann nur innerhalb der allgemeinen Verlustverrechnungsregeln für private Veräußerungsgeschäfte, die Verluste ausschließlich mit gleichartigen Gewinnen verrechnen lassen. Der Kölner IT- und Steuerrechtler Max Hortmann bringt die Herausforderung auf den Punkt: „Tokenomics ohne Steuerrecht sind 2025 schlicht unvollständig“, schreibt er in seiner Analyse zu DeFi-Konstruktionen (Hortmann, Krypto-Steuer 2025).

Yield Farming und Liquidity Mining

Zusätzlich zu Handelsgebühren zahlen viele Protokolle Belohnungen in einem eigenen Governance- oder Anreiztoken aus, um Liquidität anzulocken. Diese Erträge sind unabhängig vom eigentlichen Pool-Geschehen zu behandeln: Sie fließen dem Anleger als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zum jeweiligen Marktwert im Zeitpunkt des Zuflusses zu und lösen für den erhaltenen Token eine neue, eigene Haltefrist aus. Wird der Farming-Token später verkauft, ist der Marktwert bei Zufluss die Anschaffungskosten-Basis für die anschließende Gewinnermittlung nach § 23 EStG.

Praktisch relevant ist eine Klarstellung, die häufig übersehen wird: Für passives Staking und vergleichbare Belohnungen gilt eine sogenannte Zugangsfiktion. Wer seine Rewards während des Jahres nicht aktiv abruft, muss sie dennoch spätestens zum 31. Dezember als zugeflossen behandeln, auch wenn nie eine aktive Abholung in die eigene Wallet stattgefunden hat (im Englischen oft als dry income bezeichnet). Bei mehreren parallel laufenden Farming-Positionen auf verschiedenen Chains addiert sich dieser Effekt schnell zu einer unübersichtlichen Zahl einzelner Zuflusszeitpunkte, die jeweils dokumentiert werden müssen.

Wer regelmäßig zwischen mehreren Protokollen rotiert, um die höchste Rendite mitzunehmen, sollte zudem die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit im Blick behalten. Ein trennscharfes Kriterium wie eine feste Anzahl Transaktionen pro Jahr gibt es nicht, die Finanzverwaltung wägt stattdessen Umschlaghäufigkeit, eingesetztes Fremdkapital, Automatisierungsgrad und die Nähe zu einem marktmäßigen Handel gegeneinander ab, ganz ähnlich wie bei der Abgrenzung privater Wertpapiergeschäfte.

Lending, Borrowing und der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums

Bei dezentralen Kreditprotokollen überträgt ein Nutzer Token als Sicherheit an einen Smart Contract und erhält im Gegenzug entweder eine andere Kryptowährung als Kredit oder Zinsen für das Verleihen eigener Bestände. Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist, ob die Sicherheiten weiterhin dem ursprünglichen Eigentümer zuzurechnen sind. Bleibt der Anspruch auf Rückübertragung derselben Menge derselben Token bestehen und wechselt lediglich die Verfügungsmacht an den Protokoll-Smart-Contract, geht die Finanzverwaltung in der Regel davon aus, dass kein Tausch und damit keine Veräußerung vorliegt. Die daraus resultierenden Zinsen werden dennoch bei Zufluss besteuert, meist als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, in bestimmten Fallgestaltungen auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, wenn die Vergütung eher einem klassischen Zins als einer Nutzungsentschädigung ähnelt.

Komplizierter wird es, wenn das Protokoll dem Kreditgeber statt eines Rückzahlungsanspruchs einen frei handelbaren Zins- oder Anteilstoken ausstellt, der selbst am Markt gehandelt werden kann. In diesem Fall spricht mehr dafür, dass wirtschaftliches Eigentum an den ursprünglichen Token übergeht und ein Tausch vorliegt, mit den gleichen Folgen wie bei der Einzahlung in einen Liquidity Pool. Die Einzelfallprüfung orientiert sich dabei weniger an der Bezeichnung des Produkts als an seiner wirtschaftlichen Substanz, eine Formel, die im BMF-Schreiben wiederholt auftaucht.

