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● Regulation & Policy

Play-to-Earn und Steuern: Gaming-Krypto in Deutschland 2026

Play-to-Earn, In-Game-NFTs und Krypto-Gehalt folgen eigenen Steuerregeln. Der Überblick zu Zufluss, Haltefrist, Sachbezug und DAC8 für Gaming-Plattformen.

Wer heute ein Blockchain-Spiel öffnet, verdient möglicherweise Geld, ohne es zu merken. Play-to-Earn-Titel zahlen Belohnungen in Token aus, NFT-Marktplätze wechseln In-Game-Gegenstände gegen Kryptowerte, und manche Gaming-Studios zahlen Mitarbeitern oder Freelancern inzwischen direkt in Bitcoin oder Stablecoins aus. Für das deutsche Steuerrecht macht es dabei keinen Unterschied, ob der Ertrag aus einem Börsengeschäft oder aus einem Nachmittag Spielen stammt: Sobald ein Kryptowert zufließt oder verkauft wird, kann eine Steuerpflicht entstehen.

Die bisherige Berichterstattung zu Krypto-Steuern in Deutschland dreht sich meist um dieselben Fragen: Wie lange muss ich Bitcoin halten, damit der Verkauf steuerfrei ist, und was ändert die geplante Reform der Haltefrist. Play-to-Earn-Einkommen, Gaming-Gilden, In-Game-NFTs und Krypto-Gehälter im Gaming-Sektor tauchen in diesen Übersichten kaum auf, obwohl sie eigene, teils überraschende Regeln mit sich bringen. Wer als Scholar für eine Gilde spielt, bekommt sein Einkommen oft anders besteuert als ein Anleger, der Bitcoin kauft und liegen lässt. Wer eine seltene Waffen-NFT im Spiel gewinnt und später verkauft, muss sich fragen, ob das Item überhaupt ein Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinn ist. Und wer als Streamer Krypto-Trinkgelder empfängt, unterliegt anderen Regeln als jemand, der nur gelegentlich Kryptowerte tauscht.

Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Einkommensarten im Gaming-Krypto-Bereich in das deutsche Steuerrecht ein: von Play-to-Earn-Rewards über Scholarship-Modelle und In-Game-NFTs bis zu Krypto-Gehalt, Streaming-Trinkgeldern und der Frage, ob die neue DAC8-Meldepflicht auch Gaming-Plattformen erfasst.

Der rechtliche Rahmen: Wie Kryptowerte im Gaming eingeordnet werden

Bevor sich einzelne Gaming-Einkommensarten sinnvoll einordnen lassen, braucht es den allgemeinen Rahmen. Nach deutschem Steuerrecht gelten Kryptowerte wie Bitcoin, Ether oder gängige Gaming-Token nicht als gesetzliches Zahlungsmittel, sondern als andere Wirtschaftsgüter. Der Bundesfinanzhof hat das in seinem Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22) ausdrücklich bestätigt und ein sogenanntes strukturelles Vollzugsdefizit verneint, die Besteuerung von Kryptowerten ist damit höchstrichterlich für verfassungsgemäß erklärt worden.

Der private Verkauf von Kryptowerten fällt unter § 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft. Zentral ist die einjährige Haltefrist: Wer Kryptowerte länger als ein Jahr hält, kann sie unabhängig von der Höhe des Gewinns steuerfrei verkaufen. Innerhalb eines Jahres verkaufte Bestände unterliegen dagegen dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Seit 2024 gilt zudem eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr und Person: Bleibt der gesamte Veräußerungsgewinn darunter, bleibt er komplett steuerfrei, wird die Grenze auch nur knapp überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.

Für Einkommen, das nicht aus einem Verkauf, sondern aus einer Tätigkeit oder einer Gegenleistung entsteht, wie Staking-Rewards, Mining-Erträge oder eben viele Formen von Gaming-Einkommen, greift stattdessen § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte. Hier wird der Marktwert im Zeitpunkt des Zuflusses besteuert, danach beginnt für die erhaltenen Kryptowerte eine neue, eigenständige Haltefrist, falls sie später weiterveräußert werden.

Die zentrale Verwaltungsanweisung ist das BMF-Schreiben vom 6. März 2025, das die Vorgängerregelung von 2022 ersetzt und unter anderem Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten konkretisiert. Zuständig für die Besteuerung sind die Finanzämter der Länder und das Bundeszentralamt für Steuern, nicht die BaFin: Die Aufsicht über Kryptowerte-Dienstleister nach der MiCA-Verordnung liegt bei der BaFin, während Steuerfragen ausschließlich Sache der Finanzverwaltung sind, eine Unterscheidung, die gerade im Gaming-Kontext oft durcheinandergebracht wird, weil Spieleplattformen selten als klassische Kryptowerte-Dienstleister wahrgenommen werden.

