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● Regulation & Policy

Wer hält den Schlüssel? Die neue SEC-Verwahrregel 2026

Am 1. Oktober schlug die SEC eine 760-seitige Regel zur Krypto-Verwahrung vor, kurz vor Peirces Abgang. Was sie ändert, und wie sie sich zu MiCA und BaFin verhält.

Die größten Krypto-Pleiten der vergangenen Jahre hatten selten damit zu tun, ob ein Token ein Wertpapier ist. Sie hatten damit zu tun, wo die Coins lagen, wem sie gehörten und ob jemand heimlich darauf zugriff. FTX, Celsius, Prime Trust: In jedem dieser Fälle ging es um Verwahrung, nicht um Registrierung. Genau an dieser Stelle hat die US-Börsenaufsicht SEC am 1. Oktober 2026 einen 760 Seiten starken Regelentwurf vorgelegt, der festlegt, wie Vermögensverwalter und regulierte Fonds Krypto-Vermögenswerte künftig verwahren dürfen. Zwei Tage später, am 2. Oktober, verließ Hester Peirce die Behörde, und die SEC schrumpfte auf zwei Kommissare.

Der Zeitpunkt ist kein Zufall. Die Verwahrung ist zum letzten großen Baustein eines Umbaus geworden, der das amerikanische Enforcement von Grund auf verändert hat. Dieser Text ordnet den Entwurf ein, zeigt, warum die Frage der Verwahrung der eigentliche Kern jeder Krypto-Aufsicht ist, und vergleicht ihn mit dem, was in Deutschland und der EU unter MiCA längst verbindlich gilt.

Was die SEC am 1. Oktober wirklich vorgeschlagen hat

Der Entwurf trägt den sperrigen Titel „Investment Adviser and Regulated Fund Custody Rules; Crypto Custody“ und erschien als Pressemitteilung 2026-100. Er ändert die Verwahrvorschriften unter dem Investment Advisers Act von 1940 und dem Investment Company Act von 1940, also jene Regeln, die festlegen, wie registrierte Vermögensverwalter (registered investment advisers) und regulierte Fonds das Geld und die Wertpapiere ihrer Kunden sichern müssen. Mit rund 760 Seiten und einer 60-tägigen Kommentarfrist ab der Veröffentlichung im Federal Register ist das Dokument (geführt unter der Release-Nummer IA-7023) eines der umfangreichsten Krypto-Vorhaben der Behörde überhaupt.

Zwei Neuerungen stehen im Mittelpunkt. Erstens dürfen künftig einzelstaatlich konzessionierte Treuhandgesellschaften (state-chartered trust companies) als qualifizierte Verwahrer dienen, nicht mehr nur Banken und Broker-Dealer. Das hebt viele krypto-native Verwahrer, die unter einer Trust-Lizenz eines Bundesstaates arbeiten, auf dieselbe Stufe wie klassische Institute. Zweitens erlaubt der Entwurf erstmals eine eng begrenzte Selbstverwahrung durch den Verwalter selbst, allerdings nur als letzte Option: Ein Verwalter darf die Schlüssel nur dann selbst halten, wenn kein zugelassener Verwahrer verfügbar ist, muss dies vierteljährlich neu prüfen und bestätigen und harte Auflagen zu Cybersicherheit und Vermögenstrennung erfüllen, wie der Entwurf laut CoinDesk vorsieht.

SEC-Vorsitzender Paul Atkins begründete den Schritt in seiner Erklärung grundsätzlich: „Seit dem Aufkommen von Bitcoin im Jahr 2008 ist der Markt für Krypto-Vermögenswerte von einer Nischenkuriosität zu einer Anlageklasse im Billionenbereich gewachsen, zu der Anleger aktiv Zugang suchen. Leider haben unsere Regeln und Vorschriften nicht Schritt gehalten.“ Der Entwurf, so Atkins, solle „einen klaren regulatorischen Rahmen für die Verwahrung von Krypto-Vermögenswerten schaffen und Vermögensverwaltern und Fonds einen regelkonformen Weg eröffnen, wo es zuvor keinen gab“.

