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● Regulation & Policy

Stichtag 31. Dezember: Die Bestandsschutz-Falle der Krypto-Steuer

Der BMF-Entwurf verschont alle vor dem 31. Dezember 2026 gekauften Kryptowerte: Altbestände bleiben steuerfrei nach einem Jahr. Doch der Bestandsschutz ist fragil, ein Swap 2027 kann ihn kosten.

Während Bitcoin Mitte Oktober 2026 um die 73.000 Euro pendelt (CoinGecko), läuft im Hintergrund eine Uhr, die vielen deutschen Anlegern noch gar nicht bewusst ist. Sie endet am 31. Dezember 2026. An diesem Tag zieht der Gesetzgeber eine Linie zwischen zwei Steuerwelten, und auf welcher Seite die eigenen Coins landen, entscheidet am Ende der Kaufzeitpunkt, nicht die Absicht des Besitzers.

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 30. September 2026 will die steuerfreie Haltefrist für Kryptowerte abschaffen. Zugleich verschenkt er etwas, das wie ein Entgegenkommen aussieht: einen Bestandsschutz für alles, was bis zum Stichtag angeschafft wurde. Wer genauer hinsieht, erkennt die Falle. Der Schutz haftet nicht am Anleger, sondern am einzelnen Coin, und er zerbricht in dem Moment, in dem man ihn benutzt.

Dieser Text erklärt, was der Bestandsschutz wirklich leistet, wo er endet und welche Schritte vor dem Jahreswechsel sinnvoll sein können. Er ersetzt keine Steuerberatung, denn der Entwurf ist noch nicht einmal Gesetz. Aber er zeigt, warum der 31. Dezember 2026 für viele der wichtigste Krypto-Steuertermin seit Jahren ist, ganz gleich, ob die Reform am Ende kommt oder scheitert.

Worum es geht: der harte Stichtag 31. Dezember 2026

Am 30. September 2026 verschickte das BMF den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen an die Verbände. Der Kern: sogenannte Tauschkryptowerte, also Zahlungs- und Währungstoken wie Bitcoin oder Ethereum, sollen aus dem Regime der privaten Veräußerungsgeschäfte (Paragraf 23 EStG) herausgelöst und den Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraf 20 EStG) zugeordnet werden. Damit fiele die einjährige Haltefrist, und Gewinne würden pauschal mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert, also 26,375 Prozent, bei Kirchensteuerpflicht entsprechend mehr.

Materiell soll die neue Welt am 1. Januar 2027 beginnen. Den automatischen Steuerabzug an der Quelle durch inländische Dienstleister sieht der Entwurf aber erst ab dem 1. Januar 2028 vor; bis dahin läuft die Besteuerung über die Veranlagung, also die eigene Steuererklärung. Die erwarteten Mehreinnahmen beziffert das Ministerium langfristig nur noch auf rund 350 Millionen Euro pro Jahr, deutlich weniger als die etwa eine Milliarde, die im Sommer kursierte, und ein Vielfaches unter der internen Zwei-Milliarden-Schätzung aus dem Frühjahr (kleinstb.de).

Beschlossen ist davon nichts. Der für den 14. Oktober 2026 erwartete Kabinettstermin verstrich, ohne dass das Gesetz auf der Tagesordnung stand; der Entwurf steckt weiter in der Ressortabstimmung, einen neuen Termin gibt es nicht (cryptoticker.io). Warum das Vorhaben politisch ins Stocken geriet, haben wir in der Analyse zum Referentenentwurf und zum ausgefallenen Kabinettsbeschluss nachgezeichnet. Für Anleger ändert der Stau an einer Sache aber nichts: Der im Entwurf festgeschriebene Stichtag bleibt der Bezugspunkt, auf den sich die gesamte Debatte stützt.