Play-to-Earn-Einkommen: Sonstige Einkünfte oder Gewerbebetrieb?

Play-to-Earn beschreibt Spiele, bei denen Nutzer durch aktives Spielen Kryptowerte verdienen, meist in Form fungibler In-Game-Token, die sich gegen andere Kryptowerte oder Fiatgeld tauschen lassen. Nach Branchenschätzungen hat sich der breitere GameFi-Sektor, also Spiele mit eingebetteten Token-Ökonomien und NFT-Elementen, zu einem Markt im niedrigen bis mittleren zweistelligen Milliarden-Dollar-Bereich entwickelt, wobei der reine Play-to-Earn-Anteil laut Marktforschern nur einen Teil davon ausmacht.

Steuerlich ist entscheidend, wofür die Token ausgezahlt werden. Erhält ein Spieler Token als Belohnung für eine im Spiel erbrachte Leistung, etwa das Abschließen von Quests, das Gewinnen von Kämpfen oder das Erreichen bestimmter Ranglistenplätze, handelt es sich um eine Gegenleistung für eine Tätigkeit. Solche Rewards fallen unter § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte und werden mit dem Marktwert im Zuflusszeitpunkt besteuert, unabhängig davon, ob der Spieler die Token sofort verkauft oder im Wallet liegen lässt.

Wer die erhaltenen Token später veräußert, muss den Verkauf zusätzlich getrennt betrachten: Für die Wertsteigerung zwischen Zufluss und Verkauf beginnt eine neue Haltefrist nach § 23 EStG, mit dem Marktwert beim Zufluss als Anschaffungskosten. In der Praxis bedeutet das für aktive Spieler eine doppelte Buchführung: Jeder Zufluss von Rewards muss mit Datum, Menge und Euro-Gegenwert zum Zuflusszeitpunkt dokumentiert werden, und jeder spätere Verkauf braucht eine eigene Haltefristberechnung nach dem FIFO-Prinzip. Bei Spielen mit täglichen oder sogar stündlichen Ausschüttungen, wie es in vielen P2E-Titeln üblich ist, addiert sich das schnell zu Hunderten einzelnen Vorgängen pro Jahr.

Ob gelegentliches Spielen als private Vermögensverwaltung gilt oder ab einem bestimmten Umfang zum Gewerbebetrieb wird, hängt von Kriterien wie Nachhaltigkeit, Umfang und Professionalisierung ab, dazu mehr im Abschnitt zur Gewerblichkeit weiter unten.

Gaming-Gilden und Scholarship-Modelle: Wer versteuert was?

Ein Modell, das in Play-to-Earn-Spielen verbreitet ist, aber in klassischen Steuerratgebern kaum vorkommt, ist das Scholarship-System. Dabei stellt ein Asset-Owner, oft eine Gilde mit vielen Mitgliedern, einem Scholar die notwendigen NFTs oder Token zur Verfügung, damit dieser überhaupt am Spiel teilnehmen kann. Im Gegenzug teilen sich beide die erspielten Erträge, meist in einem festen prozentualen Verhältnis.

Bekannt wurde dieses Modell vor allem durch Axie Infinity, wo Scholars, überwiegend aus den Philippinen und anderen Teilen Südostasiens, mit geliehenen Axie-NFTs den In-Game-Token Smooth Love Potion erspielten. Auf dem Höhepunkt im Sommer 2021 verzeichnete das Spiel über zwei Millionen tägliche Nutzer. Wie fragil das wirtschaftliche Fundament solcher Systeme sein kann, zeigte sich im März 2022, als Angreifer die Ronin-Sidechain von Entwickler Sky Mavis kompromittierten und Kryptowerte im Wert von rund 625 Millionen US-Dollar erbeuteten, bis heute einer der größten Hacks der Kryptogeschichte. Für Scholars, die zu diesem Zeitpunkt bereits Rewards erhalten, aber noch nicht verkauft hatten, änderte der Hack nichts an der bereits entstandenen Steuerpflicht auf den Zuflusswert, ein Beispiel dafür, dass die Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG unabhängig vom späteren Schicksal der Plattform bereits im Moment des Zuflusses feststeht. Sky Mavis hat das Modell seither mehrfach überarbeitet, Mitgründer Aleksander Leonard Larsen wirbt inzwischen offen für ein Umdenken weg von reinem Play-to-Earn hin zu Play-and-Earn mit stärkerem Fokus auf den eigentlichen Spielspaß.

