MiCA und NFTs 2026: Wann Gaming-Token unter die Regeln fallen
Echte NFTs sind von MiCA ausgenommen, doch große Serien und viele Gaming-Token fallen doch darunter. Wie BaFin und ESMA die Grenze ziehen, und was Studios beachten müssen.
Die schwierigste MiCA-Frage kommt vor der ersten Pflicht
Seit dem 30. Dezember 2024 gelten in der gesamten EU einheitliche Regeln für Krypto-Dienstleister, und mit dem 1. Juli 2026 ist die Übergangsfrist der Markets-in-Crypto-Assets-Verordnung (MiCA) auch im letzten Mitgliedstaat ausgelaufen. Deutschland ging über das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz und das darin enthaltene Kryptomärkteaufsichtsgesetz einen Sonderweg und zog seine nationale Frist bereits auf den 31. Dezember 2025 vor. Für Handelsplätze, Verwahrer und Stablecoin-Emittenten ist die Lage seither eindeutig: Wer Kundschaft in der EU bedient, braucht eine Zulassung der BaFin oder muss den Markt verlassen. Während Bitcoin Mitte September 2026 rund um die 67.000 Euro pendelt (CoinGecko), ist die regulatorische Grundordnung im Kern gesetzt.
Für ein Segment aber beginnt die eigentliche Schwierigkeit eine Stufe früher, nämlich bei der Frage, ob die Verordnung überhaupt anwendbar ist. Gemeint sind NFTs und die Token-Ökonomien der Blockchain-Spiele. Ein Studio, das eine Ingame-Währung ausgibt, eine Sammlung von 10.000 Charakter-NFTs verkauft oder Spielerinnen und Spieler mit einem handelbaren Play-to-earn-Token belohnt, steht vor einer Vorfrage, die über alles Weitere entscheidet: Ist dieser Vermögenswert ein Kryptowert im Sinne von MiCA, ein Finanzinstrument nach MiFID II, oder fällt er ganz aus dem Anwendungsbereich heraus?
Die Antwort ist selten offensichtlich, und sie hängt nicht am Etikett. Ein als „Utility-Token“ vermarkteter Vermögenswert kann ein Finanzinstrument sein; ein als „NFT“ verkaufter Vermögenswert kann ein regulierter Kryptowert sein. Wer das falsch einschätzt, riskiert entweder unnötige Bürokratie oder, schlimmer, ein unerlaubtes Geschäft. Dieser Text arbeitet die Einordnungslogik für NFTs und Gaming-Token systematisch ab, vom Wortlaut der Verordnung über die ESMA-Leitlinien bis zur Verwaltungspraxis der BaFin.
Was MiCA reguliert, und was ein Kryptowert ist
MiCA definiert einen Kryptowert in Artikel 3 als eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. Diese Definition ist bewusst weit gefasst. Die Verordnung teilt Kryptowerte in drei Kategorien: wertreferenzierte Token (Asset-Referenced Tokens, ART), E-Geld-Token (EMT) und, als Auffangkategorie, alle „anderen Kryptowerte“, die weder das eine noch das andere sind. In diese Auffangkategorie fallen die meisten fungiblen Token, von Governance-Token über Utility-Token bis zu Memecoins.
Für Gaming lohnt der Blick auf die beiden regulierten Sonderkategorien. Ein wertreferenzierter Token (ART) bildet einen Korb aus Währungen, Rohstoffen oder Kryptowerten ab, ein E-Geld-Token (EMT) ist an eine einzige amtliche Währung wie den Euro gebunden. Beide unterliegen den strengsten Teilen der Verordnung, von der Emittentenzulassung bis zur Reservepflicht. Die meisten Spiele-Token berühren diese Kategorien nicht, doch sobald ein Studio eine wertstabile Ingame-Belohnung oder eine an den Euro gekoppelte Prämie ausgibt, landet es unversehens im Stablecoin-Regime, das mit einem einfachen Utility-Token nichts mehr zu tun hat.