Wer Lending-Strategien mit hoher Frequenz, automatisierten Skripten oder nennenswertem Fremdkapitaleinsatz betreibt, nähert sich der gewerblichen Sphäre. Die Blockchain-Industrie kennt dieses Abgrenzungsproblem bereits aus dem Mining, wo eine strukturierte, auf Dauer angelegte Tätigkeit regelmäßig als Gewerbebetrieb eingeordnet wird, ein Vergleich, der angesichts der aktuell gedrückten Margen im Bitcoin-Mining auch wirtschaftlich nahe liegt. Bei DeFi-Lending fehlt bislang eine ähnlich gefestigte Verwaltungspraxis, weshalb Anleger mit größeren, professionell anmutenden Positionen gut beraten sind, die Einordnung frühzeitig mit einem Steuerberater zu klären.

Liquid Staking Derivatives und Wrapped Token: Form gegen Substanz

Liquid-Staking-Anbieter tauschen hinterlegte Coins gegen einen Derivat-Token, der weiterhin frei handelbar bleibt und gleichzeitig die zugrunde liegenden Staking-Erträge widerspiegelt. Wrapped-Token-Konstruktionen funktionieren ähnlich: Ein Nutzer hinterlegt beispielsweise Bitcoin bei einem Verwahrer oder einer Bridge und erhält im Gegenzug einen Token auf einer anderen Chain, der eins zu eins durch den hinterlegten Bestand gedeckt ist. In beiden Fällen stellt sich dieselbe Grundfrage wie bei Liquidity Pools: Handelt es sich um einen Tausch mit Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums, oder bleibt der ursprüngliche Vermögensgegenstand lediglich technisch verpackt derselbe?

Das BMF-Schreiben verlangt auch hier eine Betrachtung nach wirtschaftlicher Substanz statt nach Marketingbezeichnung, liefert für Wrapped Token und Liquid-Staking-Derivate aber keine trennscharfe eigene Randnummer. In der Beratungspraxis hat sich daher die vorsichtige Linie durchgesetzt, den Tausch in einen frei handelbaren Derivat-Token grundsätzlich als eigenständige Veräußerung zu behandeln, insbesondere wenn der Derivat-Token einen eigenen Marktpreis entwickelt, der vom Basiswert abweichen kann, wie es bei einzelnen Liquid-Staking-Token in Stressphasen bereits zu beobachten war. Wer diese Einschätzung nicht teilt und stattdessen von wirtschaftlicher Identität ausgeht, trägt im Zweifel die Nachweislast gegenüber dem Finanzamt.

Für Anleger bedeutet das in der Praxis: Jede Bridge-Transaktion, jedes Wrapping und jedes Unwrapping sollte dokumentiert werden, selbst wenn am Ende wirtschaftlich derselbe Bestand beim selben Anleger verbleibt. Nur so lässt sich später begründen, welche Position tatsächlich als Tausch gewertet wurde und welche nicht.

Airdrops, Hard Forks und Governance-Token

Airdrops werden nach dem BMF-Schreiben unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob der Empfänger eine Gegenleistung erbringen muss. Verlangt ein Projekt eine Aktivität wie das Teilen eines Beitrags in sozialen Netzwerken, das Ausfüllen eines Formulars oder die Nutzung eines Testnetzes, um für den Airdrop qualifiziert zu sein, wertet die Finanzverwaltung den Erhalt der Token als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zum Marktwert im Zeitpunkt des Zuflusses. Werden Token dagegen ohne jede Gegenleistung verteilt, etwa als reine Marketingmaßnahme an alle Wallet-Inhaber einer bestimmten Chain, kommt eher eine steuerlich neutrale Zuwendung in Betracht, wobei die Grenzziehung im Einzelfall Auslegungssache bleibt.

Bei einem Hard Fork entsteht keine sofortige Steuerpflicht. Die ursprünglichen Anschaffungskosten werden im Verhältnis der Marktkurse zum Zeitpunkt der Abspaltung auf die alte und die neue Kryptowährung aufgeteilt, und der neue Token übernimmt den Anschaffungszeitpunkt des ursprünglichen Bestands. Erst der spätere Verkauf einer der beiden Positionen löst die reguläre Prüfung nach § 23 EStG aus.

Governance-Token nehmen eine Zwischenstellung ein. Werden sie als Belohnung für die Nutzung eines Protokolls ausgeschüttet, etwa proportional zum eingesetzten Kapital in einem Lending-Markt, greift dieselbe Zufluss-Logik wie bei Yield-Farming-Erträgen. Werden sie dagegen im Rahmen einer regulären Finanzierungsrunde gekauft, gelten die normalen Regeln für den Erwerb von Kryptowerten. Entscheidend ist erneut, wie der Token konkret in die Wallet gelangt ist, nicht wie das Projekt seinen Token bezeichnet.