Warum Verwahrung der eigentliche Kern des Enforcements ist

Um zu verstehen, warum ein technischer Verwahrentwurf eine große Nachricht ist, muss man den Weg nachzeichnen, den die SEC seit dem Amtsantritt von Atkins im April 2025 gegangen ist. Die alte, unter Gary Gensler verfolgte Linie lautete vereinfacht: Fast jeder Token ist ein unregistriertes Wertpapier, und fast jede Handelsplattform betreibt daher einen nicht genehmigten Wertpapierhandel. Auf dieser Theorie fußten die Verfahren gegen Coinbase und Kraken. Unter Atkins wurden genau diese Registrierungsverfahren fallengelassen, und das Enforcement wurde auf den Betrug zurückgeschnitten.

Nur: Betrug im Kryptobereich läuft fast immer über die Verwahrung. Wer kontrolliert die privaten Schlüssel? Sind die Guthaben der Kunden von denen des Betreibers getrennt? Darf die Handelsabteilung in die Kundeneinlagen greifen? Registrierung ist eine Frage von Etiketten; Verwahrung ist die Frage nach dem Klempnerwerk, durch das die Gelder tatsächlich fließen oder verschwinden. Wenn die Behörde die Registrierungsverfahren einstellt, aber den Betrug weiter verfolgt, dann wird die Verwahrung zur zentralen Front. Eine Regel, die vorschreibt, wie Kundenvermögen getrennt und gesichert werden muss, ist deshalb kein Nebenschauplatz, sondern der präventive Gegenpart zu den spektakulären Betrugsverfahren der Vergangenheit.

Dass die Behörde den Betrug weiter verfolgt, zeigt ihre neu zugeschnittene Cyber and Emerging Technologies Unit, die sich auf Betrugsfälle statt auf Registrierungstheorien konzentriert. Die großen Registrierungsverfahren gegen Handelsplattformen wurden 2025 reihenweise eingestellt, von Coinbase über Kraken bis Binance. Was blieb, sind Fälle, in denen Anlegergeld tatsächlich verschwand, und fast immer verschwand es dort, wo die Verwahrung versagte. Die drei folgenden Fälle zeigen, warum.

Das FTX-Muster: Vermischung statt Verwahrung

FTX versprach seinen Kunden, ihre Einlagen seien sicher und getrennt verwahrt. In Wirklichkeit flossen nach dem Bericht des Insolvenzverwalters John J. Ray III rund acht Milliarden US-Dollar an Kundengeldern an die Schwesterfirma Alameda Research, wo sie für Eigenhandel, Kredite an Führungskräfte und Spekulation verwendet wurden. Möglich machte das unter anderem ein versteckter Parameter im Code, das berüchtigte Flag „allow_negative“, das Alamedas Konto einen praktisch unbegrenzten Negativsaldo erlaubte. Die US-Terminmarktaufsicht CFTC stellte später gerichtlich fest, dass FTX und Alameda falsche Angaben über die Sicherheit und Trennung der Kundenvermögen gemacht hatten, die in Wahrheit vermischt und zweckentfremdet worden waren. Die Details stehen im Bericht des Insolvenzverwalters.

Das Entscheidende daran: FTX war kein Registrierungsproblem, sondern ein Verwahrproblem. Keine noch so saubere Wertpapier-Registrierung hätte die Vermischung verhindert. Eine verbindliche Trennungspflicht, kontrolliert von einem unabhängigen Verwahrer, hätte es womöglich getan. Genau diese Lücke zwischen Versprechen und Realität ist es, die eine Verwahrregel schließen soll.

Gründer Sam Bankman-Fried wurde wegen Betrugs verurteilt und sitzt eine langjährige Haftstrafe ab. Für die Verwahrfrage ändert das wenig: Ein Strafurteil holt kein verlorenes Kundengeld zurück und ersetzt keine Regel, die die Vermischung von vornherein verhindert hätte. Genau deshalb wiegt die Prävention durch klare Verwahrvorschriften schwerer als die Bestrafung im Nachhinein.

Celsius und die Eigentumsfrage: Wem gehören die Coins?

Noch subtiler, und für Anleger noch gefährlicher, war der Fall Celsius. Am 4. Januar 2023 entschied der zuständige Insolvenzrichter Martin Glenn, dass die Guthaben in den sogenannten Earn-Konten des Kreditanbieters nicht den Kunden, sondern der Insolvenzmasse von Celsius gehörten. Die Nutzungsbedingungen, denen die Kunden per Klick zugestimmt hatten, übertrugen laut Gericht „unzweideutig Eigentum und Titel an den in den Earn-Konten hinterlegten Vermögenswerten von den Kontoinhabern auf das Unternehmen“. Betroffen waren nach der Analyse der Kanzlei Arnold & Porter rund 600.000 Konten mit einem Marktwert von etwa 4,2 Milliarden US-Dollar zum Zeitpunkt der Insolvenz.