Wichtig ist, wen MiCA reguliert und wen nicht. Die Verordnung adressiert Emittenten und Dienstleister, also diejenigen, die Token öffentlich anbieten, sie zum Handel zulassen, verwahren, tauschen oder ausführen. Reguliert werden Emittenten und Dienstleister, nicht der Programmcode oder das Netzwerk selbst, eine Trennlinie, die auch die Debatte um Bitcoin-L2s nach dem Liquid-Hack prägt. Für Gaming-Projekte heißt das: Nicht die Blockchain, auf der ein Spiel läuft, ist der Anknüpfungspunkt, sondern das Studio, das den Token herausgibt, und die Plattform, auf der er gehandelt wird.
Die Auffangkategorie ist der Grund, warum so viele Token doch erfasst werden. Ein Governance- oder Utility-Token eines Web3-Spiels, der an Börsen notiert und frei handelbar ist, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ein „anderer Kryptowert“ und unterliegt damit Titel II der Verordnung. Die spannende Grenze verläuft nicht innerhalb der fungiblen Token, sondern zwischen fungibel und einzigartig, und genau dort setzt die NFT-Ausnahme an.
Die NFT-Ausnahme: Artikel 2 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung nimmt Kryptowerte aus, die einzigartig und nicht fungibel mit anderen Kryptowerten sind. Auf dem Papier sind NFTs damit ausgenommen. Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Ein einzelnes digitales Kunstwerk oder ein Sammlerstück ohne standardisierte Austauschbarkeit ähnelt weder einem Zahlungsmittel noch einer Kapitalanlage, und es besteht kein systemisches Risiko, das eine Regulierung wie bei Stablecoins oder Börsen rechtfertigen würde.
An dieser Stelle hören viele Projektverantwortliche zu früh auf zu lesen. Die Ausnahme klingt breit, ist aber eng. Der Gesetzgeber hat vorausgesehen, dass sich hinter dem technischen Etikett „NFT“ sehr unterschiedliche wirtschaftliche Realitäten verbergen, und er hat die Ausnahme mit einer Reihe von Rückausnahmen versehen, die einen großen Teil des NFT-Marktes wieder einfangen. Wer nur Artikel 2 Absatz 3 liest und die Erwägungsgründe überspringt, kommt zu einem gefährlich falschen Ergebnis.
Die Rückausnahme: warum die meisten Kollektionen doch erfasst sind
Erwägungsgrund 11 der Verordnung liefert drei Indizien, die eine vermeintliche Einzigartigkeit entkräften. Erstens gilt die Ausgabe von NFTs in großen Serien oder Sammlungen als Indiz für ihre Fungibilität. Zweitens sind Bruchteile eines einzigartigen und nicht fungiblen Kryptowerts selbst nicht als einzigartig und nicht fungibel anzusehen. Drittens reicht die bloße Zuweisung einer eindeutigen Kennung allein nicht aus, um einen Kryptowert als einzigartig und nicht fungibel einzustufen.
Übersetzt in die Praxis der Gaming- und NFT-Welt bedeutet das: Eine Sammlung von 10.000 Profilbild-NFTs, deren einzelne Stücke sich nur in Attributen unterscheiden und untereinander weitgehend austauschbar gehandelt werden, trägt starke Fungibilitätsindizien und dürfte im Anwendungsbereich landen. Ein fraktionierter Blue-Chip-NFT, bei dem ein Objekt in 1.000 handelbare Anteile zerlegt wird, ist über die Bruchteilsregel erfasst. Und die schlichte Tatsache, dass jedes Token eine eigene ID auf der Chain hat, macht es noch lange nicht zum Unikat im Sinne der Ausnahme.