Die heutige Rechtslage: warum ein Jahr über alles entscheidet

Noch gilt die alte Ordnung unverändert. Kryptowerte sind nach ständiger Rechtsprechung andere Wirtschaftsgüter, ihr Verkauf ein privates Veräußerungsgeschäft. Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil vom 14. Februar 2023 bestätigt und ein strukturelles Vollzugsdefizit verneint (BFH IX R 3/22). Die Folge ist die berühmte Ein-Jahres-Frist: Wer einen Coin länger als zwölf Monate hält, verkauft ihn steuerfrei, in beliebiger Höhe. Wer innerhalb des Jahres verkauft, versteuert den Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent zuzüglich Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Zwei Zahlen sind dabei zentral. Erstens die Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr und Person, seit dem Steuerjahr 2024 (davor 600 Euro). Sie ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wird sie auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht bloß der Teil oberhalb der Grenze. Zweitens die 256-Euro-Freigrenze für sonstige Einkünfte nach Paragraf 22 Nummer 3 EStG, unter die Staking- und Lending-Erträge heute fallen: Sie werden zum Zuflusszeitpunkt mit dem Marktwert erfasst, danach beginnt für die erhaltenen Coins eine eigene Haltefrist.

Entscheidend für das Verständnis der kommenden Falle ist eine Regel, die viele unterschätzen: Jeder Tausch von einer Kryptowährung in eine andere ist steuerlich eine Veräußerung des einen und eine Anschaffung des anderen Wirtschaftsguts. Auch das Bezahlen mit Krypto zählt als Veräußerung. Für die neu erhaltenen Coins beginnt die Jahresfrist jedes Mal von vorne. Dokumentiert wird das nach dem FIFO-Prinzip (first in, first out) je Wallet. Die Pflicht, Art, Menge, Zeitpunkt, Kurse und Gebühren aller Vorgänge aufzuzeichnen, hat das BMF im Schreiben vom 6. März 2025 ausdrücklich betont.

MerkmalHeute (Paragraf 23 EStG)Geplant ab 2027 (Paragraf 20 EStG)
EinkunftsartPrivates VeräußerungsgeschäftEinkünfte aus Kapitalvermögen
HaltefristSteuerfrei nach einem JahrKeine, jeder Gewinn steuerpflichtig
SteuersatzPersönlicher Satz bis 45 Prozent plus Soli26,375 Prozent (25 Prozent plus Soli)
FreibetragFreigrenze 1.000 Euro pro JahrSparer-Pauschbetrag 1.000/2.000 Euro
VerlustverrechnungNur mit Gewinnen aus Paragraf 23Mit allen Kapitaleinkünften
SteuerabzugVeranlagung (Steuererklärung)Quellenabzug durch Anbieter ab 2028

Was der Bestandsschutz verspricht, und was nicht

An dieser Stelle wird der Entwurf großzügig. Er gewährt einen, wie es in der Begründung heißt, echten Bestandsschutz. In den Worten des Entwurfs: „Die neuen Vorschriften sollen ausschließlich Kryptowerte erfassen, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugeflossen sind.“ Alles, was bis zum Stichtag im Bestand ist, bleibt dauerhaft im alten Regime der Paragrafen 22 und 23 EStG, also mit der einjährigen Haltefrist und der Aussicht auf vollständige Steuerfreiheit (rugefehsenfeld.de).

Das ist mehr als eine Übergangsregel. Ein Bitcoin, der im November 2026 gekauft und erst 2029 oder 2031 verkauft wird, bliebe steuerfrei, sofern er die Jahresfrist überschritten hat. Die im Sommer offene Frage, ob Altbestände überhaupt geschützt werden, beantwortet der Entwurf damit klar zugunsten der Halter. Für wen sich ein Kauf noch vor dem Jahreswechsel lohnt, hängt allerdings an Bedingungen, die der Entwurf nicht laut ausspricht.

Denn der Schutz ist eng und an eine Voraussetzung geknüpft: Er gilt nur für genau diese Coins und nur so lange, wie sie das bleiben, was sie am Stichtag waren. Sobald ein geschützter Coin seinen Charakter als altes privates Wirtschaftsgut verliert, endet seine privilegierte Geschichte. Genau hier beginnt die Falle.

Die Falle: Der Schutz klebt am Coin, nicht am Anleger

Der entscheidende Satz lautet: Der Bestandsschutz ist eine Eigenschaft des Wirtschaftsguts, nicht der Person. Die Coins, die ein Anleger um 23:59 Uhr am 31. Dezember 2026 hält, tragen ihn in sich. Coins, die um 00:01 Uhr am 1. Januar 2027 ins Wallet kommen, tragen ihn nicht. Dazwischen liegt keine Grauzone, nur ein Zeitstempel.