Aus Verwahrern waren damit Schuldner geworden, und aus Kunden einfache, ungesicherte Gläubiger, die sich hinten in der Schlange anstellen mussten. Die Lehre ist unbequem: Ohne ausdrückliche Trennung und ohne Titelvorbehalt zugunsten des Kunden kann ein Klick auf „Akzeptieren“ genügen, um das Eigentum an den eigenen Coins zu verlieren. Was Halter bei einer Pleite überhaupt schützt, haben wir an anderer Stelle für Stablecoins durchgespielt; die Mechanik gilt für jede verwahrte Kryptoposition (siehe Stablecoin-Sicherheit 2026).

Prime Trust: der Verwahrer, der seine eigenen Wallets nicht öffnen konnte

Der dritte Fall zeigt, dass selbst eine lizenzierte Treuhandgesellschaft operativ scheitern kann. Prime Trust war ein spezialisierter Krypto-Verwahrer aus Nevada, der unter anderem Gelder für FTX, Binance.US und Celsius hielt. Im Juni 2023 stellte die Aufsichtsbehörde von Nevada fest, dass dem Unternehmen Kundengelder in erheblichem Umfang fehlten, laut CoinDesk knapp 83 Millionen US-Dollar. Der Grund war beinahe grotesk: Prime Trust hatte den Zugriff auf eine ältere Wallet verloren und über Monate neue Kundeneinlagen verwendet, um Auszahlungen aus der alten zu bedienen. Die Behörde ordnete die Einstellung des Geschäfts an und beantragte die Zwangsverwaltung; sie warf dem Unternehmen vor, seine treuhänderische Pflicht zur Sicherung der verwahrten Vermögenswerte verletzt zu haben.

Prime Trust war weder ein Betrug im Stil von FTX noch ein Eigentumstrick wie bei Celsius, sondern schlichtes operatives Versagen bei der Schlüsselverwaltung. Alle drei Muster zusammen umreißen, was eine moderne Verwahrregel abdecken muss: Trennung, Eigentumsklarheit und operative Sicherheit.

FallJahrWas schiefgingDie Verwahr-Lehre
FTX2022Rund 8 Mrd. USD Kundengelder an Alameda umgeleitet, Konten vermischt, versteckter NegativsaldoTrennung muss verbindlich und extern kontrolliert sein
Celsius2022/23Nutzungsbedingungen übertrugen den Titel an ~4,2 Mrd. USD auf die FirmaOhne Titelvorbehalt wird der Kunde zum ungesicherten Gläubiger
Prime Trust2023Zugriff auf alte Wallet verloren, ~83 Mio. USD Fehlbetrag, neue Einlagen zweckentfremdetOperative Schlüsselverwaltung ist selbst bei Lizenz ein Risiko

Der Custody Rule und ihr Fehlstart 2023

Die bestehende Verwahrregel der SEC, die Custody Rule (Rule 206(4)-2 unter dem Advisers Act), stammt aus einer Welt aus Aktien und Anleihen. Sie verlangt, dass ein Vermögensverwalter die Gelder und Wertpapiere seiner Kunden bei einem qualifizierten Verwahrer hinterlegt, typischerweise einer Bank oder einem Broker-Dealer. Für Papiere, die in einem zentralen Register gebucht werden, funktioniert das gut. Für private Schlüssel, die eine Transaktion auf einer Blockchain auslösen, passt es schlecht.

Die Gensler-SEC versuchte 2023, diese Lücke zu schließen. Am 15. Februar 2023 schlug sie eine neue Safeguarding Rule vor, die den Verwahrzwang von „Geldern und Wertpapieren“ auf praktisch alle Vermögenswerte in einem Mandat ausweiten sollte, Krypto ausdrücklich eingeschlossen. In der Praxis wäre das Ergebnis paradox gewesen: Weil die Definition des qualifizierten Verwahrers eng blieb und kaum eine Bank damals über eine Schlüsselinfrastruktur verfügte, hätte die Regel eine regelkonforme Krypto-Verwahrung fast unmöglich gemacht. Die Kritik war massiv, und unter Atkins zog die Behörde den Vorschlag am 12. Juni 2025 formell zurück. Eine lesenswerte Chronologie dieses Hin und Her bietet die Übersicht von CryptoSlate.