Ein Beispiel macht die Linie greifbar. Ein von Hand gestaltetes, wirklich einmaliges Kunstwerk bleibt ein NFT im engen Sinne und fällt heraus. Eine generative Sammlung aus tausenden Varianten desselben Motivs, die sich nur in austauschbaren Merkmalen unterscheiden und zu einem Marktpreis je Seltenheitsstufe gehandelt werden, trägt dagegen alle Kennzeichen der Fungibilität. Am eindeutigsten sind halb-fungible Chargen, etwa fünfhundert identische Schwerter oder Boostpacks aus demselben Mint: Hier ist ein Stück durch jedes andere ersetzbar, und die Einzigartigkeit ist nur noch technische Fiktion. Genau solche Editionen sind der klassische Fall, in dem die Ausnahme kippt.
Die zuständigen Behörden sind angehalten, einen substanzorientierten Ansatz zu wählen und die Einordnung anhand der tatsächlichen Merkmale und Nutzungen eines Tokens vorzunehmen, nicht anhand seiner Bezeichnung. Die österreichische FMA formuliert es stellvertretend für die EU-Aufseher so, dass ein Kryptowert trotz einzigartiger Kennung dann erfasst sein kann, wenn seine faktischen Eigenschaften ihn fungibel machen. Die Beweislast, tatsächlich einzigartig zu sein, liegt damit faktisch beim Projekt.
Substanz vor Form: die ESMA-Leitlinien vom Mai 2025
Die entscheidende Weichenstellung liefern die ESMA-Leitlinien zu den Bedingungen und Kriterien für die Einstufung von Kryptowerten als Finanzinstrumente. Sie wurden am 19. März 2025 veröffentlicht und gelten seit dem 18. Mai 2025. Ihr Zweck ist die einheitliche Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a MiCA, also der Abgrenzung zwischen einem Kryptowert und einem Finanzinstrument. Ausdrücklich behandeln die Leitlinien auch die Besonderheiten von Utility-Token, NFTs und hybriden Token.
Das Leitprinzip lautet Substanz vor Form. Nicht der Marketingname, nicht die technische Struktur und nicht die Selbstbezeichnung als „Utility“ oder „Collectible“ entscheiden, sondern die wirtschaftliche Realität und die tatsächlich verbrieften Rechte. Ein Token, der als Zugangsschlüssel vermarktet wird, aber Gewinnbeteiligungen oder Stimmrechte an einem Unternehmen vermittelt, wird nach seiner Substanz eingeordnet, nicht nach seinem Pitch. Dieser Grundsatz zieht sich durch die gesamte Einordnung und ist der Grund, warum eine saubere rechtliche Analyse am Anfang jedes Token-Designs stehen sollte.
Aus dieser Prüfung ergeben sich drei mögliche Ausgänge. Ist der Token ein Finanzinstrument, greift nicht MiCA, sondern MiFID II und das nationale Wertpapierrecht. Ist er kein Finanzinstrument und weder ART noch EMT, ist er ein „anderer Kryptowert“ unter Titel II. Und ist er wirklich einzigartig und nicht fungibel, fällt er ganz heraus. Diese drei Pfade zu unterscheiden, ist die eigentliche Compliance-Arbeit.
Besonders knifflig sind hybride Token, die mehrere Funktionen bündeln, und genau die sind im Gaming eher die Regel als die Ausnahme. Ein Spiel-Token dient oft zugleich als Zahlungsmittel im Spiel, als Stimmrecht in einer Governance und als spekulatives Handelsobjekt an externen Märkten. Die ESMA rät, solche Mischformen nach ihrem überwiegenden wirtschaftlichen Zweck zu bewerten und im Zweifel die strengere Einordnung zu wählen. Für Entwicklerteams bedeutet das, dass sich Funktionen nicht beliebig stapeln lassen, ohne die aufsichtsrechtliche Schublade zu wechseln.
