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● Regulation & Policy

Krypto vererben: Die Erbschaftsteuer-Falle beim Stichtag

Kryptowerte zählen zum Nachlass und werden zum Kurs am Todestag besteuert, egal wann Erben zugreifen können. Ohne Vorsorge droht eine Steuerlast über dem Wert des Erbes.

Die erste Generation deutscher Bitcoin- und Ethereum-Investoren wird älter. Wer 2013 oder 2017 eingestiegen ist, steht heute nicht selten mitten im Leben, mit Familie, Immobilie und einem Krypto-Portfolio, das über die Jahre einen ernstzunehmenden Wert erreicht hat. Was in den meisten Familien noch kaum eine Rolle spielt: Was passiert mit diesem Vermögen im Todesfall? Einer Erhebung von Bitkom Research aus dem Jahr 2025 zufolge haben nur noch 32 Prozent der deutschen Internetnutzer ihr digitales Erbe ganz oder teilweise geregelt, Tendenz seit 2021 fallend. Bei Kryptowerten kommt erschwerend hinzu, dass ohne Seed Phrase oder Private Key selbst die sorgfältigste letztwillige Verfügung ins Leere laufen kann.

Die bisherige Berichterstattung zu Krypto-Steuern in Deutschland kreist meist um die einjährige Haltefrist, die 1.000-Euro-Freigrenze und die neue Meldepflicht nach DAC8, etwa im Artikel über die geplante Abschaffung der Haltefrist. Das betrifft jedoch ausschließlich die Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinne. Stirbt der Inhaber oder verschenkt er seine Coins zu Lebzeiten, greift ein komplett anderes Gesetz, das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Wer die Unterschiede nicht kennt, riskiert eine Steuerlast, die im schlimmsten Fall höher ausfällt als der tatsächliche Wert des geerbten Vermögens.

Erbschaftsteuer und Einkommensteuer: zwei getrennte Steuerarten

Wer sich zum ersten Mal mit Krypto-Vererbung beschäftigt, stößt schnell auf eine Verwechslung: Erbschaftsteuer und Einkommensteuer werden oft in einen Topf geworfen, dabei folgen sie völlig unterschiedlichen Logiken.

Die Einkommensteuer nach § 23 EStG erfasst Gewinne aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, also den Wertzuwachs zwischen Kauf und Verkauf. Sie entsteht nur, wenn der Eigentümer selbst handelt: verkaufen, tauschen, mit Krypto bezahlen. Hält er einfach nur, fällt keine Steuer an, unabhängig vom Kursverlauf. An dieser Stelle setzt auch die eingangs erwähnte politische Debatte an: Das Bundeskabinett hat im Sommer 2026 einen Entwurf gebilligt, der Kryptowerte ab 2027 nicht mehr über die Ein-Jahres-Haltefrist, sondern über eine pauschale Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent besteuern soll, unabhängig von der Haltedauer. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil begründete den Schritt damit, der Staat müsse seine Einnahmebasis verbreitern: „Um die Konsolidierungsaufgabe zu bewältigen, erweitern wir auch die Einnahmebasis des Staates. Unter anderem dadurch, dass wir Krypto-Gewinne künftig genauso besteuern wie Kapitaleinkünfte.“, erklärte er gegenüber Blocktrainer.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer folgt einer anderen Idee. Sie besteuert nicht den Gewinn, sondern die Bereicherung: den Vermögenszuwachs, den ein Erbe oder Beschenkter durch die unentgeltliche Übertragung erhält. Ob der Erblasser die Coins mit Gewinn oder Verlust gekauft hatte, spielt für die Höhe der Erbschaftsteuer zunächst keine Rolle, maßgeblich ist allein der Wert im Zeitpunkt des Erwerbs. Diese Steuer entsteht unabhängig davon, ob überhaupt jemand verkauft, und selbst dann, wenn der Erbe die Coins nie anfasst und einfach weiter hält.

Wichtig für die Einordnung: Sollte die geplante Reform zur Abgeltungsteuer tatsächlich in Kraft treten, ändert das nichts an der erbschaftsteuerlichen Behandlung. § 20 EStG und § 23 EStG regeln beide nur, wie Veräußerungsgewinne einkommensteuerlich erfasst werden, das Erbschaftsteuerrecht bleibt davon unberührt. Genauso wenig hat die BaFin mit der Besteuerung zu tun: Sie beaufsichtigt als zuständige Behörde nach der EU-Verordnung MiCA (Verordnung (EU) 2023/1114) Kryptowerte-Dienstleister, für Steuerfragen sind ausschließlich Finanzämter, das Bundesministerium der Finanzen und für die DAC8-Meldungen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig.