Der Entwurf vom 1. Oktober 2026 öffnet also genau die Tür, die der Vorschlag von 2023 zugeschlagen hätte. Statt den Kreis der Verwahrer zu verengen, erweitert er ihn um einzelstaatliche Trusts und, als letzte Option, um den Verwalter selbst. Es ist ein Richtungswechsel von Misstrauen zu Ermöglichung, mit allen Chancen und Risiken, die das birgt.

Im Kern drehte sich der Streit seit Jahren um eine einzige Definition: Wer gilt als qualifizierter Verwahrer? Unter der alten Regel kamen praktisch nur Banken und ein enger Kreis registrierter Institute infrage, von denen die meisten keine Infrastruktur für die Verwahrung privater Schlüssel oder die Abwicklung auf der Blockchain besaßen. Der Oktober-Entwurf greift genau hier an, indem er die Definition pragmatisch erweitert, statt die Verwahrung an einer realitätsfernen Anforderung scheitern zu lassen.

DatumMaßnahmeWirkung auf die Krypto-Verwahrung
März 2022SAB 121 (Bilanzierungsbulletin)Verwahrte Kundenkrypto muss brutto in die eigene Bilanz, Bankverwahrung wird unwirtschaftlich
Feb. 2023Safeguarding Rule vorgeschlagenAusweitung auf alle Vermögenswerte, aber enge Verwahrer-Definition blockiert Krypto
Jan. 2025SAB 122 hebt SAB 121 aufRückkehr zur normalen Rückstellungsbilanzierung, Weg für Bankverwahrung frei
Juni 2025Safeguarding Rule zurückgezogenDer restriktive Entwurf von 2023 ist vom Tisch
Okt. 2026Crypto-Custody-Entwurf (2026-100)Staatstrusts und begrenzte Selbstverwahrung werden möglich

SAB 121 gegen SAB 122: der stille Bilanz-Hebel

Ohne einen zweiten, weniger beachteten Schritt wäre der neue Entwurf wirkungslos. Im März 2022 veröffentlichte die SEC das Staff Accounting Bulletin Nr. 121, kurz SAB 121. Es zwang Unternehmen, die Krypto für Kunden verwahrten, den vollen Wert dieser Guthaben gleichzeitig als Vermögenswert und als Verbindlichkeit in die eigene Bilanz zu nehmen. Wer eine Million Euro Kundenkrypto hielt, musste eine Million Euro als eigene Verpflichtung ausweisen. Für Banken, die Eigenkapital gegen jede Bilanzposition unterlegen müssen, war das prohibitiv teuer. Viele verschoben oder verwarfen ihre Verwahrpläne.

Am 23. Januar 2025 hob die SEC mit SAB 122 diese Vorgabe wieder auf. Seither gilt die übliche Bilanzierung von Eventualverbindlichkeiten (nach ASC 450 beziehungsweise, international, IAS 37): Eine Rückstellung ist nur zu bilden, wenn ein Verlust wahrscheinlich und verlässlich schätzbar ist. Die verwahrte Kundenkrypto bleibt ansonsten außerhalb der Bilanz. Die Kanzlei Ropes & Gray beschreibt den Schritt als Befreiung für traditionelle Verwahrer. Erst dieser Bilanz-Hebel macht den Oktober-Entwurf praktisch relevant: Es nützt wenig, den Kreis der zugelassenen Verwahrer zu erweitern, wenn diese die Verwahrung bilanziell nicht stemmen können.

Staatstrusts und Selbstverwahrung: Was der Entwurf konkret ändert

Die erste Neuerung klingt technisch, hat aber Gewicht. Indem einzelstaatlich konzessionierte Treuhandgesellschaften als qualifizierte Verwahrer zugelassen werden, erhalten spezialisierte Krypto-Verwahrer, die unter einer Trust-Lizenz etwa aus South Dakota, Wyoming oder New York arbeiten, denselben Status wie eine Großbank. Das erweitert den Wettbewerb und löst zugleich das praktische Problem, dass viele klassische Banken bis heute keine ausgereifte Infrastruktur für die Verwahrung privater Schlüssel betreiben.