NFTs: Die Lücke im BMF-Schreiben

Anders als Staking, Lending oder Hard Forks werden NFTs im BMF-Schreiben vom 6. März 2025 nicht eigenständig behandelt. Die Finanzverwaltung wendet stattdessen die allgemeinen Grundsätze zu Kryptowerten sinngemäß an: NFTs gelten als andere Wirtschaftsgüter und fallen unter § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Für den Verkauf gilt damit dieselbe Einjahresfrist wie für Bitcoin oder Ether, und auch die Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr gilt gemeinsam mit allen anderen privaten Veräußerungsgeschäften, nicht gesondert für NFTs (Cointelegraph Deutschland, Erklärstück zur NFT-Besteuerung).

Das Minting eines NFT, also das erstmalige Prägen auf der Blockchain, ist für sich genommen in der Regel noch kein steuerpflichtiger Vorgang. Steuerlich relevant wird es beim späteren Verkauf oder beim Erhalt laufender Lizenzgebühren, sogenannter Royalties, die viele Marktplätze automatisch an ursprüngliche Ersteller ausschütten. Gas-Gebühren, die beim Minting anfallen, zählen als Anschaffungsnebenkosten und erhöhen den Einstandspreis, der später von einem Verkaufserlös abgezogen werden darf.

Wer NFTs nicht nur gelegentlich kauft und verkauft, sondern systematisch erstellt, bewirbt und in Serie vermarktet, etwa als Teil einer Gaming- oder Kunstsammlung mit wiederkehrenden Drops, riskiert die Einordnung als Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Damit entfallen sowohl die Freigrenze als auch die Steuerfreiheit nach Ablauf eines Jahres, dafür können Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Gerade bei Gaming-NFTs, die innerhalb eines Spiels zusätzlich einen Nutzwert haben, etwa als Ausrüstungsgegenstand, wird die Abgrenzung zwischen privater Sammelleidenschaft und gewerblicher Tätigkeit in der Praxis besonders schwierig, weil ein Wirtschaftsgut hier gleichzeitig Konsum- und Kapitalanlagecharakter haben kann.

Praxisbeispiel: Eine DeFi- und NFT-Journey in Zahlen

Wie sich die einzelnen Regeln in der Praxis summieren, zeigt ein vereinfachtes, fiktives Beispiel. Die Zahlen sind bewusst rund gewählt und dienen ausschließlich der Veranschaulichung der steuerlichen Logik, nicht als Kursprognose.

DatumVorgangAngenommener WertSteuerliche Folge
15. Februar 2026Kauf von 1 ETH2.400 EuroKein steuerbarer Vorgang, Anschaffungszeitpunkt beginnt zu laufen
10. April 2026Einzahlung des ETH in einen Liquidity Pool gegen LP-TokenKurswert bei Einzahlung 2.700 EuroVeräußerung des ETH, Gewinn von 300 Euro nach § 23 EStG
Mai bis Juli 2026Laufende Yield-Farming-Erträge in PoolwährungMarktwert bei Zufluss insgesamt 180 EuroSonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, sofort steuerpflichtig, eigene Einkunftsart
20. April 2026Kauf eines NFT inklusive Gas-Gebühren900 EuroKein steuerbarer Vorgang
2. August 2026Rücktausch der LP-Token in ETHRücktauschwert 3.050 EuroVeräußerung der LP-Token, Gewinn von 350 Euro nach § 23 EStG
15. September 2026Verkauf des NFT1.500 EuroInnerhalb eines Jahres, Gewinn von 600 Euro nach § 23 EStG

In der Gesamtjahresbetrachtung addieren sich die einzelnen Veräußerungsgewinne aus dem Beispiel auf 1.250 Euro und liegen damit oberhalb der 1.000-Euro-Freigrenze. Damit wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil oberhalb der Grenze. Die laufenden Yield-Farming-Erträge werden davon unabhängig als sonstige Einkünfte erfasst und zählen nicht zur Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte, da es sich um eine andere Einkunftsart handelt. Genau diese Vermischung zweier unterschiedlicher Einkunftsarten innerhalb weniger Monate ist der Grund, warum DeFi-Steuererklärungen deutlich aufwendiger ausfallen als die klassische Buy-and-hold-Position.