Für Krypto-Investoren bedeutet das: Steuerplanung für den eigenen Nachlass ist ein eigenständiges Thema, das unabhängig vom Ausgang der Haltefrist-Debatte relevant bleibt.

Gehören Kryptowerte überhaupt zum Nachlass?

Die zivilrechtliche Ausgangslage ist eindeutig, auch wenn sie in der Praxis oft übersehen wird. Nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geht mit dem Tod das gesamte Vermögen einer Person als Ganzes auf den oder die Erben über, die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge. Kryptowerte sind zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel, gelten aber zivilrechtlich als vermögenswerte Position und fallen damit grundsätzlich in den Nachlass, unabhängig davon, ob sie auf einer Börse liegen oder in einer selbstverwalteten Wallet.

Eine wichtige Orientierung liefert ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs, das zwar nicht direkt zu Kryptowerten, aber zu einem eng verwandten Problem ergangen ist. Der BGH entschied am 12. Juli 2018 (Az. III ZR 183/17), dass der Nutzungsvertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergeht und diese Anspruch auf Zugang zu den gespeicherten Inhalten haben. Rechtsberater übertragen dieses Prinzip regelmäßig auf Konten bei Krypto-Börsen: Der Vertrag mit dem Anbieter vererbt sich grundsätzlich mit, auch wenn die technische Durchsetzung anders aussieht als bei einem Social-Media-Account.

Zum Nachlass zählen dabei nicht nur klassische Coins wie Bitcoin oder Ether. Auch NFTs, Anteile an Liquidity Pools, gestakte Positionen oder Forderungen aus DeFi-Lending sind vermögenswerte Rechte und gehören ebenso zum steuerpflichtigen Erwerb. Wie diese Positionen einkommensteuerlich beim Verkauf zu behandeln sind, unterscheidet sich zum Teil erheblich von einfachen Coins, dazu im Detail der Artikel zu DeFi- und NFT-Steuern in Deutschland. Erbschaftsteuerlich gilt für all diese Positionen derselbe Grundsatz: Sie werden zum Verkehrswert am Bewertungsstichtag angesetzt und dem jeweiligen Erwerber zugerechnet.

In der Praxis ist damit klar: Ob Erben von der Existenz der Kryptowerte überhaupt wissen und ob sie tatsächlich darauf zugreifen können, sind zwei getrennte Fragen von der rein rechtlichen Zugehörigkeit zum Nachlass. Genau dieser Unterschied zwischen rechtlicher Zuordnung und tatsächlichem Zugriff zieht sich durch das gesamte Thema, wie die folgenden Abschnitte zeigen.

Die Bewertung zum Stichtag: das Kernproblem

Der wohl unterschätzteste Punkt bei Krypto-Nachlässen ist die Bewertung. Nach § 11 ErbStG ist für die Bewertung grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgeblich, bei einer Erbschaft also der Todestag, bei einer Schenkung der Tag der Ausführung. § 12 ErbStG verweist für die eigentliche Wertermittlung auf das Bewertungsgesetz, wonach grundsätzlich der gemeine Wert, also der erzielbare Verkaufspreis, anzusetzen ist.

Für Aktien oder Fondsanteile ist das unproblematisch, hier gibt es amtliche Börsenkurse. Bei Kryptowerten existiert dagegen kein einzelner gesetzlich vorgeschriebener Referenzkurs. In der Praxis hat sich nach Angaben mehrerer Steuerberater ein Mittelwert aus den Kursen mehrerer großer Handelsplätze etabliert, eine einheitliche, rechtsverbindliche Quelle schreibt die Finanzverwaltung dafür aber nicht vor.

Das eigentliche Risiko liegt in der zeitlichen Lücke zwischen Bewertung und Zugriff. Dr. Florian Lindermann, Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Partner bei der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg und Mitautor eines Fachbuchs zu Krypto-Assets in der Vermögensnachfolge, weist in einem Interview mit BTC-ECHO auf genau diese Falle hin: Das Finanzamt setzt den Kurswert am Todestag an, selbst wenn die Erben zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen Zugriff auf Wallet oder Börsenkonto haben. Fällt der Kurs in der Zeit bis zum tatsächlichen Zugriff oder Verkauf, bleibt die Steuerschuld trotzdem auf Basis des ursprünglichen, höheren Werts bestehen.