Steuerlich sind bei Scholarship-Modellen zwei getrennte Personen mit getrennten Einkünften zu betrachten. Der Scholar erzielt sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG in Höhe seines Anteils am erspielten Ertrag, in dem Moment, in dem ihm die Token tatsächlich zufließen, meist nach der internen Aufteilung durch die Gilde. Der Asset-Owner wiederum erzielt Einkünfte aus der Überlassung seiner NFTs beziehungsweise Token, was je nach Umfang ebenfalls als sonstige Einkünfte oder, bei einer Gilde mit vielen verwalteten Accounts und systematischer Vermietung von Assets, als gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG einzuordnen sein kann. Für Gilden mit deutschen Mitgliedern kommt erschwerend hinzu, dass Auszahlungen häufig über zentrale Wallets laufen und die individuelle Zurechnung zum jeweiligen Scholar dokumentiert werden muss, will man dem Finanzamt gegenüber die tatsächlichen Zuflusszeitpunkte und Beträge nachweisen.

Praxisbeispiel: Eine Scholarship-Abrechnung Schritt für Schritt

Ein vereinfachtes Zahlenbeispiel verdeutlicht, wie die Aufteilung in der Praxis aussehen kann. Anna betreibt als Asset-Owner mehrere NFT-Teams und überlässt eines davon einem Scholar namens Ben gegen eine 70-30-Aufteilung der erspielten Token, 70 Prozent für Ben, 30 Prozent für Anna.

Im Laufe eines Monats erspielt Ben mit dem geliehenen Team Token im Gegenwert von 300 Euro zum jeweiligen Zuflusszeitpunkt. Die Auszahlung läuft technisch über Annas Wallet, die den Betrag anschließend intern aufteilt und an Ben weiterleitet.

Für Ben bedeutet das: Er erzielt sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG in Höhe von 210 Euro, 70 Prozent von 300 Euro, zu versteuern jeweils zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt der einzelnen Rewards, nicht erst bei der internen Weiterleitung durch Anna. Für Anna zählen die einbehaltenen 90 Euro als Ertrag aus der Überlassung ihrer NFTs, ebenfalls sonstige Einkünfte, sofern sie das Modell nicht bereits in einem Umfang betreibt, der die Schwelle zum Gewerbebetrieb überschreitet.

Verkauft Ben die erhaltenen Token drei Monate später zu einem gestiegenen Kurs weiter, ist dieser Verkauf als zweiter, eigenständiger Vorgang zu behandeln: ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG mit dem jeweiligen Zuflusswert als Anschaffungskosten und einer noch nicht abgelaufenen einjährigen Haltefrist. Da Ben innerhalb eines Jahres verkauft, ist der Wertzuwachs zwischen Zufluss und Verkauf zusätzlich zu seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern, zusammen mit den bereits bei Zufluss versteuerten 210 Euro ergeben sich damit zwei getrennte Steuertatbestände aus ein und demselben wirtschaftlichen Vorgang.

Ohne lückenlose Dokumentation, welcher Teilbetrag an welchem Tag zu welchem Kurs an Ben geflossen ist, lässt sich diese Berechnung im Nachhinein kaum noch rekonstruieren, ein Grund, warum viele größere Gilden inzwischen automatisierte Abrechnungstools statt manueller Wallet-Überweisungen einsetzen.

In-Game-NFTs, Loot und virtuelle Items: Wirtschaftsgut oder Spielzeug?

Loot-Items, Skins, virtuelle Waffen oder Grundstücke: Viele moderne Blockchain-Spiele bilden solche Gegenstände als NFTs ab und lassen sie auf offenen Marktplätzen handeln. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 behandelt NFTs nicht ausdrücklich, die Finanzverwaltung wendet stattdessen die allgemeinen Grundsätze zu Kryptowerten analog an: Eine In-Game-NFT ist ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 EStG, wenn sie eigenständig handelbar und werthaltig ist, mit derselben einjährigen Haltefrist und derselben 1.000-Euro-Freigrenze wie bei Bitcoin oder Ether.