Das Beispiel zeigt außerdem, wie FIFO in der Praxis wirkt: Würde dieselbe Anlegerin zu einem späteren Zeitpunkt weitere ETH nachkaufen und erneut in einen Pool einzahlen, müsste sie für die Gewinnermittlung stets zuerst auf die am längsten gehaltene Position zurückgreifen. Bei mehreren Wallets gilt diese Reihenfolge jeweils gesondert pro Wallet, sodass sich Anschaffungszeitpunkte zwischen verschiedenen Adressen nicht vermischen lassen, selbst wenn wirtschaftlich dieselbe Person dahintersteht.

Dokumentationspflichten: Das Nachweisproblem bei DeFi

Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten für Kryptoanleger deutlich verschärft. Für jeden steuerlich relevanten Vorgang sollen Art, Menge, Zeitpunkt, verwendete Kurse und angefallene Gebühren dokumentiert werden. Bei einem einzelnen Börsenkauf ist das mit einem Exchange-Export in wenigen Minuten erledigt. Bei einer DeFi-Position, die über mehrere Chains, Bridges und Protokolle läuft, wird daraus schnell eine mehrstufige Rekonstruktionsaufgabe, weil jede Chain ihre eigene Explorer-Historie führt und nicht jede Wallet-Adresse ohne Weiteres derselben Person zugeordnet werden kann.

In der Praxis empfiehlt es sich, Transaktionshashes, Zeitstempel und die jeweils verwendeten Umrechnungskurse laufend zu sichern, statt am Jahresende zu versuchen, Monate zurückliegende Pool-Interaktionen zu rekonstruieren. Krypto-Steuersoftware kann einen Großteil dieser Arbeit automatisieren, stößt bei exotischeren DeFi-Konstruktionen wie individuellen Vault-Strategien oder mehrstufigen Restaking-Positionen aber ebenfalls an Grenzen und erkennt nicht jede Transaktion korrekt.

Ein Trend, der die Dokumentationsfrage in den kommenden Jahren zusätzlich verschärfen dürfte, ist die zunehmende Automatisierung von DeFi-Strategien durch autonome Software-Agenten, die Trades, Umschichtungen oder Yield-Optimierungen selbständig ausführen. Wenn nicht mehr ein Mensch, sondern ein Agent den Tausch auslöst, bleibt die steuerliche Zurechnung zum wirtschaftlichen Eigentümer zwar im Grundsatz unverändert, die lückenlose Protokollierung jeder einzelnen automatisierten Transaktion wird für Anleger dadurch aber noch anspruchsvoller, ein Thema, das eigene Wallets für KI-Agenten in Zukunft direkt betreffen wird.

DAC8 und das KStTG: Erreichen die Meldepflichten auch DeFi-Protokolle?

Mit der EU-Richtlinie DAC8 (Richtlinie (EU) 2023/2226), die auf dem OECD-Rahmenwerk CARF aufbaut, müssen Kryptodienstleister ab 2026 umfangreiche Kunden- und Transaktionsdaten sammeln und an die Steuerbehörden melden. Deutschland hat die Richtlinie mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) umgesetzt, das seit dem 24. Dezember 2025 in Kraft ist. Meldepflichtige Anbieter müssen seit dem 1. Januar 2026 Kundendaten erfassen und erstmals bis zum 31. Juli 2027 für das Kalenderjahr 2026 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln, das die Daten anschließend an die zuständigen Behörden der übrigen EU-Staaten weiterleitet.

Verstöße können teuer werden: Für schwerwiegende Pflichtverletzungen, etwa die unterlassene Registrierung als Kryptowerte-Betreiber oder fehlende Sorgfaltsprüfungen bei der Kundenidentifikation, sieht das Gesetz Bußgelder bis zu 50.000 Euro vor, für leichtere Verstöße wie Aufzeichnungsmängel bis zu 10.000 Euro. Registrieren müssen sich dabei ausdrücklich auch Anbieter außerhalb der EU, sofern sie Kunden in der Union bedienen. Mehr zu den praktischen Details der Meldepflicht wurde bereits in einem separaten Beitrag zur DAC8-Meldepflicht eingeordnet.