Utility-Token und der Weg über Titel II
Einen Utility-Token definiert MiCA als einen Kryptowert, der ausschließlich dazu bestimmt ist, Zugang zu einer vom Emittenten bereitgestellten Ware oder Dienstleistung zu verschaffen. Rein rechtlich ist das ein „anderer Kryptowert“, der unter Titel II fällt. Wer einen solchen Token öffentlich anbietet oder zum Handel auf einer Plattform zulässt, muss ein Kryptowerte-Whitepaper erstellen, es der zuständigen Behörde notifizieren und veröffentlichen. Anders als bei ART und EMT braucht der Emittent selbst keine Zulassung, das Whitepaper ist der Kern der Pflicht.
Artikel 4 enthält Ausnahmen, die gerade für Gaming relevant sind. Nach den Erläuterungen von Kanzleien wie Osborne Clarke entfällt die Whitepaper-Pflicht unter anderem, wenn der Token kostenlos verteilt wird (etwa per Airdrop), wenn er als Belohnung für die Aufrechterhaltung des Netzwerks oder die Validierung von Transaktionen (Mining oder Staking) ausgegeben wird, wenn das Angebot an weniger als 150 Personen pro Mitgliedstaat gerichtet ist, wenn der Gesamtwert über zwölf Monate eine Million Euro nicht übersteigt oder wenn sich das Angebot ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet.
Für Studios besonders wichtig ist die Ausnahme für Gutschein-artige Token in begrenzten Netzwerken: Ein Kryptowert, der nur beim Emittenten oder in einem begrenzten Netzwerk von Akzeptanzstellen gegen Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden kann, kann aus Titel II herausfallen. Eine reine Ingame-Währung, die nur innerhalb eines Spiels für bereits existierende digitale Güter des Herausgebers verwendet wird, kann darunter fallen. Sobald derselbe Token aber an externen Börsen frei handelbar ist und einen Sekundärmarkt mit spekulativer Preisbildung hat, verlässt er dieses geschützte Terrain schnell wieder.
Das Whitepaper selbst ist kein Feigenblatt. Es muss den Emittenten, das Projekt und die zugrunde liegende Technologie beschreiben, die mit dem Token verbundenen Rechte und Pflichten offenlegen, auf die Risiken hinweisen und seit 2024 auch Angaben zu den Klima- und Umweltauswirkungen des Konsensmechanismus enthalten. Hinzu kommen Regeln für Marketingmitteilungen, die fair, klar und nicht irreführend sein müssen und nicht im Widerspruch zum Whitepaper stehen dürfen. Für Studios heißt das, dass die vollmundige Sprache mancher Token-Launches (Versprechen von Wertzuwachs, Knappheitsrhetorik, in Aussicht gestellte Renditen) zum rechtlichen Bumerang werden kann, weil sie sowohl die Einordnung verschiebt als auch die Werbevorgaben verletzt.
Wenn der Token ein Finanzinstrument ist: die MiFID-II-Grenze
Die schärfste Schwelle liegt zwischen Kryptowert und Finanzinstrument. Qualifiziert ein Token als Finanzinstrument, etwa als übertragbares Wertpapier, gilt nicht MiCA, sondern MiFID II und in Deutschland das Wertpapierhandelsgesetz sowie das Wertpapierinstitutsgesetz, beaufsichtigt durch die BaFin. Dann sind Prospektpflichten, Zulassungspflichten für Dienstleister und ein deutlich strengeres Regime im Spiel als das bloße Whitepaper.
Für die Einstufung als übertragbares Wertpapier legt die ESMA drei kumulative Kriterien an: Der Token darf kein Zahlungsinstrument sein, er muss einer Gattung von Wertpapieren angehören, die untereinander austauschbar und vom selben Emittenten ausgegeben sind, und er muss auf dem Kapitalmarkt handelbar sein. Treffen alle drei zu, liegt ein Finanzinstrument vor. Play-to-earn-Token mit Gewinnversprechen, NFTs mit Ertrags- oder Umsatzbeteiligung und fraktionierte Vermögenswerte können diese Schwelle überschreiten.