Im ungünstigsten Fall kann das dazu führen, dass der verbliebene Wert der geerbten Kryptowerte nicht mehr ausreicht, um die darauf entfallende Erbschaftsteuer zu begleichen, die Erben müssten dann aus anderem Vermögen nachschießen. Bei einer Anlageklasse, die binnen Wochen zweistellige Prozentbewegungen zeigen kann, ist dieses Szenario keine theoretische Randnotiz, sondern ein reales Risiko, das eine reine Aktien- oder Immobilienerbschaft in dieser Form kaum kennt.

Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze im Überblick

Wie viel Erbschaftsteuer für geerbte oder geschenkte Kryptowerte tatsächlich anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser beziehungsweise Schenker und Empfänger ab. Das Gesetz unterscheidet in § 15 ErbStG drei Steuerklassen: Steuerklasse I umfasst Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Enkel sowie, nur bei Erbschaft und nicht bei Schenkung, auch Eltern und Großeltern. Steuerklasse II betrifft unter anderem Geschwister, Nichten und Neffen sowie Eltern und Großeltern im Schenkungsfall. Steuerklasse III fasst alle übrigen Erwerber zusammen, etwa unverheiratete Partner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft oder entfernte Bekannte.

Jeder Steuerklasse ist ein persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG zugeordnet, der alle zehn Jahre neu genutzt werden kann. Anders als die 1.000-Euro-Freigrenze bei der Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinne handelt es sich hier um einen echten Freibetrag: Nur der Betrag oberhalb der Grenze wird besteuert, nicht der gesamte Erwerb.

VerwandtschaftsgradSteuerklasseFreibetrag
Ehegatten, eingetragene LebenspartnerI500.000 Euro
Kinder, StiefkinderI400.000 Euro
Enkel (Elternteil lebt noch)I200.000 Euro
Enkel (Elternteil bereits verstorben)I400.000 Euro
Eltern, Großeltern (bei Erbschaft)I100.000 Euro
Eltern, Großeltern (bei Schenkung), Geschwister, Nichten, NeffenII20.000 Euro
Alle übrigen ErwerberIII20.000 Euro

Diese Beträge sind seit 2009 unverändert. Für Ehegatten kommt zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro hinzu, für Kinder gestaffelt nach Alter zwischen rund 10.300 und 52.000 Euro, sofern kein vergleichbarer Versorgungsbezug wie eine Witwenrente gegengerechnet wird.

Oberhalb des Freibetrags greift ein progressiver Steuersatz nach § 19 ErbStG, der mit dem Wert des Erwerbs steigt und zwischen den Steuerklassen erheblich variiert:

Steuerpflichtiger Erwerb bisSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.000 Euro7 %15 %30 %
300.000 Euro11 %20 %30 %
600.000 Euro15 %25 %30 %
6.000.000 Euro19 %30 %30 %
13.000.000 Euro23 %35 %50 %
26.000.000 Euro27 %40 %50 %
über 26.000.000 Euro30 %43 %50 %

Ein Beispiel verdeutlicht die Spannweite: Erbt ein Kind Kryptowerte im Wert von 500.000 Euro, bleiben 400.000 Euro steuerfrei, auf die restlichen 100.000 Euro fallen 11 Prozent an, also 11.000 Euro. Erbt dagegen eine entfernte Bekannte ohne familiäre Bindung denselben Betrag, greift nur der Freibetrag von 20.000 Euro, auf die verbleibenden 480.000 Euro werden 30 Prozent fällig, also 144.000 Euro. Der Unterschied liegt allein am Verwandtschaftsgrad, nicht an der Art des Vermögens.

Der Fall Matthew Mellon: eine Milliarde, die fast verloren ging

Wie real das Zugriffsproblem ist, zeigt ein prominenter, gut dokumentierter Fall aus den USA, auch wenn er sich außerhalb des deutschen Rechtsraums abspielte. Matthew Mellon, Erbe der US-Bankiersfamilie Mellon, investierte Ende 2017 rund 2 Millionen US-Dollar in XRP. Als der Kurs im Zuge der Kryptorally Anfang 2018 explodierte, war seine Position laut einem Bericht des Daily Dot zeitweise fast eine Milliarde US-Dollar wert.