Für echte DeFi-Protokolle ist die Rechtslage weniger klar. Das KStTG knüpft die Meldepflicht an den Begriff des Kryptowerte-Betreibers, also an eine identifizierbare Instanz, die Dienstleistungen für Kunden erbringt. Bei einem vollständig dezentralen, nicht-kustodialen Protokoll ohne Betreiber, der Nutzerdaten überhaupt erheben könnte, fehlt es an einem Adressaten für die Meldepflicht. Die EU-Kommission hat bereits angekündigt, den Anwendungsbereich für DeFi zu überprüfen, sodass sich diese Lücke mittelfristig schließen könnte, aktuell bedeutet sie aber, dass zentrale Börsen deutlich umfassender gemeldet werden als reine Protokoll-Interaktionen. Für die Aufsicht über die Dienstleister selbst ist ohnehin nicht das Finanzamt, sondern die BaFin im Rahmen von MiCA zuständig, während die Besteuerung Sache der Finanzämter und des BZSt bleibt, zwei getrennte Zuständigkeiten, die Anleger nicht verwechseln sollten.

Die Haltefrist-Reform 2027: Was sich für DeFi- und NFT-Gewinne ändern würde

Am 6. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf für den Bundeshaushalt 2027 beschlossen und darin eine grundlegende Reform der Kryptobesteuerung verankert. Privat gehaltene Kryptowerte sollen künftig nicht mehr als anderes Wirtschaftsgut nach § 23 EStG, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG gelten und damit der Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent unterliegen, unabhängig von der Haltedauer. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil begründete den Vorstoß mit der Notwendigkeit, die Einnahmebasis des Staates zu verbreitern: „Um die Konsolidierungsaufgabe zu bewältigen, erweitern wir auch die Einnahmebasis des Staates. Unter anderem dadurch, dass wir Krypto-Gewinne künftig genauso besteuern wie Kapitaleinkünfte“, so Klingbeil laut einem Bericht von Blocktrainer. Für 2027 rechnet die Bundesregierung mit Mehreinnahmen von etwa 1 Milliarde Euro, deutlich weniger als die rund 2 Milliarden Euro, die intern noch im April 2026 kursierten.

Der Vorschlag ist bislang nur eine Absichtserklärung im Haushaltsentwurf, kein ausformuliertes Gesetz. Das Bundesfinanzministerium arbeitet nach eigenen Angaben bis Ende August 2026 an einem konkreten Gesetzentwurf, an den sich eine Verbände- und Länderanhörung anschließt. Nach der parlamentarischen Sommerpause soll die Reform zusammen mit dem Haushalt in den Bundestag eingebracht werden, mit Beratungen im Finanzausschuss und im Haushaltsausschuss voraussichtlich zwischen September und November 2026 und einer Abstimmung nicht vor Ende November oder Anfang Dezember 2026, bevor auch der Bundesrat zustimmen müsste. Ein eigener Vorstoß der Grünen, die Haltefrist nur für ab 2026 angeschaffte Bestände abzuschaffen und Kryptowerte dabei weiterhin mit dem persönlichen Steuersatz statt einer Pauschale zu belegen (Bundestags-Drucksache 21/5752 vom 6. Mai 2026), fand im Finanzausschuss keine Mehrheit. CDU/CSU verteidigt die geltende Regelung als bewährtes Instrument und zieht eine Parallele zu Gold und Fremdwährungen, während Die Linke eine sofortige einheitliche Besteuerung ohne Übergangsfrist fordert und die AfD jede Reform ablehnt.

Offen bleiben zentrale Fragen wie der Bestandsschutz für bereits heute steuerfrei gehaltene Positionen und die Verlustverrechnung über Anlageklassen hinweg. Der Kölner Steuerexperte Dr. Ingo Heuel von der LHP Gruppe hält den Wunsch nach höheren Einnahmen allein für keine ausreichende Begründung und stellt infrage, warum Kryptowerte pauschal wie Aktien behandelt werden sollten, obwohl sie sich wirtschaftlich in vielen Punkten von Wertpapieren unterscheiden. Für DeFi- und NFT-Gewinne kommt eine weitere, bislang öffentlich kaum diskutierte Frage hinzu: Der Reformentwurf adressiert bisher vor allem den einfachen Kauf-und-Verkauf-Fall. Ob und wie mehrstufige DeFi-Erträge, die heute teils als private Veräußerungsgeschäfte und teils als sonstige Einkünfte laufen, künftig einheitlich in die Kapitalvermögens-Logik übertragen würden, ist im bisherigen Entwurf nicht geklärt, ebenso wenig wie die Frage, ob die separate 1.000-Euro-Freigrenze bestehen bleibt oder im allgemeinen Sparerpauschbetrag aufgeht. Mehr zum Kabinettsbeschluss selbst wurde bereits in einem eigenen Beitrag zur Kabinettsentscheidung eingeordnet.