Für Gaming-Projekte ist das die riskanteste Ecke des Regelwerks, weil sie oft unbeabsichtigt betreten wird. Ein Studio, das seinen Token mit Renditeaussichten, Rückkaufprogrammen oder Beteiligung am Spielerlös bewirbt, kann sich ungewollt im Wertpapierrecht wiederfinden. Dann ist das notifizierte Whitepaper die kleinste Sorge, weil das volle Prospekt- und Aufsichtsregime greift.
Der deutsche Blick: BaFin, Kryptowert und die Einzelfallprüfung
In Deutschland trifft diese EU-Systematik auf eine Aufsicht, die Token seit Jahren im Einzelfall einordnet. Bereits vor MiCA kannte das Kreditwesengesetz den Begriff des Kryptowerts, der eine Nutzung als Tausch- oder Zahlungsmittel oder zu Anlagezwecken voraussetzt. Diese nationale Definition existiert neben der weiteren MiCA-Definition, und die BaFin stellt in ihren FAQ zur Einordnung von Kryptotoken klar, dass sich die Einstufung als Kryptowert und die Einstufung als andere Form von Finanzinstrument nicht gegenseitig ausschließen. Ein und derselbe Token kann je nach Ausgestaltung mehrere Regime berühren.
Für NFTs hat die deutsche Verwaltungspraxis eine klare Linie entwickelt. Der Frankfurter Rechtsanwalt Lutz Auffenberg fasst sie in der Fachpresse so zusammen, dass die BaFin die Eignung von NFTs als Tausch- oder Zahlungsmittel wegen ihrer Individualität grundsätzlich für fernliegend hält; ein NFT werde nur unter engen Voraussetzungen zum Finanzinstrument, etwa wenn der Ersteller oder Verkäufer es ausdrücklich als Anlageobjekt bewirbt (BTC-Echo). Die bloße Hoffnung auf Wertsteigerung reiche dafür nicht aus. Damit rückt die Vermarktung ins Zentrum: Wer mit Rendite wirbt, verschiebt die Einordnung.
Praktisch heißt das für deutsche Studios: Die BaFin knüpft an konkrete Geschäftsmodelle und deren Ausgestaltung an, nicht an das Schlagwort. Wer eine Handels-, Verwahr- oder Tauschdienstleistung rund um NFTs oder Gaming-Token anbietet, kann selbst dann erlaubnispflichtiger Kryptowerte-Dienstleister sein, wenn der zugrunde liegende Vermögenswert im Einzelfall aus MiCA herausfällt. Der Anknüpfungspunkt ist die Dienstleistung, nicht nur das Asset.
Gaming-Token in der Praxis: fungibel gegen einzigartig
Die Token-Ökonomie der Blockchain-Spiele kennt im Kern zwei Typen. Der erste sind fungible Governance- und Utility-Token, die an Börsen notieren und frei handelbar sind, etwa SAND von The Sandbox, MANA von Decentraland, AXS von Axie Infinity, GALA von Gala Games, IMX von Immutable oder RON von Ronin (Marktdaten je CoinGecko). Solche Token sind untereinander austauschbar und werden öffentlich gehandelt; sie durchlaufen damit typischerweise die Prüfung als „andere Kryptowerte“ und fallen bei öffentlichem Angebot oder Zulassung unter Titel II.
Der zweite Typ sind die Ingame-NFTs: Axie-Kreaturen, Sammelkarten, kosmetische Gegenstände, Landparzellen in einer Metaverse-Welt. Sie sitzen auf der Grenze des Artikels 2 Absatz 3. Große, weitgehend austauschbare Editionen mit lebhaftem Sekundärmarkt neigen zur Einordnung als erfasst; echte Einzelstücke ohne standardisierte Austauschbarkeit neigen zum Herausfallen. Play-to-earn fügt eine dritte Dimension hinzu, nämlich den Ertrag: Ein Gegenstand, der laufende Belohnungen abwirft oder als Einkommensquelle beworben wird, rückt näher an das Finanzinstrument heran.