Verlässt ein Altbestands-Coin die Hand des Anlegers, sei es durch Verkauf, Tausch oder Bezahlung, ist seine geschützte Laufbahn beendet. Was zurückkommt, ist neu. Der Verkauf selbst bleibt zwar steuerfrei, wenn die Jahresfrist erfüllt war. Aber der im Gegenzug erhaltene Coin ist ein frisch angeschafftes Wirtschaftsgut mit Anschaffungsdatum nach dem Stichtag, damit Neubestand unter Paragraf 20 EStG, ohne Haltefrist, mit 26,375 Prozent auf jeden künftigen Gewinn.

Daraus folgt eine paradoxe Dynamik, die man als goldene Handschellen beschreiben könnte. Wer den steuerfreien Status seiner Alt-Coins bewahren will, muss die Position praktisch einfrieren: nicht tauschen, nicht ausgeben, nicht in Produkte stecken, die als Veräußerung gelten. Aktive Nutzung und Bestandsschutz schließen einander weitgehend aus. Das Geschenk kommt mit einer Fußfessel.

Hinzu kommt eine Asymmetrie, die den Schutz besonders wertvoll macht. Für den langfristigen Halter verwandelt die Reform eine Nullbesteuerung nach einem Jahr in 26,375 Prozent. Für den kurzfristigen Trader dagegen sinkt die Last von bis zu rund 47,5 Prozent persönlichem Spitzensatz auf eben jene 26,375 Prozent. Der Schutz nützt also ausgerechnet dem geduldigen Buy-and-Hold-Investor am meisten, während er für jeden, der gern handelt, am schnellsten zerbricht.

Bestandsschutz bleibt erhaltenBestandsschutz geht verloren
Kauf und Zufluss bis 31.12.2026Kauf oder Zufluss ab 1.1.2027
Coins unangetastet im Wallet haltenVerkauf des Altbestands (an sich steuerfrei nach einem Jahr)
Verschieben zwischen eigenen Wallets (keine Veräußerung)Tausch in eine andere Kryptowährung
Weiterhalten über 2027 und 2028 hinausBezahlen mit dem Coin (gilt als Veräußerung)
Lückenlos belegter AnschaffungszeitpunktFehlender Nachweis des Anschaffungsdatums

Der Tausch-Trap: wie ein einziger Swap 2027 den Schutz verbrennt

Ein Beispiel macht den Mechanismus greifbar. Nehmen wir eine Anlegerin, die seit 2024 einen Bitcoin hält, gekauft also lange vor dem Stichtag, Jahresfrist längst erfüllt, Altbestand. Im Februar 2027 tauscht sie diesen Bitcoin an einer Börse gegen Ethereum. Steuerlich geschieht zweierlei: Der Bitcoin wird veräußert, dieser Verkauf bleibt dank Bestandsschutz steuerfrei. Das erhaltene Ethereum aber ist im Februar 2027 angeschafft, also Neubestand unter Paragraf 20 EStG. Von diesem Moment an unterliegt jeder Kursgewinn des Ethereum 26,375 Prozent, ohne Haltefrist. Ein einziger Klick hat eine steuerfreie Position in eine steuerpflichtige verwandelt.

Der Entwurf formuliert dafür keine eigene Missbrauchsregel. Er lässt für Altbestände schlicht die alte Logik des Paragrafen 23 weiterlaufen, in der ein Tausch stets Realisation bedeutet, und knüpft die neue Welt an das Anschaffungsdatum. Praktiker lesen das genau so: Wer nach dem Stichtag tauscht, hält danach einen neuen Coin im neuen Regime (cointracking.info). Dass der Entwurf solche Randfälle nicht ausdrücklich klärt, gehört selbst zu den Kritikpunkten, mehr Rechtsunsicherheit als nötig.

Hier schmerzt der Vergleich mit Österreich. Benedikt Faupel von Bitpanda nennt als kritisches Detail der Reform, ob Deutschland wie das Nachbarland den steuerneutralen Tausch zwischen Kryptowährungen einführt (BTC-ECHO). Österreich wertet seit der Reform 2022 den Wechsel von einer Kryptowährung in eine andere nicht als steuerpflichtige Realisation; ein Gewinn entsteht erst beim Umstieg in Euro oder andere Fiat-Währungen. Der deutsche Entwurf übernimmt diese Schonung nicht. Jeder Swap bleibt ein Realisationsakt, und bei Altbeständen heißt das: Schutz verbraucht.