Praktisch bedeutet die Öffnung für Staatstrusts, dass sich der Wettbewerb um institutionelle Krypto-Mandate verschärft. Spezialisierte Verwahrer, die bislang nur schwer als qualifizierte Verwahrer im Sinne der alten Regel galten, können nun um Mandate von Fonds und Vermögensverwaltern konkurrieren, die zuvor an klassische Depotbanken gebunden waren. Für den Markt ist das eine Einladung, für die Aufsicht eine Herausforderung, denn die Qualität der einzelstaatlichen Trust-Aufsicht ist nicht überall gleich.

Die zweite Neuerung ist heikler. Erstmals dürfte ein Vermögensverwalter die Krypto seiner Kunden unter engen Bedingungen selbst halten. Der Entwurf fasst das ausdrücklich als Ausnahme: Der Verwalter muss feststellen, dass kein zugelassener Verwahrer für den betreffenden Vermögenswert verfügbar ist, diese Feststellung vierteljährlich erneuern und dabei Nachweise zu Cybersicherheit und zur Trennung der Kundenbestände erbringen. Atkins verteidigt die Ausnahme mit einem praktischen Argument: „Bei neu entwickelten Krypto-Vermögenswerten kann die Verwahrfähigkeit der Einführung eines Vermögenswerts um viele Monate hinterherhinken. Das ist ein erhebliches Problem, das der heutige Vorschlag lösen soll“, heißt es in seiner Erklärung vom 1. Oktober.

Kritiker sehen genau hier das Einfallstor für die alten Probleme. Wenn ein Verwalter die Schlüssel selbst hält, verschwindet die unabhängige dritte Instanz, deren Fehlen bei FTX so teuer war. Befürworter halten dagegen, dass die Selbstverwahrung als letzte und dokumentationspflichtige Option so eng eingezäunt sei, dass sie eher den Ausnahmefall eines brandneuen Tokens abdecke als die Regel. Welche Lesart sich durchsetzt, wird die Kommentarphase zeigen, in der Verwahrer, Fonds und Verbraucherschützer ihre Stellungnahmen einreichen.

Die Quorum-Klippe: eine Behörde mit zwei Köpfen

Über all dem schwebt ein Personalproblem. Die SEC verabschiedete den Entwurf am 1. Oktober, einen Tag bevor Hester Peirce die Behörde verließ. Peirce, die in der Szene als „Crypto Mom“ firmierte und als beständigste Krypto-Fürsprecherin der Kommission galt, hatte ihr Rücktrittsschreiben an Präsident Trump auf den 21. September datiert und es am 25. September mit der Bildunterschrift „T minus 7“ veröffentlicht; ihr letzter Tag war der 2. Oktober, wie CoinDesk berichtete. Im November wechselt sie als Professorin an die Regent University School of Law.

In ihrem Abschiedsbrief schrieb Peirce: „Die Freiheit der Menschen zu maximieren, selbst zu entscheiden, was für sie und ihre Familien am besten ist, innerhalb sinnvoller regulatorischer Leitplanken, die ihnen das Vertrauen geben, mit anderen Geschäfte zu machen, ist eine heikle und überaus wichtige Aufgabe für den Regulierer.“ Ihre Zeit bei der Behörde nannte sie „die Ehre meines Berufslebens“. Gegenüber The Block räumte sie ein, es gebe „keinen guten Zeitpunkt zu gehen“, während die Krypto-Regelsetzung noch in der Schwebe sei.

Mit ihrem Abgang schrumpft die eigentlich fünfköpfige Kommission auf zwei Mitglieder, Vorsitzender Atkins und Mark Uyeda; die beiden demokratischen Sitze sind seit dem Ausscheiden von Caroline Crenshaw Anfang Januar 2026 vakant. Brisant ist, dass die SEC kurz vor Peirces Abgang ihre Beschlussfähigkeitsregeln erstmals seit rund 30 Jahren änderte, sodass laut Law360 notfalls ein einziges Mitglied über Enforcement- und Regelsetzungsfragen abstimmen kann. Eine Krypto-Verwahrregel von historischer Tragweite könnte damit am Ende von zwei, im Extremfall von einer Person verabschiedet werden, ein Umstand, der die Debatte über die Legitimität des gesamten Umbaus befeuert. Wie sich die Aufsicht auf nur zwei Hände verteilt, haben wir gesondert aufgeschlüsselt (siehe Peirce verlässt die SEC).