Mellon starb im April 2018 überraschend in einem Hotel in Cancún. Zu diesem Zeitpunkt war sein XRP-Bestand noch rund 193 Millionen US-Dollar wert. Das Problem: Niemand in seiner Familie kannte seine Private Keys. Mellon hatte seine Zugangsdaten auf Geräten gespeichert, die auf die Namen anderer Personen liefen und über mehrere Standorte verteilt waren, sein Testament erwähnte die Kryptowerte mit keinem Wort. Erst nachdem Ripple selbst Mellons Anwälten Zugriff verschaffte und der Verkauf zusätzlich durch eine vertragliche Beschränkung der täglich veräußerbaren Menge gedeckelt wurde, konnte der Nachlass abgewickelt werden, vollständig abgeschlossen wurde er laut Daily Dot erst Anfang 2021, fast drei Jahre nach Mellons Tod.

Der Fall zeigt zwei Probleme gleichzeitig: das rein technische Zugriffsproblem bei Self-Custody und die Volatilität, die den Wert eines Nachlasses innerhalb weniger Wochen erheblich verändern kann, während die steuerliche Bewertung am Stichtag längst feststeht. In Deutschland würde ein vergleichbarer Fall zusätzlich durch die Erbschaftsteuer verschärft: Das Finanzamt hätte den Bestand zum Kurswert des Todestages angesetzt, unabhängig davon, wie lange die Erben tatsächlich auf ihr Vermögen warten mussten.

Schenkung zu Lebzeiten: die Zehn-Jahres-Strategie

Wer sein Krypto-Vermögen ohnehin an die nächste Generation weitergeben möchte, muss damit nicht bis zum Erbfall warten. Eine Schenkung zu Lebzeiten nach § 7 ErbStG unterliegt zwar grundsätzlich derselben Steuerklassen- und Freibetragslogik wie eine Erbschaft, eröffnet aber einen entscheidenden Vorteil: Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG kann bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut in voller Höhe genutzt werden, geregelt über die Zusammenrechnung früherer Erwerbe in § 14 ErbStG.

Praktisch bedeutet das: Eltern können ihren Kindern alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei übertragen, bei zwei Elternteilen und mehreren Zehnjahreszeiträumen summiert sich das theoretische Potenzial erheblich. Wer frühzeitig mit dem Verschenken beginnt und dabei künftige Wertsteigerungen bereits beim Empfänger anfallen lässt statt im eigenen, später zu versteuernden Nachlass, kann auf diese Weise einen relevanten Teil der späteren Erbschaftsteuer vermeiden. Anders als bei Betriebsvermögen gibt es bei privaten Kryptowerten keine zusätzliche Behaltensfrist, die die Schenkung nachträglich gefährden könnte.

Wichtig für die einkommensteuerliche Einordnung: Eine unentgeltliche Übertragung, sei es durch Schenkung oder Erbschaft, ist selbst keine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG, weil es an einer Gegenleistung fehlt. Der Schenker realisiert also keinen einkommensteuerpflichtigen Gewinn, wenn er Kryptowerte verschenkt, selbst wenn diese seit dem Kauf massiv im Wert gestiegen sind. Die Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf den aktuellen Wert fällt trotzdem an, nur eben nach den Regeln des ErbStG statt des EStG, mehr dazu im nächsten Abschnitt zur sogenannten Fußstapfentheorie.

Ein Wermutstropfen bleibt: Anders als bei einer Erbschaft lässt sich eine Schenkung nicht rückgängig machen, wenn der Kurs danach einbricht. Wer größere Bestände verschenkt, sollte die Bewertung zum Schenkungszeitpunkt genauso ernst nehmen wie das Stichtagsproblem einer Erbschaft.

Die Fußstapfentheorie: was mit der Haltefrist passiert

Ein Aspekt, der bei Krypto-Erbschaften regelmäßig übersehen wird, betrifft nicht die Erbschaftsteuer selbst, sondern ihre Wechselwirkung mit der einkommensteuerlichen Ein-Jahres-Haltefrist aus § 23 EStG. Zwar ist die unentgeltliche Übertragung selbst keine Anschaffung im Sinne dieser Vorschrift, wie im vorherigen Abschnitt erläutert. Weil der Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aber vollständig in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, wird ihm die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet, die sogenannte Fußstapfentheorie. Das Ergebnis: Die Haltefrist läuft nahtlos weiter, sie beginnt weder bei einer Erbschaft noch bei einer Schenkung neu.