Die Falle schnappt nicht nur bei offensichtlichen Trades zu. Sie lauert in DeFi. Das Einzahlen in einen Liquidity-Pool, das Wrappen eines Tokens, der Umstieg in einen Liquid-Staking-Token, unter Umständen sogar das Bridgen über Chains kann als Tausch gelten. Wer geschützte Coins 2027 in solchen Protokollen einsetzt, verliert den Bestandsschutz womöglich, ohne es zu merken. Wo bei dezentralen Protokollen die steuerliche und rechtliche Verantwortung liegt, ist eine eigene Grauzone, die wir mit Blick auf die Strafbarkeit von DeFi-Entwicklern ausgeleuchtet haben. Und auch das Umschichten in kleinere Nischentoken, etwa in Runes der zweiten Reihe, ist steuerlich ein Tausch mit allen Folgen.

Staking, Lending und die Rewards nach dem Jahreswechsel

Selbst wer gar nicht handelt, kann Neubestand erzeugen, ganz passiv. Jede Staking- oder Lending-Belohnung ist ein neu zugeflossener Coin. Wird eine Belohnung im Jahr 2027 gutgeschrieben, trägt sie ein Zuflussdatum nach dem Stichtag und ist damit Neubestand. Der zugrunde liegende Einsatz, sofern Altbestand, bleibt geschützt, solange er nicht veräußert wird. Der Ertragsstrom aber ist neu, Coin für Coin.

Nach heutigem Recht sind diese Erträge sonstige Einkünfte nach Paragraf 22 Nummer 3 EStG mit der 256-Euro-Freigrenze, besteuert zum Zufluss. Der Entwurf will klassisches Lending und passives Staking künftig als Kapitalerträge erfassen (rugefehsenfeld.de). Offen bleibt, wie genau Belohnungen behandelt werden, die aus geschütztem Altbestand fließen: Der Entwurf knüpft die neue Einordnung an den Anschaffungszeitpunkt des zugrunde liegenden Werts, liefert für den Alltag aber wenig Detail, einer von mehreren Punkten, die Praktiker als ungeklärt anmahnen.

Praktisch heißt das: Wer eine Altbestands-Position 2027 weiter über Staking oder Lending laufen lässt, sammelt einen wachsenden Schweif an Neubestands-Coins an, jeder mit eigener Uhr und eigener Nachweispflicht. Gewerbliches Mining ist davon ohnehin nicht betroffen, es gilt als Gewerbebetrieb nach Paragraf 15 EStG; wer etwa mit moderner Hardware aus dem Effizienzwettlauf zwischen Bitmain und MicroBT schürft, rechnet nach anderen Regeln ab und bleibt von der Paragraf-20-Logik unberührt.

Das Dokumentationsproblem: die Beweislast liegt bei Ihnen

Die zweite, leisere Falle ist der Nachweis. Der Bestandsschutz hilft nur dem, der belegen kann, dass ein Coin schon vor dem Stichtag im eigenen Besitz war. Fehlt dieser Beleg, kann das Finanzamt einen späteren Verkauf trotz grundsätzlichem Schutz besteuern (WirtschaftsWoche). Die eigentliche Voraussetzung lautet also nicht bloß „vor dem 31. Dezember 2026 gekauft“, sondern „das auch Jahre später beweisen können“.

Konkret bedeutet das: die vollständige Transaktionshistorie aller Börsen und Wallets sichern, Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten belegen, die Aufzeichnungen FIFO-konform führen. Der Steuerberater Maximilian Klein nennt den 31. Dezember 2026 den entscheidenden Stichtag und hält saubere Anschaffungsnachweise sowie eine lückenlose Bestandsdokumentation ab sofort für zwingend (BTC-ECHO).

Komplexität ist dabei der eigentliche Gegner. Florian Wimmer, Mitgründer und CEO des Steuer-Tool-Anbieters Blockpit, formuliert es so: „Natürlich wird nicht jeder ein Steuer-Tool nutzen, aber bei der Hälfte wird es aufgrund der Komplexität ohne fast unmöglich“ (brutkasten). Für Halter mit Jahren an Trades über viele Plattformen ist das nachträgliche Rekonstruieren eines sauberen Altbestands genau die Aufgabe, an der viele scheitern.