Der Blick nach Europa: Artikel 75 MiCA

Während die USA noch über einen Entwurf streiten, ist in der EU vieles davon längst geltendes Recht. Die Verwahrung und Verwaltung von Krypto-Vermögenswerten für Kunden ist unter der MiCA-Verordnung eine erlaubnispflichtige Dienstleistung, geregelt vor allem in Artikel 75. Dort stehen drei Pflichten, die den amerikanischen Entwurf streckenweise wie eine Aufholjagd wirken lassen.

Erstens die strikte Trennung: Nach Artikel 75 müssen die Krypto-Vermögenswerte der Kunden von den eigenen Beständen des Anbieters getrennt gehalten werden, und sie dürfen nicht an derselben Adresse auf der Blockchain registriert sein wie das Vermögen des Verwahrers. Zweitens das Verwahrregister: Der Anbieter muss ein Positionsregister führen, das die Zuordnung jedes Kundenbestands jederzeit nachvollziehbar macht, was besonders bei sogenannten Omnibus-Wallets zählt, in denen viele Kunden gebündelt werden. Drittens, und das ist der schärfste Punkt, die Haftung: Nach einer Analyse der Kanzlei CMS haftet der Verwahrer seinen Kunden für den Verlust von Krypto-Vermögenswerten oder der Zugangsmittel, wenn ein ihm zuzurechnender Vorfall vorliegt, und zwar bis zur Höhe des Marktwerts zum Zeitpunkt des Verlusts, ohne dass der Kunde ein Verschulden nachweisen müsste.

Dieser Haftungsmaßstab ist strenger als das, was der US-Entwurf vorsieht. Wo MiCA den Verwahrer verschuldensunabhängig bis zum Marktwert in die Pflicht nimmt, stützt sich das amerikanische System vor allem auf allgemeine Treuepflichten und vertragliche Zusagen, deren Reichweite im Streitfall erst ein Gericht klärt. Für Anleger ist der europäische Ansatz berechenbarer, für Anbieter teurer, weil er faktisch eine Absicherung des Verwahrrisikos erzwingt.

Der entscheidende Unterschied ist die Rechtsform. MiCA ist eine Verordnung, die seit dem 30. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt; der amerikanische Entwurf ist eine Behördenregel im Vorschlagsstadium, die von einer stark geschrumpften Kommission noch verabschiedet werden muss. Die europäische Debatte dreht sich bereits um die Feinjustierung des Rahmens, etwa im laufenden Umbau rund um Stablecoins (siehe Stablecoin-Regeln 2026).

Deutschland als Vorreiter: das Kryptoverwahrgeschäft seit 2020

Deutschland kennt die Lizenzierung der Krypto-Verwahrung länger als fast jedes andere Land. Schon zum 1. Januar 2020 führte der Gesetzgeber das Kryptoverwahrgeschäft als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz ein (§ 1 Abs. 1a KWG), im Zuge der Umsetzung der fünften EU-Geldwäscherichtlinie. Wer die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Krypto-Vermögenswerten oder privaten Schlüsseln für andere betreiben wollte, brauchte seither eine Erlaubnis der BaFin. Damit war Deutschland, wie die Kanzlei Norton Rose Fulbright in ihrem Überblick festhielt, einer der Vorreiter einer ausdrücklichen Krypto-Verwahraufsicht in der EU.

Dieses nationale Regime geht nun in der MiCA-Welt auf: Die Verwahrung ist eine Dienstleistung des Crypto-Asset Service Providers (CASP), die die BaFin auf Grundlage von Artikel 59 und 75 MiCA lizenziert. Für Anbieter heißt das verschärfte Pflichten zu Trennung, Register und Haftung, für Anleger ein höheres Schutzniveau. Dass dieses Schutzniveau gebraucht wird, legt eine BaFin-Erhebung nahe, wonach über neun Millionen Menschen in Deutschland Krypto halten, viele davon mit lückenhaftem Wissen über die Produkte. Christian Bock, bei der BaFin für den Verbraucherschutz zuständig, mahnte dazu: „Umso wichtiger ist es, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher die Produkte genau kennen, um Chancen und Risiken abwägen zu können.“ Den praktischen Weg durch die BaFin-Lizenzierung haben wir im Detail beschrieben (siehe Stablecoin-Lizenz 2026).