Entscheidend ist dabei die Verkehrsfähigkeit außerhalb des geschlossenen Spielsystems. Ein bereits 2018 vom BMF verwendetes Beispiel aus dem Umsatzsteuerrecht bringt den Gedanken auf den Punkt: In-Game-Währung, die ausschließlich innerhalb eines Spiels zirkuliert und sich nicht gegen echtes Geld oder andere Kryptowerte tauschen lässt, ist kein Zahlungsmittel und löst grundsätzlich keine eigenständige Veräußerung im steuerlichen Sinn aus. Sobald ein Item dagegen als NFT auf einer offenen Chain liegt und auf Marktplätzen gegen Kryptowerte oder Fiatgeld gehandelt werden kann, ist die Schwelle zum Wirtschaftsgut überschritten, unabhängig davon, ob der Gegenstand im Spiel selbst nur eine kosmetische Funktion hat.

Für das Minting eines In-Game-NFTs gilt: Der reine Erwerb eines neu geprägten Items ist in der Regel kein steuerpflichtiger Vorgang, gezahlte Gas-Fees zählen als Anschaffungsnebenkosten und erhöhen die spätere Anschaffungskostenbasis. Erhält ein Ersteller dagegen laufende Royalties aus Weiterverkäufen seiner Items auf einem Marktplatz, sind diese im jeweiligen Zuflusszeitpunkt als sonstige Einkünfte zu versteuern, unabhängig davon, wie oft das Item danach noch weitergehandelt wird. Wer systematisch NFT-Items herstellt und verkauft, etwa als professioneller Gaming-Asset-Creator mit eigenem Shop oder Kollektion, bewegt sich schnell in Richtung Gewerbebetrieb.

Ein Randaspekt, der an Bedeutung gewinnt: Auch auf Bitcoin selbst lassen sich über Inscriptions mittlerweile spielbezogene Assets abbilden, ein Trend, der eng mit der Inschriften-Wirtschaft rund um Ordinals zusammenhängt. Steuerlich ändert das nichts an der grundsätzlichen Einordnung, ein Bitcoin-natives Gaming-Item unterliegt denselben Wirtschaftsgut-Grundsätzen wie eine NFT auf einer anderen Chain.

Airdrops an Spieler: Zwischen Marketing und steuerpflichtigem Einkommen

Viele Blockchain-Spiele verteilen ihren nativen Governance- oder Utility-Token per Airdrop an aktive Spieler, oft als Belohnung für frühe Nutzung oder als Marketinginstrument vor einem größeren Update. Steuerlich kommt es darauf an, ob der Empfänger dafür eine Gegenleistung erbringen musste.

Nach der Verwaltungspraxis der Finanzämter, die sich aus dem BMF-Schreiben ableitet, sind klassische Airdrops ohne Gegenleistung, also eine zufallsbasierte Verteilung, für die der Empfänger nichts weiter tun musste, beim Zufluss nicht steuerbar, mangels Anschaffungsvorgang entstehen zunächst keine sonstigen Einkünfte, die Anschaffungskosten werden mit 0 Euro angesetzt. Anders sieht es aus, sobald ein aktives Zutun verlangt wird: Muss ein Spieler eine bestimmte Anzahl an Matches spielen, einen Charakter auf ein bestimmtes Level bringen, dem Discord-Server des Projekts folgen oder Social-Media-Beiträge teilen, um für den Drop qualifiziert zu sein, gilt der Marktwert der erhaltenen Token bereits im Zuflusszeitpunkt als steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Da die meisten Gaming-Airdrops gezielt an aktive Spieler mit nachweisbarer In-Game-Historie gehen und nicht rein zufällig an beliebige Wallets, dürfte in der Praxis ein großer Teil davon unter die zweite, steuerpflichtige Kategorie fallen.

Für den späteren Verkauf gilt in beiden Fällen dieselbe einjährige Haltefrist, nur der Startpunkt der Anschaffungskosten unterscheidet sich: Bei einem Airdrop ohne Gegenleistung ist der gesamte spätere Verkaufserlös als Gewinn zu versteuern, bei einem Airdrop mit Gegenleistung wurde der Wert bereits beim Zufluss versteuert und bildet die neue Kostenbasis für die Gewinnermittlung beim Verkauf.

Krypto-Gehalt, Honorare und Streaming-Trinkgelder im Gaming

Immer mehr Web3-Gaming-Studios zahlen zumindest einen Teil der Vergütung an Mitarbeiter, Freelancer oder Streaming-Partner in Kryptowerten aus. Für Arbeitnehmer ist eine solche Vergütung grundsätzlich zulässig, solange der unpfändbare Teil des Gehalts weiterhin in Euro ausgezahlt wird. Steuerlich zählt der Marktwert der Kryptowerte zum Auszahlungszeitpunkt als Arbeitslohn nach § 19 EStG und unterliegt Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträgen wie jede andere Sachleistung auch.