Besonders heikel ist Self-Custody. Der Bitcoin Bundesverband warnt ausdrücklich, dass Private Keys nicht als Steuernachweis verlangt werden dürfen (kryptorevolution.de). Eine On-Chain-Bilanz zeigt zwar Coins, aber nicht, wann der Anleger sie zu welchem Preis erwarb. Von der anderen Seite wächst zugleich der Abgleichdruck: Mit DAC8 und dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz melden Dienstleister seit 2026 Daten an das Bundeszentralamt für Steuern, das Finanzamt bekommt also zunehmend eigene Vergleichszahlen. Wie solche Datenabgleiche in der Praxis aussehen, haben wir am Fall OKX und der Papier-KYC gezeigt.

Die 50-Prozent-Falle: die Ersatzbemessungsgrundlage

Eine dritte Falle steckt im Abzugsmechanismus selbst. Ab 2028 sollen inländische Dienstleister die Kapitalertragsteuer direkt an der Quelle einbehalten. Fehlen einem Anbieter die Anschaffungskosten oder der Kaufzeitpunkt, soll er laut Entwurf 50 Prozent des Verkaufserlöses als Bemessungsgrundlage ansetzen. Bei Wertpapieren liegt die vergleichbare Pauschale bei nur 30 Prozent (WirtschaftsWoche).

Was das bedeutet, rechnet die Deutsche Kreditwirtschaft an einem Beispiel vor: Bei 40.000 Euro Verkaufserlös und 38.000 Euro Anschaffungskosten beträgt der echte Gewinn 2.000 Euro. Statt rund 528 Euro Steuer würden vorläufig 5.275 Euro einbehalten, fast das Zehnfache (kryptorevolution.de). Das Geld gibt es später über die Veranlagung zurück, aber erst nach Nachweis und mit einem spürbaren Liquiditätsnachteil in der Zwischenzeit.

Für den Stichtag ist das hochrelevant. Ausgerechnet die Coins, die zwischen Wallets, Self-Custody, DEXes und längst eingestellten Börsen gewandert sind, sind jene, deren Einstandswert ein neuer Anbieter nicht kennt. Die 50-Prozent-Regel verwandelt eine Dokumentationslücke in einen Cashflow-Schaden. Der Steuerberater Matthias Steger warnt, die hohe Quote belaste vor allem Anbieter und Kunden im Abzugsverfahren (kryptorevolution.de). Das Gegenmittel ist wieder dasselbe: belastbare Unterlagen, am besten lange vor dem Jahreswechsel.

Der Verlust-Flickenteppich: zwei getrennte Töpfe

Der Bestandsschutz spaltet nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste. Verluste aus Altbestand lassen sich nur mit Gewinnen aus Altbestand nach Paragraf 23 verrechnen. Neubestand dagegen lebt in der Welt der Kapitaleinkünfte und ist dort mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar. Zwei getrennte Töpfe, kein Übergang (rugefehsenfeld.de). Fachleute sprechen von einem Flickenteppich.

Das führt zu schiefen Ergebnissen. Ein Anleger kann 2028 einen steuerpflichtigen Neubestands-Gewinn haben und zugleich einen Altbestands-Verlust, der ihn nicht mindern darf. Umgekehrt gehören, sobald Krypto unter Paragraf 20 fällt, auch Krypto-Verluste konsequent zu den Kapitaleinkünften; sie ließen sich dann gegen Dividenden, Zinsen und Aktiengewinne stellen. Das kostet den Fiskus zunächst Geld, obwohl die Reform Mehreinnahmen bringen soll (WirtschaftsWoche). In schwachen Krypto-Jahren könnte die Umstellung die Steuereinnahmen sogar drücken statt heben.

Für Steuerpflichtige lautet die praktische Lehre: Gewinne und Verluste mischen sich über den Stichtag hinweg nicht frei. Wer gezielt Verluste realisieren will, sollte vorher wissen, in welchem Topf ein Coin sitzt, sonst verpufft die Verrechnung.