Ein Beispiel macht das greifbar: Hatte der Erblasser oder Schenker seine Bitcoin bereits zehn Monate gehalten, kann der Erbe oder Beschenkte nach nur zwei weiteren Monaten steuerfrei verkaufen, weil die addierte Haltedauer die Ein-Jahres-Grenze überschreitet. Umgekehrt gilt aber auch: Hat der Vorbesitzer erst vor einer Woche gekauft, beginnt für den Erben keine neue Uhr, er muss die restlichen knapp 51 Wochen selbst noch abwarten, bevor ein Verkauf steuerfrei möglich ist.

Diese Regel wird in den kommenden Jahren an Bedeutung verlieren, sollte die im Sommer 2026 vom Bundeskabinett gebilligte Reform tatsächlich umgesetzt werden. Fällt die Haltefrist zugunsten einer pauschalen Abgeltungsteuer, verliert auch die Fußstapfentheorie für künftig erworbene Bestände ihre praktische Relevanz, weil es dann keine Frist mehr gibt, die fortgeführt werden müsste. Bis zu einer endgültigen Gesetzesänderung, die frühestens Ende 2026 den Bundestag passieren dürfte, bleibt die Haltefrist samt Fußstapfentheorie jedoch geltendes Recht.

Für die Nachlassplanung heißt das: Wer jetzt überlegt, Kryptowerte zu verschenken, sollte die Haltedauer der einzelnen Bestände dokumentieren, idealerweise mit Kaufdatum, Kaufkurs und Börsenauszug je Wallet. Ohne diese Nachweise kann weder der Erbe noch das Finanzamt im Zweifel nachvollziehen, ob und wann ein steuerfreier Verkauf möglich ist.

Wenn der Zugriff fehlt: Self-Custody, Seed Phrases und das Erbrecht

Die rechtliche Zugehörigkeit zum Nachlass löst das eigentliche Problem nicht: den technischen Zugriff. Bei einem Guthaben auf einer Krypto-Börse ist die Lage vergleichbar mit einem klassischen Bankkonto. Erben weisen sich gegenüber der Börse mit Erbschein, notariellem Testament oder Sterbeurkunde aus und erhalten dann, ähnlich wie beim eingangs genannten BGH-Grundsatzurteil zu Social-Media-Konten, Zugriff auf das Kundenkonto.

Bei einer selbstverwalteten Wallet gibt es dagegen keinen Vertragspartner, an den sich Erben wenden könnten. Ohne Private Key oder Seed Phrase bleibt das Vermögen technisch unzugänglich, und zwar dauerhaft: Weder ein Gericht noch das Finanzamt können eine verlorene Seed Phrase ersetzen. Genau das war das Kernproblem im Fall Mellon, und es betrifft in kleinerem Maßstab vermutlich einen erheblichen Teil aller Self-Custody-Bestände in Deutschland.

Rechtsanwälte, die auf digitalen Nachlass spezialisiert sind, empfehlen deshalb übereinstimmend eine physische, redundante Aufbewahrung der Zugangsdaten getrennt von der eigentlichen Vermögensaufstellung, etwa einen versiegelten Umschlag beim Notar, ein Bankschließfach oder eine bei einer Vertrauensperson hinterlegte Kopie. Von einer Nennung konkreter Bestände oder gar der Seed Phrase direkt im Testament wird dagegen abgeraten, weil ein Testament im Erbfall beim Nachlassgericht eröffnet wird und Beteiligte Einsicht nehmen können. Ein Dokument, das ohnehin eingesehen wird, ist denkbar ungeeignet, um Zugangsdaten zu einem Vermögen zu hinterlegen, das allein durch Kenntnis dieser Daten kontrolliert wird.