Internationaler Vergleich: Gleiches Problem, andere Lösungen

Deutschland ist nicht das einzige Land, in dem die allgemeinen Steuerregeln für Kryptowerte im Grundsatz feststehen, während DeFi und NFTs an den Rändern für Unsicherheit sorgen. Die folgende Tabelle vergleicht die grundlegenden Steuersätze auf Kryptogewinne in ausgewählten Ländern und zeigt, ob und wie weit die dortigen Behörden DeFi- oder NFT-spezifische Leitlinien veröffentlicht haben.

LandSteuerregel für KryptogewinneDeFi- oder NFT-spezifische Leitlinien
Deutschland§ 23 EStG, persönlicher Satz bis 45 Prozent, nach einem Jahr steuerfrei, Freigrenze 1.000 EuroDeFi über Analogie erfasst, NFTs im BMF-Schreiben nicht ausdrücklich geregelt
Portugal28 Prozent pauschal, nach 365 Tagen steuerfreiKrypto-zu-Krypto-Tausch setzt die Frist nicht zurück, keine gesonderten DeFi- oder NFT-Regeln
FrankreichPauschalsteuer (PFU) von 31,4 Prozent seit 1. Januar 2026Keine gesonderten DeFi- oder NFT-Regeln
Vereinigtes KönigreichKapitalertragsteuer 18 oder 24 Prozent, jährlicher Freibetrag von 3.000 PfundEigenes DeFi-Kapitel im HMRC-Handbuch, NFTs folgen den allgemeinen Regeln
USABis zu 37 Prozent kurzfristig, 0 bis 20 Prozent langfristig ab einem JahrDiskussionsentwurf zur Einordnung mancher NFTs als Sammelstücke, DeFi ohne eigenes Kapitel

Auffällig ist, dass selbst Behörden mit vergleichsweise granularer Leitlinienpraxis wie die britische HMRC, die DeFi-Lending und -Staking bereits in einem eigenen Kapitel ihres Kryptowerte-Handbuchs behandelt (HMRC, Cryptoassets Manual, CRYPTO61000), bei NFTs vorsichtig bleiben. Die US-Steuerbehörde IRS hat 2023 lediglich einen Diskussionsentwurf veröffentlicht, der bestimmte NFTs im Wege einer Look-Through-Analyse als Sammlerstücke mit einem Steuersatz von bis zu 28 Prozent einordnen könnte, ohne dass daraus bislang verbindliches Recht geworden wäre (IRS, Notice 2023-27). Deutschland befindet sich mit seiner Analogielösung damit im internationalen Mittelfeld, weder Vorreiter noch Nachzügler.

Praktische Tipps für Anleger

Wer in DeFi-Protokollen oder NFTs aktiv ist, kommt um eine gewisse Selbstorganisation nicht herum. Einige Grundsätze haben sich in der Beratungspraxis bewährt:

  • Jede Wallet und jede Chain getrennt nach dem First-in-first-out-Prinzip führen, statt Bestände chainübergreifend zu vermischen.
  • Transaktionshashes, Zeitstempel und die verwendeten Umrechnungskurse direkt bei der Transaktion sichern, nicht erst zur Steuererklärung im Folgejahr.
  • Liquidity-Pool-Ein- und -Ausstiege sowie Wrapping-Vorgänge als potenziell eigenständige Veräußerung behandeln, auch wenn sich am wirtschaftlichen Ergebnis wenig ändert.
  • Yield-Farming- und Staking-Erträge laufend erfassen, da für unabgeholte Rewards spätestens zum Jahresende die Zugangsfiktion greift.
  • Bei NFTs Kaufbeleg, Gas-Gebühren und gegebenenfalls erhaltene Royalties separat dokumentieren.
  • Bei hoher Handelsfrequenz, automatisierten Strategien oder Fremdkapitaleinsatz frühzeitig prüfen lassen, ob noch private Vermögensverwaltung oder bereits ein Gewerbebetrieb vorliegt.
  • Die Entwicklung der für 2027 geplanten Reform beobachten, insbesondere mit Blick auf Bestandsschutz und die Zukunft der Freigrenze.