Ein Sonderfall ist die sogenannte Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG: Monatliche Sachbezüge bis 50 Euro bleiben steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Barlohn gewährt werden. Nach Einschätzung von Winheller Rechtsanwälten lässt sich argumentieren, dass Kryptowerte diese Voraussetzung erfüllen können, weil sie mangels gesetzlicher Zahlungsmitteleigenschaft kein Geld im steuerlichen Sinn darstellen, eine Lesart, die sich auch auf das bereits erwähnte BFH-Urteil IX R 3/22 stützt. Für größere Bonuszahlungen bietet § 37b Abs. 2 EStG zusätzlich eine Pauschalversteuerung von 30 Prozent auf Sachzuwendungen bis 10.000 Euro pro Jahr, wobei die Steuer dann der Arbeitgeber übernimmt. Wegen der rechtlichen Unsicherheit empfehlen Steuerberater in beiden Fällen eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt, bevor ein Studio ein ganzes Vergütungsmodell auf Kryptowerte umstellt.

Für Freelancer, die Game-Design-, Entwickler- oder Community-Leistungen gegen Kryptowerte in Rechnung stellen, gilt keine Sachbezugsfreigrenze, der volle Rechnungsbetrag zum Zuflusszeitpunkt ist als Betriebseinnahme zu erfassen.

Auch Streaming-Trinkgelder in Kryptowerten sind kein steuerfreier Sonderfall. Für selbstständige Streamer und Content-Creator gilt: Ob eine Zahlung als Donation, Tip oder Support bezeichnet wird, ändert nichts an der steuerlichen Einordnung als Betriebseinnahme, sobald sie im Zusammenhang mit der regelmäßigen Content-Produktion steht. Steuerfreie Trinkgelder im engeren Sinn gibt es nur im Verhältnis zwischen Kunde und angestelltem Personal, nicht zwischen Zuschauern und selbstständigen Creators. Wer aus Streaming, Sponsoring und Krypto-Trinkgeldern zusammen mehr als 24.500 Euro Gewinn im Jahr erzielt, wird zusätzlich gewerbesteuerpflichtig.

Übersicht: Steuerliche Einordnung von Gaming-Krypto-Einkommen

Die folgende Übersicht fasst die bisher besprochenen Einkommensarten mit ihrer steuerlichen Grundeinordnung zusammen. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, gibt aber einen schnellen Anhaltspunkt für die überwiegende Praxis der Finanzverwaltung.

EinkommensartRechtsgrundlageBesteuerungszeitpunktSatz / Freigrenze
P2E-Rewards (aktives Spielen)§ 22 Nr. 3 EStGZufluss (Marktwert)Persönlicher Satz bis 45 %
Verkauf erhaltener P2E-Token§ 23 EStGVeräußerungSteuerfrei nach 1 Jahr; sonst pers. Satz, Freigrenze 1.000 EUR/Jahr
Scholar-Anteil am Ertrag§ 22 Nr. 3 EStGZuflussPersönlicher Satz bis 45 %
Asset-Owner-Anteil (Verleih)§ 22 Nr. 3 EStG, ggf. § 15 EStGZuflussPers. Satz, bei Gewerbe zzgl. Gewerbesteuer
Airdrop mit aktivem Zutun§ 22 Nr. 3 EStGZuflussPersönlicher Satz bis 45 %
Airdrop ohne GegenleistungKein Zufluss, Anschaffungskosten 0 EURErst bei VerkaufWie Verkauf nach § 23 EStG
Krypto-Gehalt (Arbeitnehmer)§ 19 i.V.m. § 8 EStGZufluss (Lohnsteuer)Regulär; ggf. 50 EUR Sachbezugsfreigrenze/Monat
Verkauf werthaltiger In-Game-NFTs§ 23 EStGVeräußerungSteuerfrei nach 1 Jahr; sonst pers. Satz

Gewerblichkeit: Wann wird aus Hobby-Zocken ein Gewerbebetrieb?