Eine technische Alternative, die zunehmend auch für die private Nachlassplanung diskutiert wird, sind Multisig-Wallets, bei denen mehrere Schlüssel für eine Transaktion nötig sind, etwa zwei von drei, wobei ein Schlüssel bei einer Vertrauensperson oder einem spezialisierten Dienstleister liegt. Das seit 2021 aktive Bitcoin-Upgrade Taproot hat solche Mehrfachsignatur-Konstruktionen technisch günstiger und diskreter gemacht, weil eine kooperative Taproot-Multisig-Transaktion auf der Chain nicht mehr von einer gewöhnlichen Einzelsignatur unterscheidbar ist, wie HOGE Wire im großen Taproot-Erklärstück beschrieben hat. Für Erben bedeutet ein solches Setup, dass der Verlust eines einzelnen Schlüssels nicht automatisch den Totalverlust des Vermögens bedeutet, vorausgesetzt, die Existenz und Aufteilung des Multisig-Setups ist überhaupt dokumentiert und den Beteiligten bekannt.

Börsenkonten im Erbfall und die Rolle von DAC8

Praktisch läuft der Zugriff auf ein Börsenkonto nach einem Todesfall ähnlich ab wie bei einer Bank: Die Erben müssen sich gegenüber dem Anbieter legitimieren, üblicherweise mit Sterbeurkunde und Erbschein oder notariellem Testament samt Eröffnungsprotokoll. Anders als bei einer Bank fehlt bei vielen international tätigen Krypto-Börsen jedoch ein eingespieltes deutsches Nachlassverfahren, was die Bearbeitung in der Praxis deutlich verzögern kann, Wochen bis Monate sind keine Seltenheit.

Ein Aspekt, der die Erbschaftsteuer auf Kryptowerte künftig schärfer macht, ist die neue Meldepflicht für Kryptowerte-Dienstleister. Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), der deutschen Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8, müssen in der EU tätige Anbieter (CASPs) seit dem 1. Januar 2026 Transaktions- und KYC-Daten ihrer Nutzer sammeln und erstmals bis zum 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Für die Erbschaftsteuer bedeutet das indirekt: Wenn ein Erblasser sein Konto bei einer regulierten Börse mit vollständiger KYC-Verifizierung unterhielt, liegen der Finanzverwaltung mittelfristig ohnehin Daten zu Bestand und Bewegungen vor, unabhängig davon, ob die Erben die Kryptowerte in der Erbschaftsteuererklärung von sich aus angeben. Die Zeiten, in denen eine schlicht verschwiegene Börsenposition unentdeckt blieb, laufen damit spürbar aus.

Für Self-Custody-Bestände greift DAC8 dagegen nicht, weil die Meldepflicht an den Diensteanbieter anknüpft und eine genuin dezentrale Wallet ohne Intermediär schlicht keinen meldepflichtigen Adressaten hat. Das ändert aber nichts an der grundsätzlichen Steuerpflicht: Auch unentdeckte Kryptowerte im Nachlass sind rechtlich erbschaftsteuerpflichtig, ihre Nichtangabe kann je nach Fallgestaltung als Steuerhinterziehung gewertet werden. Erben sollten sich deshalb nicht darauf verlassen, dass unklare Zugriffsverhältnisse gleichbedeutend mit steuerlicher Unsichtbarkeit sind.

Mining-Betriebe und Betriebsvermögen im Nachlass

Ein Sonderfall betrifft Krypto-Vermögen, das nicht privat, sondern im Rahmen eines Gewerbebetriebs gehalten wurde, etwa bei Personen, die selbst Mining-Hardware betrieben oder in großem Stil gewerblich mit Kryptowerten gehandelt haben. Grundsätzlich sieht das Erbschaftsteuerrecht für Betriebsvermögen erhebliche Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG vor, die unter bestimmten Voraussetzungen einen großen Teil des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer befreien können, etwa wenn der Betrieb über Jahre fortgeführt wird und die Lohnsumme erhalten bleibt.

Für Kryptowerte im Betriebsvermögen gilt dabei eine wichtige Einschränkung, der sogenannte Finanzmitteltest nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG: Finanzmittel, wozu auch liquide, handelbare Vermögenswerte wie Kryptowerte gezählt werden dürften, sind nur bis zu 15 Prozent des Unternehmenswerts dem begünstigten Vermögen zuzurechnen. Ob Kryptowerte im Übrigen als begünstigtes oder als begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen einzustufen sind, ist nach Einschätzung mehrerer Fachanwaltskanzleien bislang weder durch die Finanzverwaltung noch durch die Rechtsprechung eindeutig geklärt. Wer ein Mining-Unternehmen oder einen gewerblichen Krypto-Handel vererbt, bewegt sich damit in einer Zone ohne verlässliche Verwaltungsanweisung, was die Nachlassplanung zusätzlich erschwert.