Angesichts der Komplexität, die allein dieser Beitrag für DeFi und NFTs aufzeigt, lohnt sich bei größeren Positionen der Gang zu einem auf Kryptowerte spezialisierten Steuerberater häufig schon, um spätere Nachfragen im Rahmen einer Betriebsprüfung zu vermeiden. Die Nachweispflichten aus dem BMF-Schreiben treffen in erster Linie den Anleger selbst, nicht die Protokolle oder Wallets, mit denen er interagiert.

Häufig gestellte Fragen zu DeFi- und NFT-Steuern

Muss ich Gewinne aus Liquidity Pools versteuern?

Ja. Die Einzahlung von Kryptowerten in einen Liquidity Pool gilt als Tausch gegen einen LP-Token und damit als Veräußerung im Sinne des § 23 EStG. Liegt die Einzahlung innerhalb eines Jahres nach dem Kauf der eingezahlten Token, ist ein dabei entstandener Kursgewinn steuerpflichtig, sobald alle privaten Veräußerungsgewinne des Jahres zusammen die Freigrenze von 1.000 Euro überschreiten. Laufende Erträge aus dem Pool werden zusätzlich bei Zufluss als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erfasst.

Wie werden NFT-Verkäufe in Deutschland besteuert?

NFTs gelten als andere Wirtschaftsgüter und fallen unter § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Verkäufe innerhalb eines Jahres nach dem Kauf sind steuerpflichtig, sobald die Freigrenze von 1.000 Euro im Kalenderjahr überschritten wird, nach Ablauf eines Jahres ist der Gewinn unabhängig von der Höhe steuerfrei. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 behandelt NFTs nicht ausdrücklich, sodass Finanzämter die allgemeinen Grundsätze zu Kryptowerten sinngemäß anwenden. Wer NFTs regelmäßig erstellt und verkauft, riskiert die Einordnung als Gewerbebetrieb nach § 15 EStG.

Verlängert Staking oder Lending die Haltefrist auf zehn Jahre?

Nein. Das BMF stellt in Randnummer 48 seines Schreibens vom 6. März 2025 klar, dass die zehnjährige Verlängerung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG bei Currency- und Payment-Token wie Bitcoin oder Ether nicht zur Anwendung kommt. Auch wer seine Coins zum Staking oder Lending einsetzt, behält für den zugrunde liegenden Bestand die reguläre Einjahresfrist. Die Erträge selbst werden davon unabhängig als sonstige Einkünfte bei Zufluss besteuert.

Fallen DeFi-Protokolle unter die DAC8-Meldepflicht?

Nur eingeschränkt. Das deutsche Umsetzungsgesetz KStTG verpflichtet Kryptowerte-Betreiber mit einer identifizierbaren Kontrollinstanz zur Meldung von Kundendaten an das BZSt. Vollständig dezentrale, nicht-kustodiale Protokolle ohne steuernde Instanz fallen nach überwiegender Einschätzung nicht unter diese Definition. Die EU-Kommission hat bereits angekündigt, den Anwendungsbereich für DeFi zu überprüfen, sodass sich diese Lücke mittelfristig verengen könnte.

Was ändert sich für DeFi- und NFT-Gewinne durch die geplante Steuerreform 2027?

Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 im Entwurf des Bundeshaushalts 2027 vorgeschlagen, privat gehaltene Kryptowerte künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG mit der Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent zu besteuern, unabhängig von der Haltedauer. Der Vorschlag ist noch kein Gesetz und muss Bundestag und Bundesrat durchlaufen, mit Beratungen im Finanz- und Haushaltsausschuss voraussichtlich zwischen September und November 2026. Wie sich eine solche Umstellung konkret auf mehrstufige DeFi-Erträge oder auf NFT-Gewinne auswirken würde, ist im bisherigen Entwurf nicht im Detail geregelt.

Ein Beitrag der HOGE Wire Redaktion, Ressort Regulierung.

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