USA gegen EU: zwei Philosophien der Verwahrung

Stellt man beide Systeme nebeneinander, treten die unterschiedlichen Ausgangspunkte hervor. Die EU hat die Verwahrpflichten als verbindliches Gesetz geschrieben und stellt den Anlegerschutz in den Vordergrund, bis hin zu einer verschuldensunabhängigen Haftung. Die USA formulieren einen flexibleren, auf Ermöglichung ausgerichteten Rahmen, der Wettbewerb und Innovation betont, aber im Entwurfsstadium steckt und institutionell verwundbar ist.

DimensionUSA (Entwurf, 1. Okt. 2026)EU/MiCA (Artikel 75)
RechtsformBehördenregel im Vorschlag, Frist offenVerordnung, gilt seit 30. Dez. 2024
Trennung der KundenbeständeVorgesehen, Details im EntwurfPflicht, getrennte Blockchain-Adresse
Verwahr-/PositionsregisterNicht als Kernpflicht formuliertVerpflichtend, auch für Omnibus-Wallets
Haftung bei VerlustÜber allgemeine TreuepflichtenBis Marktwert, verschuldensunabhängig
Selbstverwahrung durch VerwalterEng begrenzt, letzte OptionNicht vorgesehen, Trennung zwingend
Zugelassene VerwahrerBanken, Broker-Dealer, StaatstrustsLizenzierte CASP (z. B. via BaFin)

Was das für deutsche Anleger und Fonds heißt

Für private Anlegerinnen und Anleger in Deutschland ist zunächst eine Unterscheidung wichtig. Die amerikanische Selbstverwahrungs-Debatte betrifft die professionelle Verwahrung durch Vermögensverwalter, nicht die private Selbstverwahrung per Hardware-Wallet. Letztere ist hierzulande für viele längst Alltag und folgt dem Grundsatz „not your keys, not your coins“: Wer seine Schlüssel selbst hält, umgeht das Insolvenzrisiko eines Verwahrers vollständig, trägt dafür aber das gesamte Verlust- und Zugriffsrisiko selbst.

Wer dagegen bei einem Dienstleister verwahrt, sollte drei Dinge wissen. Erstens: Krypto-Guthaben sind nicht von der gesetzlichen Einlagensicherung gedeckt, die Bankguthaben bis 100.000 Euro schützt; eine BaFin-Lizenz ist kein Garantieversprechen gegen Verlust. Zweitens: Unter MiCA muss ein deutscher CASP die Bestände trennen, ein Register führen und haftet bis zum Marktwert, was im Fall eines zurechenbaren Vorfalls ein echter Vorteil gegenüber vielen außereuropäischen Anbietern ist. Drittens: Die Qualität der Trennung entscheidet im Ernstfall darüber, ob Kundenkrypto in der Insolvenz aussonderbar bleibt oder, wie bei Celsius, zur Masse zählt. Bei einem Bitcoin-Kurs von rund 77.000 Euro und einem Ether-Kurs um 2.400 Euro laut CoinGecko geht es dabei schnell um erhebliche Summen; wo der Kurs gerade steht und welche Zonen ihn stützen, lesen wir an anderer Stelle (siehe Bitcoin bei 74.000 Euro).

Konkret lohnt vor der Wahl eines Verwahrers ein Blick auf drei Punkte: Verfügt der Anbieter über eine MiCAR-Erlaubnis einer EU-Aufsicht wie der BaFin? Trennt er die Kundenbestände nachweislich und führt ein Verwahrregister? Und wie dokumentiert er seine Schlüsselverwaltung, etwa über unabhängige Prüfungen oder Nachweise der Reserven? Wer selbst verwahrt, verschiebt diese Fragen auf sich selbst: Backup der Zugangsdaten, Schutz vor Verlust und eine klare Nachlassregelung werden dann zur eigenen Aufgabe.

Für institutionelle Anleger und Fondsanbieter ist der transatlantische Gleichlauf aufschlussreich. Die Frage, wer ein Krypto-Spezialfonds verwahren darf und unter welchen Bedingungen, stellt sich in Deutschland über das Depotrecht und die Verwahrstelle ganz ähnlich wie in den USA über die Custody Rule. Ein klarer US-Rahmen könnte die Produktentwicklung dort beschleunigen und damit auch den Wettbewerbsdruck auf europäische Häuser erhöhen.