Dass regulatorische Klarheit für die Branche zum Katalysator werden kann, betont auch Immutable-Mitgründer Robbie Ferguson. Man sei bereits im Gespräch mit milliardenschweren, börsennotierten Spielefirmen, die Token als Anreize für ihre Spielerschaft erwägen, sagte er mit Blick auf klarere Regeln (Blockchain.News). Dass die Aufsicht selbst bei nominell ausgenommenen NFTs genau hinsieht, zeigt zugleich das Beispiel Immutable, dessen von der US-Börsenaufsicht SEC eingeleitete Untersuchung 2025 eingestellt wurde (GamesBeat). Regulatorischer Druck existiert also auch dort, wo der Vermögenswert selbst formal außerhalb des engsten Rahmens liegt.
Einordnungs-Matrix: welcher Token unter welche Regel fällt
| Token-Typ | MiCA-Kategorie | Regime | Aufsicht (DE) | Kernpflicht |
|---|---|---|---|---|
| Fungibler Gaming- oder Utility-Token, börsengehandelt | Anderer Kryptowert | Titel II | BaFin | Whitepaper und Notifizierung |
| Wertreferenzierter oder fiat-gebundener Ingame-Token | ART oder EMT | Titel III oder IV | BaFin und Bundesbank | Zulassung und Reserve |
| Echtes Einzel-NFT (Kunst, Unikat) | Ausgenommen (Art. 2 Abs. 3) | Außerhalb MiCA | Grundsätzlich keine | Keine MiCA-Pflicht |
| Große NFT-Serie oder fraktioniertes NFT | In der Regel anderer Kryptowert | Titel II | BaFin | Whitepaper (Einzelfall) |
| Token mit Gewinn- oder Anteilsrechten | Finanzinstrument | MiFID II und WpHG | BaFin | Prospekt und Wertpapierrecht |
| Reiner Airdrop oder Mining-/Staking-Belohnung | Anderer Kryptowert | Titel II, Ausnahme Art. 4 | BaFin | Reduzierte Pflichten |
NFT- und Gaming-Szenarien im Test
Die folgende Tabelle übersetzt die abstrakten Kriterien in typische Fälle aus der Gaming- und NFT-Welt. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, sie zeigt aber, in welche Richtung die Indizien jeweils weisen.
| Szenario | Wahrscheinliche Einordnung | Begründung |
|---|---|---|
| Einzelnes 1/1-Kunstwerk einer Künstlerin | Ausgenommen | Einzigartig, nicht fungibel, kein Gewinnversprechen |
| Kollektion aus 10.000 Profilbildern, untereinander austauschbar | Erfasst | Große Serie als Indiz für Fungibilität (ErwG 11) |
| Fraktionierter Blue-Chip-NFT (1 Objekt, 1.000 Anteile) | Erfasst | Bruchteile gelten nicht als einzigartig |
| Ingame-Währung, nur beim Emittenten im begrenzten Netzwerk einlösbar | Evtl. ausgenommen | Gutschein- und Limited-Network-Ausnahme (Art. 4) |
| Frei handelbarer P2E-Token, an Börsen gelistet | Erfasst (anderer Kryptowert) | Fungibel, öffentliches Angebot oder Zulassung |
| P2E-Token mit ausdrücklichem Rendite- oder Ertragsversprechen | Möglicherweise Finanzinstrument | Anlagecharakter, MiFID-II-Prüfung |
| Sammelkarten-NFTs als große Edition mit Sekundärmarkt | Einzelfall, tendenziell erfasst | Serien- und Fungibilitätsindizien |
Der Fall Ethena: warum das Etikett nicht zählt
Wie sehr die Einordnung über alles entscheidet, zeigt die erste förmliche MiCA-Durchsetzungsmaßnahme der BaFin, das Verfahren gegen die Ethena GmbH. Deren Token USDe wurde als synthetischer Dollar und Stablecoin vermarktet, doch seine Reserve bestand aus anderen Kryptowerten wie Bitcoin und Ether, nicht aus klassischen Einlagen. Die BaFin stufte USDe deshalb als wertreferenzierten Token (ART) ein, für dessen öffentliches Angebot eine Zulassung erforderlich gewesen wäre (Finance Magnates).