Die Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb ist im Gaming-Krypto-Bereich oft fließend. Die Rechtsprechung prüft dafür klassische Kriterien: Nachhaltigkeit, also eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und Selbständigkeit. Das BMF-Schreiben stuft bereits gewerbliches Mining ausdrücklich als Gewerbebetrieb nach § 15 EStG ein, sobald es mit professioneller Infrastruktur und in relevantem Umfang betrieben wird, ein direkter Vergleichspunkt, der sich auf andere professionalisierte Krypto-Tätigkeiten übertragen lässt, wie unsere Analyse der Bitcoin-Mining-Margen 2026 zeigt.

Im Gaming-Kontext betrifft das vor allem zwei Konstellationen. Erstens: Gilden, die Dutzende oder Hunderte NFT-Teams systematisch an Scholars verleihen, dafür laufend neue Assets erwerben und einen Anteil an jedem erspielten Ertrag einbehalten, ähneln strukturell eher einem gewerblichen Vermietungsbetrieb als der bloßen Verwaltung eines privaten Portfolios. Zweitens: Spieler, die mehrere Accounts parallel professionell bespielen, regelmäßig NFT-Items an- und verkaufen und daraus ihren überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten, erfüllen ebenfalls typische Gewerblichkeitsmerkmale.

Der Wechsel von privater zu gewerblicher Einordnung hat spürbare Folgen: Gewinne unterliegen zusätzlich der Gewerbesteuer, sobald der Freibetrag von 24.500 Euro überschritten ist, Kryptowerte werden zu Betriebsvermögen und die einjährige Haltefrist nach § 23 EStG entfällt komplett, jeder Gewinn ist dann unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.

Wer als Gilde oder professioneller Scholarship-Betreiber in diese Größenordnung hineinwächst, sollte frühzeitig über eine geeignete Rechtsform nachdenken. Für größere Strukturen kann das auch eine GmbH sein, was allerdings eigene Fallstricke mit sich bringt, etwa bei der körperschaftsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten im Betriebsvermögen, wie unser Beitrag zur GmbH-Falle bei Krypto-Steuern im Detail beschreibt.

DAC8, Buchführung und die Meldepflicht für Gaming-Plattformen

Ab 2026 gilt in Deutschland das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8 und des OECD-Rahmens CARF. Kryptowerte-Betreiber müssen seit dem 1. Januar 2026 KYC- und Transaktionsdaten ihrer Nutzer erfassen und erstmals bis zum 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Daten anschließend an die Steuerbehörden anderer EU-Staaten weiterleitet. Verstöße können je nach Schwere mit Bußgeldern bis 10.000 beziehungsweise bis 50.000 Euro geahndet werden.

Offen und bislang nicht ausdrücklich geklärt ist, inwieweit diese Meldepflicht auch Gaming-Plattformen erfasst. Der Begriff Kryptowerte-Betreiber ist bewusst breit gefasst und orientiert sich an der Frage, ob ein identifizierbarer Anbieter Kryptowerte-Dienstleistungen für Dritte erbringt. Eine rein dezentrale, nicht-custodiale Anwendung ohne kontrollierende Entität fällt nach bisheriger Auslegung nicht darunter, weil die Meldepflicht an Intermediäre anknüpft, nicht an Protokolle. Ein zentral betriebener In-Game-Marktplatz, über den ein Studio den Handel mit seinen eigenen NFT-Items oder Token abwickelt, ähnelt dagegen strukturell eher einer Börse als einem dezentralen Protokoll und dürfte damit im Grundsatz eher in den Anwendungsbereich fallen als eine rein dezentrale Anwendung, eine ausdrückliche behördliche Klarstellung speziell für Gaming-Marktplätze gibt es bislang aber nicht.

Unabhängig von der endgültigen Einordnung bleibt die eigene Dokumentationspflicht bestehen. Das BMF-Schreiben verlangt nachvollziehbare Aufzeichnungen zu Art, Menge, Zeitpunkt, Kursen und Gebühren jeder Transaktion. Für Gaming-Krypto-Nutzer heißt das konkret: Exporte aus jeder genutzten Wallet, jedem In-Game-Marktplatz und jeder Exchange aufbewahren, und zwar möglichst laufend, nicht erst zur Steuererklärung im Folgejahr, wenn ein kleines Spiel im Zweifel längst vom Markt verschwunden ist und keine historischen Daten mehr bereitstellt.

Internationaler Vergleich: P2E-Besteuerung außerhalb Deutschlands

Deutschland ist mit seiner Kombination aus Haltefrist, Freigrenze und Zufluss-Besteuerung für Rewards kein Einzelfall, aber auch kein direktes Vorbild für andere Länder. Ein Blick über die Grenze zeigt unterschiedliche Modelle.