Der Zeitplan: Kommentarfrist, Quorum und ein Rulebook gegen die Uhr

Der Verwahrentwurf reiht sich in einen dicht getakteten Regelkalender ein. Für ihn läuft nach der Veröffentlichung im Federal Register eine 60-tägige Kommentarfrist. Parallel endet am 20. Oktober 2026 die Kommentarphase zur umfangreicheren „Regulation Crypto Assets“, dem Entwurf für einen Token-Safe-Harbor, wie der Eintrag im Federal Register ausweist. Beobachter erwarten endgültige Regeln kaum vor dem ersten Quartal 2027, und beide Vorhaben müssen durch eine Kommission, die derzeit nur zwei Mitglieder zählt.

Hinzu kommt eine strukturelle Unsicherheit. Seit der Entscheidung des Supreme Court in der Sache Trump gegen Slaughter im Juni 2026 ist der Kündigungsschutz für die Spitzen unabhängiger Behörden geschwächt, was den gesamten Umbau politisch angreifbarer macht als eine im Gesetzbuch verankerte Verordnung wie MiCA. Atkins selbst gibt die Richtung vor: „Unsere Arbeit ist nicht abgeschlossen. Weitere regulatorische Vorschläge stehen am Horizont, und ich freue mich darauf, Präsident Trump weiter dabei zu helfen, die Vereinigten Staaten als die Krypto-Hauptstadt der Welt zu festigen“, sagte er zum Verwahrentwurf. Für die Verwahrung bedeutet das: Die Tür ist aufgestoßen, aber ob sie dauerhaft offen bleibt, hängt an einer Kommentarphase, an zwei Unterschriften und an der Frage, wie belastbar eine Regel ist, die kein Gesetz ist.

Frequently Asked Questions

Was hat die SEC am 1. Oktober 2026 zur Krypto-Verwahrung beschlossen?

Die SEC hat einen rund 760 Seiten starken Regelentwurf vorgeschlagen, der festlegt, wie Vermögensverwalter und regulierte Fonds Krypto-Vermögenswerte verwahren dürfen. Neu ist, dass einzelstaatlich konzessionierte Treuhandgesellschaften als qualifizierte Verwahrer dienen dürfen und dass eine eng begrenzte Selbstverwahrung durch den Verwalter möglich wird. Der Entwurf steckt im Vorschlagsstadium mit einer 60-tägigen Kommentarfrist.

Was ist ein qualifizierter Verwahrer (qualified custodian)?

Ein qualifizierter Verwahrer ist eine Institution, bei der ein Vermögensverwalter die Vermögenswerte seiner Kunden rechtssicher hinterlegen muss, traditionell eine Bank oder ein Broker-Dealer. Der SEC-Entwurf vom Oktober 2026 erweitert diesen Kreis um einzelstaatlich konzessionierte Treuhandgesellschaften, womit viele krypto-native Verwahrer denselben Status wie Banken erhalten.

Gilt die neue SEC-Regel auch für Anleger in Deutschland?

Nein, die SEC-Regel betrifft US-Vermögensverwalter und regulierte US-Fonds. Für Anleger und Anbieter in Deutschland gilt die EU-Verordnung MiCA, deren Artikel 75 Trennung, ein Verwahrregister und eine Haftung bis zum Marktwert vorschreibt. Die Verwahrung wird in Deutschland von der BaFin lizenziert.

Wie schützt MiCA Krypto-Guthaben bei einer Insolvenz des Verwahrers?

MiCA verlangt die strikte Trennung der Kundenbestände von den eigenen Beständen des Verwahrers und ein Register, das jede Kundenposition nachvollziehbar macht. Diese Trennung soll es ermöglichen, Kundenkrypto in einer Insolvenz auszusondern, statt sie zur Masse zu zählen. Zudem haftet der Verwahrer bei einem ihm zuzurechnenden Verlust bis zur Höhe des Marktwerts.

Sind verwahrte Kryptowerte von der Einlagensicherung gedeckt?

Nein. Die gesetzliche Einlagensicherung schützt Bankguthaben bis 100.000 Euro, nicht aber Krypto-Vermögenswerte. Eine BaFin-Lizenz des Verwahrers ist kein Schutz gegen Kursverluste oder gegen den Verlust der Coins; Schutz entsteht allein über die MiCA-Pflichten zu Trennung, Register und Haftung.

Anneke de Vries ist Redakteurin bei HOGE Wire und berichtet über Krypto-Regulierung in Europa und den USA.

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