Verkaufen oder halten? Die große Jahresend-Entscheidung

Damit steht jeder Halter vor einer Frage. Grob zeichnen sich zwei Lager ab. Wer auf hohen, über ein Jahr gehaltenen Buchgewinnen sitzt, kann sie jetzt realisieren, vollständig steuerfrei nach geltendem Recht, und das Kapital in Euro parken oder neu kaufen (was dann allerdings Neubestand wäre). Oder er hält weiter und verlässt sich auf den Bestandsschutz, der nur so viel wert ist wie die eigene Dokumentation und die Disziplin, die Coins nicht anzutasten.

Die Logik der Reform selbst prägt die Rechnung. Dr. Ingo Heuel, Rechtsanwalt und Steuerberater, brachte es in der Anhörung des Petitionsausschusses auf den Punkt: Vom Wegfall der Haltefrist profitiere der kurzfristige Trader, nicht der langfristige Halter (blocktrainer.de). Der Buy-and-Hold-Investor verliert am meisten, während ein aktiver Händler unterm Strich sogar günstiger fährt.

Vor Panik ist dennoch zu warnen. Luis Schilli von CoinTracking erinnert: „Klingbeils Ankündigung ist ein politisches Signal, kein Gesetz“ (cointracking.info). Nichts ist beschlossen, das Kabinett hat nicht entschieden, die Starttermine sind Planungsziele, nicht bindend. Eine solide Langfristposition allein aus Furcht vor einem Entwurf zu verkaufen, der sich noch ändern oder scheitern kann, ist selbst ein Risiko. Das Motiv des Staates ist dabei offen ausgesprochen. Finanzminister Lars Klingbeil: „Um die Konsolidierungsaufgabe zu bewältigen, erweitern wir auch die Einnahmebasis des Staates. Unter anderem dadurch, dass wir Krypto-Gewinne künftig genauso besteuern wie Kapitaleinkünfte.“ (blocktrainer.de).

Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht. Sie hängt an Haltedauer, Höhe des Buchgewinns, persönlichem Steuersatz, Anlagehorizont und Risikobereitschaft, und sie ist genau die Art von Entscheidung, die vor dem Jahreswechsel in die Hände eines Steuerberaters gehört.

Die Checkliste bis zum 31. Dezember 2026

Unabhängig davon, wie die Verkaufen-oder-halten-Frage ausfällt, lassen sich einige Dinge ohne Risiko schon jetzt erledigen. Die folgende Liste ist kein Steuerrat, sondern eine Orientierung, worüber vor dem Jahreswechsel nachzudenken ist.

  • Bestand dokumentieren: die vollständige Historie aller Börsen und Wallets exportieren, Anschaffungsdatum, Menge und Kosten je Position sichern.
  • Altbestand trennen: überlegen, geschützte Coins in ein eigenes, nicht fürs Trading genutztes Wallet zu legen, um versehentliche Veräußerungen zu vermeiden (ein Transfer zwischen eigenen Wallets ist keine Veräußerung).
  • Lang gehaltene Gewinne prüfen: bei Positionen über der Jahresfrist bewusst entscheiden, ob eine steuerfreie Realisierung noch unter geltendem Recht sinnvoll ist.
  • Freigrenze im Blick behalten: die 1.000-Euro-Freigrenze pro Person ist jahresbezogen und verfällt ungenutzt.
  • Keine Reflexverkäufe: nichts allein aus Angst vor einem Entwurf verkaufen, der noch nicht Gesetz ist.
  • Swaps und DeFi mit Bedacht: ab 2027 jeden Tausch, jede Pool-Einzahlung und jede Zahlung mit Altbestand als mögliches Ende des Schutzes behandeln.
  • Beratung einholen: die individuelle Lage mit einem Steuerberater klären, bevor das Jahr endet.

Der politische Fahrplan: warum noch nichts sicher ist

Der Oktober 2026 hat gezeigt, wie unfertig das Vorhaben ist. Am 8. Oktober lehnte der Bundestag einen Gesetzentwurf der Grünen (Drucksache 21/5752), der die Haltefrist nur für Käufe nach 2025 abschaffen wollte, ebenso ab wie einen Antrag der Linken; der Paragraf 23 gilt unverändert fort. Am 12. Oktober hörte der Petitionsausschuss eine Petition zum Erhalt der Haltefrist an, 44.439 Unterschriften, vorgetragen unter anderem von Nicole Nowak und Dr. Ingo Heuel; das BMF bestätigte, die Ressortabstimmung laufe noch. Am 14. Oktober fiel im Kabinett keine Entscheidung.