Der Ablauf war zügig: Am 21. März 2025 erließ die Aufsicht erste Maßnahmen wegen schwerwiegender organisatorischer Mängel und untersagte das Neugeschäft; Anfang April folgte ein Zwangsgeld in Höhe von 600.000 Euro; am 14. April 2025 ordnete die BaFin die Abwicklung des zulassungspflichtigen Geschäfts an, und im Juni 2025 startete sie ein Verfahren zur Rückabwicklung, in dem Inhaberinnen und Inhaber ihre Ansprüche geltend machen konnten. Ethena zog sich in der Folge aus Deutschland zurück.
Die Lehre für Gaming und NFTs ist direkt übertragbar. Wie ein Vermögenswert genannt wird, ob Stablecoin, Belohnung, Sammlerstück oder Utility, entscheidet nichts; die Substanz entscheidet. Ein „Reward-NFT“ mit fiat-gebundener Auszahlung kann in die Stablecoin-Regeln rutschen, ein „Utility-Token“ mit Gewinnrhetorik in das Wertpapierrecht. Das Design am Etikett auszurichten statt an der Substanz ist die teuerste Abkürzung überhaupt.
Die Lücken und die Überprüfung: kommt die NFT-Regulierung?
Heute sitzen echte NFTs sowie große Teile von DeFi, Staking und Lending außerhalb von MiCA. Doch dieser Zustand steht zur Debatte. Die Europäische Kommission hat am 20. Mai 2026 eine gezielte Überprüfung von MiCA gestartet, mit 86 Fragen in vier thematischen Blöcken (Freshfields). Der vierte Block betrifft ausdrücklich Themen jenseits des heutigen Anwendungsbereichs: DeFi, Staking, Lending und Borrowing sowie NFTs. Zu NFTs fragt die Kommission, ob der aktuelle Markt es rechtfertigt, Anbieter von NFT-bezogenen Dienstleistungen zu regulieren (Latham & Watkins).
Die Konsultation lief zunächst bis Ende August und wurde bis zum 30. September 2026 verlängert; einen Bericht der Kommission mit möglichen Vorschlägen für eine „MiCA 2.0“ wird bis zum 30. Juni 2027 erwartet. Für Gaming- und NFT-Studios ist das der eigentliche Blick nach vorn: Der heutige Freiraum für echte NFTs ist nicht in Stein gemeißelt.
Im Zentrum steht eine Verhältnismäßigkeitsfrage. Man dürfe global tätige, US-börsennotierte Kryptobörsen nicht nach denselben Regeln behandeln wie ein kleines Krypto-Start-up, argumentierte der frühere Europaabgeordnete und MiCA-Mitverhandler Ondřej Kovařík (CoinDesk). Genau das ist der Kern der Debatte, ob kleine Gaming- und NFT-Projekte in den Anwendungsbereich gezogen werden sollten. Parallel stresst die Auffangkategorie „andere Kryptowerte“ neuartige Token-Typen: Auch Staking-Dienste wie Lido oder Rocket Pool und KI-Token wie Bittensor zeigen, wie schwer sich ein Regelwerk von 2023 mit Geschäftsmodellen von 2026 tut.
Was das für deutsche Gaming- und NFT-Projekte bedeutet
Aus der Systematik folgt eine überschaubare Reihe praktischer Konsequenzen für Studios und Emittenten in Deutschland:
- Jeden Token früh einordnen, idealerweise mit einer rechtlichen Stellungnahme, bevor das Design festgezurrt ist.