LandSteuersatz auf Gaming-Krypto-EinkommenBesonderheit
DeutschlandBis 45 % bei Zufluss (P2E, Gehalt); steuerfrei nach 1 Jahr Haltefrist beim VerkaufFreigrenze 1.000 EUR/Jahr, DAC8-Meldepflicht ab 2026
Portugal28 % bei Haltefrist unter 365 Tagen; steuerfrei danachMeldepflicht bleibt auch bei steuerfreien Gewinnen bestehen
PhilippinenProgressiv bis 35 % als reguläres EinkommenBIR stuft P2E-Einkommen grundsätzlich als steuerpflichtig ein, kein eigenes Meldeformular

Die portugiesische Regelung gilt unter langfristig orientierten Spielern als vergleichsweise günstig, weil die Haltefrist mit 365 Tagen ähnlich funktioniert wie die deutsche, nur mit einem höheren Steuersatz für kurzfristige Gewinne und ohne vergleichbare Freigrenze. In den Vereinigten Staaten gilt Einkommen aus Play-to-Earn-Spielen und Streaming-Trinkgeldern grundsätzlich als gewöhnliches Einkommen und wird beim Zufluss nach dem individuellen Grenzsteuersatz besteuert, unabhängig von einer Haltefrist. Auf den Philippinen hat die Steuerbehörde BIR wiederholt öffentlich klargestellt, dass Einkünfte aus Play-to-Earn-Spielen grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind und erklärt werden müssen, unabhängig davon, ob sie in Token oder nach Umtausch in Landeswährung zufließen, ein Punkt mit besonderer Relevanz, weil ein erheblicher Teil der frühen Axie-Infinity-Scholars aus genau diesem Land stammte.

Typische Fehler und Praxisrisiken für Gaming-Krypto-Nutzer

In der Praxis entstehen die größten Risiken selten aus bewusster Steuerhinterziehung, sondern aus schlichter Unkenntnis der Sonderregeln. Diese Fehler tauchen besonders häufig auf.

  • Scholars und Gilden verzichten oft auf eine getrennte Dokumentation der Ertragsteilung, weil die Auszahlung technisch über eine einzige Wallet läuft. Ohne Nachweis, welcher Anteil wem zuzurechnen ist, unterstellt das Finanzamt im Zweifel dem Wallet-Inhaber den gesamten Zufluss.
  • Viele Spieler gehen davon aus, dass ein NFT-Item, das nur kosmetischen Wert im Spiel hat, automatisch steuerlich irrelevant sei. Sobald das Item aber auf einem offenen Marktplatz handelbar ist, zählt der tatsächliche Marktwert, unabhängig von seiner Funktion im Spiel.
  • Die 1.000-Euro-Freigrenze wird regelmäßig missverstanden: Sie ist keine Freibetrag-Regelung, bei der nur der übersteigende Betrag besteuert wird, sondern eine echte Freigrenze. Wer mit allen privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres, inklusive verkaufter In-Game-NFTs, auch nur knapp über 1.000 Euro Gewinn landet, versteuert den kompletten Betrag.
  • Die Erbschaftsteuer-Seite wird oft komplett übersehen: Wer über Jahre eine wertvolle Sammlung seltener In-Game-NFTs oder Gaming-Token aufgebaut hat, überträgt im Erbfall auch diese Vermögenswerte, bewertet zum Todeszeitpunkt, unabhängig vom späteren Kursverlauf, wie unser Beitrag zur Erbschaftsteuer-Falle bei Kryptowerten ausführlich beschreibt.

Wer Fehler aus Vorjahren entdeckt, sollte sie über eine Berichtigung der Steuererklärung nachträglich korrigieren, statt darauf zu hoffen, dass ein kleines Gaming-Projekt ohnehin nie im Rahmen der neuen DAC8-Meldepflicht auffällt.

Ausblick: Die geplante Steuerreform und ihre Folgen fürs Gaming

Die für den Krypto-Sektor wichtigste politische Entwicklung des Jahres betrifft zwar nicht speziell das Gaming, wirkt sich aber mittelbar auch auf Gaming-Krypto-Einkommen aus. Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 einen Entwurf zum Bundeshaushalt 2027 gebilligt, der vorsieht, privat gehaltene Kryptowerte künftig nicht mehr als anderes Wirtschaftsgut nach § 23 EStG, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG einzuordnen, mit einer pauschalen Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent (25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag) unabhängig von der Haltedauer. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil begründete den Schritt mit den Worten: „Um die Konsolidierungsaufgabe zu bewältigen, erweitern wir auch die Einnahmebasis des Staates. Unter anderem dadurch, dass wir Krypto-Gewinne künftig genauso besteuern wie Kapitaleinkünfte.“ Geplanter Starttermin ist der 1. Januar 2027, ein ausformulierter Gesetzentwurf lag zum Redaktionsschluss noch nicht vor, Bestandsschutz für bereits steuerfreie Altbestände und die künftige Verlustverrechnung sind weiterhin ungeklärt, wie Blocktrainer berichtete.