Die Verbände laufen Sturm. Die Bundessteuerberaterkammer rügt die extrem kurze Verbändefrist von faktisch vier Werktagen und bezweifelt, dass sich die Eingaben in der Zeit überhaupt seriös auswerten lassen; sie will zuerst DAC8, das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und den internationalen CARF-Standard auswerten. Die Deutsche Kreditwirtschaft nennt den Zeitplan unrealistisch und hält eine Umsetzung frühestens ab 2029 für machbar. Der Bitcoin Bundesverband fordert, die einjährige Haltefrist zu erhalten, der Fondsverband BVI klarere Grenzen für tokenisierte Anlagen (kryptorevolution.de).

Die Stimmung unter Profis spiegelt das. In einer BTC-ECHO-Umfrage unter 46 Fachleuten erwarteten 65,4 Prozent, dass die Abschaffung binnen sechs Monaten Gesetz wird (Median 70), allerdings vor der Absage des Kabinettstermins erhoben; 73,9 Prozent rechnen damit, dass Deutschlands Attraktivität als Krypto-Standort leidet (BTC-ECHO). Chris Seedor, CEO von Bitsurance, bezeichnete die Abschaffung der Haltefrist als mutwilliges Verspielen eines der wenigen echten Standortvorteile, die Deutschland Bitcoin-Anlegern biete.

Für den Stichtag heißt das: Selbst ein stockender Entwurf hält den 31. Dezember 2026 als Bezugspunkt am Leben, denn jede verhandelte Variante nutzt ihn. Verzögert sich die Reform, läuft die heutige Haltefrist einfach weiter, kein Nachteil für vorbereitete Halter. Kommt sie spät, aber mit demselben Stichtag, zahlt sich die Vorbereitung aus. So oder so ist die Dokumentationsarbeit nicht umsonst. Nebenbei sitzen Aufsicht und Fiskus hier auf verschiedenen Stühlen: Die Aufsicht über Kryptodienstleister läuft über MiCA und die BaFin, die Besteuerung über das BMF und die Länderfinanzbehörden.

DatumEreignis
30. September 2026BMF verschickt den Referentenentwurf an die Verbände
6. Oktober 2026Ende der sehr kurzen Verbändefrist
8. Oktober 2026Bundestag lehnt Grünen- und Linke-Vorstöße ab, Paragraf 23 gilt fort
12. Oktober 2026Öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss (44.439 Unterschriften)
14. Oktober 2026Kabinett entscheidet nicht, Entwurf bleibt in der Ressortabstimmung
1. Januar 2027Geplanter materieller Start (Planungsziel, nicht bindend)
1. Januar 2028Geplanter Quellenabzug durch inländische Dienstleister

Internationaler Vergleich: Haltefrist, Flat Tax, Steuerfreiheit

Wo stünde Deutschland mit der Reform international? Bisher ist das Land mit seiner vollständigen Steuerfreiheit nach einem Jahr ein Sonderfall in der EU, ein echter Standortvorteil. Der Entwurf würde Deutschland in Richtung des europäischen Mittelmaßes der pauschalen Kapitalbesteuerung rücken, allerdings mit härteren Kanten als die Nachbarn: kein steuerneutraler Tausch wie in Österreich, keine Befreiung für Langfristhalter wie in Portugal.

Österreich besteuert Krypto mit dem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent und wertet den Tausch zwischen Kryptowährungen nicht als Realisation. Portugal hält 28 Prozent auf Positionen unter 365 Tagen und befreit Gewinne danach, bei fortbestehender Meldepflicht (cointracker.io). Frankreich besteuert die meisten privaten Krypto-Verkäufe seit dem 1. Januar 2026 mit der Flat Tax (PFU) von 31,4 Prozent (koinly.io). Die geplanten deutschen 26,375 Prozent wären der niedrigste pauschale Satz dieser Gruppe. Was den Langfristhalter trifft, ist nicht der Satz, sondern das Ende der Jahresfrist.