- Ist der Token fungibel und wird öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen, ist ein notifiziertes Whitepaper der Regelfall.
- Die Vermarktung genau prüfen: Rendite-, Ertrags- oder Beteiligungsversprechen verschieben die Einordnung Richtung Finanzinstrument.
- Wer Handel, Verwahrung oder Tausch anbietet, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit Kryptowerte-Dienstleister und braucht eine BaFin-Zulassung, unabhängig davon, ob das Asset ein NFT ist.
- Auf Dienstleistungsebene greifen zusätzlich Geldwäscheregeln und die Travel Rule; das gilt auch für Marktplätze.
- Wer die Gutschein-Ausnahme nutzen will, muss das begrenzte Netzwerk und die reine Einlösefunktion im Produktdesign konsequent durchhalten.
Der deutsche CASP-Markt zeigt zugleich, wer die Hürde bereits genommen hat: Deutschland führt das EU-weite Register mit rund 81 zugelassenen Kryptowerte-Dienstleistern an (CASP Tracker), getragen vor allem von Banken. Für Gaming-Start-ups ist die Kostenrechnung eine andere. Wer regulierten, verpackten Zugang zu Krypto sucht, findet ihn eher in Produkten wie Krypto-ETFs und ETPs als in rohen Spiele-Token. Und während der digitale Euro auf einer eigenen Gesetzesspur voranschreitet, bleibt für NFT- und Gaming-Projekte die sicherste Haltung dieselbe: für die Substanz konstruieren, nicht für das Etikett.
Häufig gestellte Fragen
Fallen NFTs unter MiCA?
Einzigartige, nicht fungible NFTs sind nach Artikel 2 Absatz 3 grundsätzlich von MiCA ausgenommen. Große Serien, fraktionierte NFTs und Token mit Anlage- oder Zahlungsfunktion werden jedoch erfasst; entscheidend ist die Substanz im Einzelfall, nicht die Bezeichnung als NFT.
Sind Gaming-Token in Deutschland reguliert?
Frei handelbare, fungible Gaming-Token gelten in der Regel als andere Kryptowerte unter Titel II und lösen eine Whitepaper-Pflicht aus. Reine Ingame-Gutscheine in begrenzten Netzwerken können ausgenommen sein; die BaFin prüft die Einordnung im Einzelfall anhand von Funktion und Vermarktung.
Was ist der Unterschied zwischen Kryptowert und Finanzinstrument?
Ist ein Token ein Finanzinstrument, etwa ein übertragbares Wertpapier, gilt MiFID II und das Wertpapierhandelsgesetz, nicht MiCA. Die ESMA-Leitlinien vom Mai 2025 liefern die Kriterien; ausschlaggebend ist die wirtschaftliche Substanz, nicht das Etikett des Tokens.
Brauche ich für einen Utility-Token eine BaFin-Lizenz?
Für die Ausgabe eines anderen Kryptowerts braucht der Emittent keine Zulassung, aber ein notifiziertes Whitepaper, sofern keine Ausnahme nach Artikel 4 greift. Wer aber Handel, Verwahrung oder Tausch anbietet, ist Kryptowerte-Dienstleister und benötigt eine Zulassung der BaFin.
Werden NFTs künftig unter MiCA fallen?
Die MiCA-Überprüfung 2026 prüft, ob Anbieter NFT-bezogener Dienstleistungen reguliert werden sollen. Die Konsultation lief bis zum 30. September 2026, ein Bericht der Kommission folgt bis zum 30. Juni 2027; heute sind echte, einzigartige NFTs weiterhin ausgenommen.
Anneke de Vries ist Regulierungsredakteurin bei HOGE Wire und schreibt über MiCA, BaFin und die europäische Krypto-Aufsicht.