Für Gaming-Krypto-Einkommen wäre die Reform ambivalenter, als es auf den ersten Blick wirkt. Die eigentliche Zuflussbesteuerung von P2E-Rewards, Krypto-Gehalt oder Streaming-Trinkgeldern nach § 22 Nr. 3 beziehungsweise § 19 EStG bliebe von der Reform unberührt, sie betrifft ausschließlich die spätere Veräußerung bereits zugeflossener Kryptowerte. Genau hier liegt der Haken für aktive Spieler: Wer heute erspielte Token über ein Jahr hält und danach steuerfrei verkauft, würde diesen Vorteil verlieren und stattdessen dauerhaft 26,375 Prozent auf jeden Wertzuwachs zahlen, unabhängig von der Haltedauer. Gerade Vielspieler, die Rewards über Jahre ansammeln statt sofort zu verkaufen, wären von diesem Wegfall der Haltefrist überproportional betroffen, obwohl die Reform im politischen Diskurs bislang kaum mit Gaming in Verbindung gebracht wird.

Eine zweite, eher technische Entwicklung betrifft die zunehmende Automatisierung: Je mehr Spieler KI-Agenten für sich spielen, farmen oder sogar auf Prediction-Markets wetten lassen, wie es bereits jenseits reiner Gaming-Anwendungen zu beobachten ist, desto drängender wird die Frage, wem die daraus entstehenden Einkünfte überhaupt zuzurechnen sind, dem Halter des Agenten oder einer eigenständig handelnden Software. Eine gesetzliche Antwort darauf steht bislang aus.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich Play-to-Earn-Einkommen in Deutschland versteuern?

Ja. Token, die als Belohnung für aktives Spielen zufließen, gelten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und sind mit dem Marktwert im Zuflusszeitpunkt zu versteuern, unabhängig davon, ob sie sofort verkauft oder im Wallet belassen werden. Ein späterer Verkauf ist zusätzlich als eigenständiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG zu prüfen.

Sind In-Game-NFTs steuerpflichtig, wenn sie nur im Spiel genutzt werden?

Das kommt auf die Handelbarkeit an. Ist die NFT frei auf einem offenen Marktplatz gegen Kryptowerte oder Fiatgeld handelbar, gilt sie als anderes Wirtschaftsgut mit derselben einjährigen Haltefrist wie Bitcoin. Reine In-Game-Währung ohne Handelbarkeit außerhalb des geschlossenen Spielsystems fällt dagegen grundsätzlich nicht darunter.

Wie wird Krypto-Gehalt vom Arbeitgeber steuerlich behandelt?

Der Marktwert der erhaltenen Kryptowerte zum Auszahlungszeitpunkt zählt als Arbeitslohn und unterliegt regulär Lohnsteuer sowie Sozialversicherung. Bis 50 Euro monatlich kann unter bestimmten Voraussetzungen die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG greifen, größere Zuwendungen lassen sich pauschal mit 30 Prozent nach § 37b EStG versteuern.

Gilt die 1.000-Euro-Freigrenze auch für Gewinne aus Gaming-NFTs und P2E-Token?

Ja, die Freigrenze nach § 23 EStG gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowerten zusammen, einschließlich verkaufter In-Game-NFTs und P2E-Token. Da es sich um eine Freigrenze und keinen Freibetrag handelt, wird bei Überschreiten der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.

Erfasst die neue DAC8-Meldepflicht auch Gaming-Plattformen?

Zentral betriebene Gaming-Marktplätze mit identifizierbarem Anbieter fallen tendenziell eher unter die Definition der Kryptowerte-Betreiber im KStTG als rein dezentrale Anwendungen. Eine ausdrückliche behördliche Klarstellung speziell für Gaming-Plattformen gibt es bislang jedoch nicht, Nutzer sollten unabhängig davon eigene Aufzeichnungen führen.

Anneke de Vries ist Redakteurin bei HOGE Wire und beobachtet Kryptoregulierung und Steuerrecht in Deutschland.

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