Wie eng die Margen im Mining-Geschäft ohnehin geworden sind, hat HOGE Wire im Artikel zu den Bitcoin-Mining-Margen 2026 aufgezeigt: Strompreise, Hashpreis und ASIC-Abschreibung lassen vielen Betrieben kaum noch Gewinn übrig. Für die Erbschaftsteuer ist das relevant, weil sich der anzusetzende Unternehmenswert im Zweifel gerade nicht am Buchwert der Hardware orientiert, sondern am Ertragswert des Betriebs, sprich an dessen künftiger Ertragskraft. Ein margenschwacher Mining-Betrieb kann damit erbschaftsteuerlich deutlich geringer bewertet werden als der bloße Wiederbeschaffungswert der Rechenzentren vermuten lässt, was Erben in strukturell angespannten Betrieben zumindest bei der Bewertung entgegenkommt, auch wenn es am eigentlichen operativen Problem nichts ändert.

Grenzüberschreitende Erbfälle

Krypto-Investoren sind überdurchschnittlich oft international unterwegs, sei es durch einen Wohnsitzwechsel, Familie im Ausland oder eine Auswanderung. Bei der Erbschaftsteuer wird das schnell zum Problem, denn Deutschland hat, anders als bei der Einkommensteuer, nur mit einer Handvoll Staaten ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaften abgeschlossen:

Staaten mit deutschem Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Schweden
Schweiz
USA

Lebt der Erblasser oder ein Erbe in einem der übrigen rund 190 Staaten weltweit, darunter auch die meisten anderen EU-Mitgliedstaaten, greift kein Abkommen. Dann bleibt nur die einseitige Anrechnungsmethode nach § 21 ErbStG: Im Ausland tatsächlich gezahlte, der deutschen Erbschaftsteuer vergleichbare Steuer kann auf Antrag angerechnet werden, jedoch gedeckelt auf die Höhe der deutschen Steuer, die auf genau dieses Auslandsvermögen entfällt, und nur, wenn die ausländische Steuer ihrer Art nach der deutschen Erbschaftsteuer entspricht, die sogenannte Entsprechensklausel.

Bei Kryptowerten kommt eine praktische Zusatzfrage hinzu: Wo gilt ein Bestand überhaupt als belegen? Bei einer Immobilie oder einem Bankkonto ist der Ort meist eindeutig, bei einer Wallet, die von überall auf der Welt verwaltet werden kann, lässt sich das deutlich schwerer beantworten. Nach überwiegender Fachmeinung orientiert sich die Finanzverwaltung am Wohnsitz des Erblassers beziehungsweise Erben und nicht an einem fiktiven Belegenheitsort der Coins selbst, eine höchstrichterliche Klärung speziell für Kryptowerte steht aber noch aus. Wer über Ländergrenzen hinweg vererbt oder erbt, sollte diese Unsicherheit frühzeitig mit einer auf internationales Erbrecht spezialisierten Kanzlei klären, bevor der Erbfall eintritt und die Gestaltungsmöglichkeiten wegfallen.

Praktische Vorsorge: Checkliste für Krypto-Investoren

Die meisten der beschriebenen Risiken lassen sich mit überschaubarem Aufwand deutlich reduzieren. Dr. Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Digitalverbands Bitkom, bringt die Grundhaltung auf den Punkt: „Jeder und jede sollte sich frühzeitig darum kümmern, was im Falle des eigenen Todes mit dem eigenen digitalen Erbe geschieht.“ Ohne eine ausdrückliche Regelung in Testament oder Vollmacht gehe der Zugang zu digitalen Geräten und Konten zwar grundsätzlich automatisch mit über, so Rohleder weiter, in der Praxis scheitert das bei Kryptowerten aber häufig an genau den technischen Hürden, die in den vorherigen Abschnitten beschrieben wurden.