LandSteuersatz auf private Krypto-GewinneHaltefrist / Besonderheit
Deutschland (heute)Persönlicher Satz bis 45 ProzentSteuerfrei nach einem Jahr
Deutschland (geplant ab 2027)26,375 ProzentKeine Haltefrist, Bestandsschutz für Altbestand
Österreich27,5 ProzentKrypto-zu-Krypto-Tausch steuerneutral
Portugal28 ProzentSteuerfrei nach 365 Tagen
Frankreich31,4 Prozent (PFU)Pauschalbesteuerung, keine Haltefrist

Fazit: das Geschenk mit der Fußfessel

Der Bestandsschutz ist das Gegenteil dessen, wonach er klingt. Als Geschenk verpackt, ist er in Wahrheit eine Bedingung: Die Steuerfreiheit überlebt nur, wenn die Coins unangetastet bleiben und ihr Ursprung belegbar ist. Der 31. Dezember 2026 teilt nicht Anleger in Gewinner und Verlierer, sondern jeden einzelnen Coin in eine alte und eine neue Welt.

Für die nächsten Wochen zählt deshalb weniger die Frage, ob die Reform kommt, als die Frage, ob die eigenen Unterlagen sauber sind. Wer dokumentiert, trennt und bewusst entscheidet, verliert nichts, falls der Entwurf scheitert, und ist vorbereitet, falls er doch Gesetz wird. Die Uhr läuft ohnehin, ganz ohne Kabinettsbeschluss.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet der Bestandsschutz bei der Krypto-Steuer 2027?

Kryptowerte, die bis zum 31. Dezember 2026 gekauft werden, bleiben nach dem Referentenentwurf dauerhaft im alten Recht: Nach einem Jahr Haltedauer sind Gewinne steuerfrei, auch bei einem Verkauf 2028 oder später. Erst ab dem 1. Januar 2027 angeschaffte Coins fallen unter die neue Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent ohne Haltefrist.

Verliere ich den Bestandsschutz, wenn ich meine Coins tausche?

Sehr wahrscheinlich ja. Ein Tausch von einer Kryptowährung in eine andere gilt steuerlich als Veräußerung des alten und Anschaffung eines neuen Coins. Tauschen Sie einen geschützten Altbestand nach dem 31. Dezember 2026, ist der neu erhaltene Coin frisch angeschafft und damit Neubestand unter Paragraf 20 EStG, ohne Haltefrist. Das bloße Verschieben zwischen eigenen Wallets ist dagegen keine Veräußerung.

Sollte ich meine Bitcoin vor dem 31. Dezember 2026 verkaufen?

Pauschal lässt sich das nicht sagen. Wer über ein Jahr gehaltene Gewinne hat, kann sie jetzt steuerfrei realisieren; wer weiter hält, verlässt sich auf den Bestandsschutz. Da der Entwurf noch kein Gesetz ist und der Starttermin ein Planungsziel bleibt, warnen Fachleute vor Reflexverkäufen. Die Entscheidung hängt von Haltedauer, Gewinn, Steuersatz und Horizont ab und gehört vor den Jahreswechsel zum Steuerberater.

Welche Nachweise brauche ich für den Bestandsschutz?

Entscheidend ist, dass Sie belegen können, einen Coin vor dem Stichtag besessen zu haben. Dazu zählen die vollständige Transaktionshistorie aller Börsen und Wallets sowie Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten je Position, FIFO-konform geführt. Fehlen diese Belege, kann das Finanzamt einen späteren Verkauf trotz Bestandsschutz besteuern; im Quellenabzug ab 2028 drohen sogar 50 Prozent des Erlöses als Bemessungsgrundlage.

Ist die Abschaffung der Krypto-Haltefrist schon beschlossen?

Nein. Es gibt einen Referentenentwurf des BMF vom 30. September 2026, aber das Kabinett hat am geplanten Termin 14. Oktober 2026 nicht entschieden, der Entwurf steckt in der Ressortabstimmung. Bis zu einer Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat gilt die einjährige Haltefrist unverändert, Gewinne nach einem Jahr bleiben steuerfrei.

Von Anneke de Vries, Redakteurin für Regulierung und Steuern bei HOGE Wire. Dieser Beitrag ist eine journalistische Einordnung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

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