Für die konkrete Umsetzung hat sich unter Fachanwälten für Erbrecht ein relativ einheitlicher Katalog an Empfehlungen herausgebildet:

  • Vollständige Bestandsübersicht führen: alle Wallets, Börsenkonten, Hardware-Wallets und DeFi-Positionen mit ungefährem Wert, getrennt von den eigentlichen Zugangsdaten dokumentieren.
  • Zugangsdaten nie direkt im Testament nennen, sondern separat und redundant hinterlegen, etwa im Bankschließfach, beim Notar oder verschlüsselt bei einer Vertrauensperson.
  • Eine namentlich benannte, technisch versierte Vertrauensperson oder einen spezialisierten Testamentsvollstrecker einsetzen, der im Ernstfall weiß, wie er vorzugehen hat.
  • Multisig- oder Schlüsselaufteilungs-Lösungen für größere Bestände prüfen, damit eine einzelne verlorene Seed Phrase nicht den Totalverlust bedeutet.
  • Kaufdatum, Kaufkurs und Handelsplatz je Bestand dokumentieren, damit Haltefrist und Anschaffungskosten für die Erben nachvollziehbar bleiben.
  • Schenkungen und Freibeträge über die Zehn-Jahres-Fristen hinweg planen, statt alles auf den Erbfall zu konzentrieren.
  • Steuerliche und rechtliche Beratung frühzeitig einholen, idealerweise bei einer Kanzlei mit nachweisbarer Krypto-Erfahrung, nicht erst nach Eintritt des Erbfalls.

Keiner dieser Schritte verhindert Kursschwankungen oder macht die Erbschaftsteuer selbst günstiger. Sie sorgen aber dafür, dass aus einem ohnehin belastenden Erbfall nicht zusätzlich ein handfestes, vermeidbares Vermögensproblem wird. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich Erbschaftsteuer auf geerbte Kryptowährungen zahlen?

Ja, geerbte oder geschenkte Kryptowerte wie Bitcoin oder Ethereum unterliegen in Deutschland der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer wie jedes andere Vermögen auch. Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung, nach Abzug des persönlichen Freibetrags nach § 16 ErbStG, der je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 und 500.000 Euro liegt. Das ist eine eigenständige Steuer, unabhängig von der Einkommensteuer auf spätere Veräußerungsgewinne.

Wie wird der Wert von Bitcoin für die Erbschaftsteuer ermittelt?

Maßgeblich ist der gemeine Wert am Bewertungsstichtag, bei einer Erbschaft also der Todestag, bei einer Schenkung der Tag der Ausführung (§§ 11, 12 ErbStG). In der Praxis wird meist ein Mittelwert aus den Kursen mehrerer großer Handelsplätze herangezogen. Dieser Wert gilt auch dann, wenn der Kurs danach fällt und die Erben zu diesem späteren Zeitpunkt noch keinen tatsächlichen Zugriff auf die Kryptowerte hatten.

Was passiert, wenn die Erben keinen Zugriff auf die Wallet haben?

Rechtlich gehören die Kryptowerte trotzdem zum Nachlass, und die Erbschaftsteuer wird trotzdem fällig, unabhängig davon, ob die Erben Seed Phrase oder Private Key finden. Bei Börsenkonten lässt sich der Zugriff meist über Sterbeurkunde und Erbschein herstellen, bei selbstverwalteten Wallets ohne dokumentierte Zugangsdaten kann das Vermögen dagegen dauerhaft unerreichbar bleiben, ohne dass sich daran steuerlich etwas ändert.

Läuft die Ein-Jahres-Haltefrist bei geerbten Kryptowerten neu?

Nein. Nach der sogenannten Fußstapfentheorie tritt der Erbe oder Beschenkte vollständig in die steuerliche Position des Vorbesitzers ein. Die bereits verstrichene Haltedauer wird angerechnet, sodass die Ein-Jahres-Frist aus § 23 EStG nahtlos weiterläuft, statt am Tag der Übertragung neu zu beginnen.

Wie kann ich Kryptowährungen steuerlich günstig verschenken?

Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Wer frühzeitig und in mehreren Etappen verschenkt, etwa gestaffelt über beide Elternteile und mehrere Zehnjahreszeiträume, kann so einen erheblichen Teil künftiger Wertsteigerungen steuerfrei auf die nächste Generation übertragen. Wichtig ist eine saubere Dokumentation von Kaufdatum und Kaufkurs, damit auch die einkommensteuerliche Haltefrist beim Empfänger nachvollziehbar bleibt.

Ein Beitrag der HOGE Wire Redaktion, Ressort Regulierung.

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