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● Regulation & Policy

Marktmissbrauch unter MiCA 2026: BaFin, Insiderhandel und MEV

Die Lizenzphase der MiCA ist vorbei, jetzt zählt die Marktintegrität. Titel VI verbietet Insiderhandel, Wash-Trading und MEV, und die BaFin überwacht mit KI.

Als Ende 2025 in Deutschland die verkürzte MiCA-Übergangsfrist auslief und EU-weit am 1. Juli 2026 der letzte Bestandsschutz endete, drehte sich die Debatte fast nur um eine Frage: Wer darf Krypto-Dienstleistungen anbieten, und wer muss abwickeln? Diese Aufbauphase ist vorbei. Mehr als 330 Krypto-Dienstleister (CASPs) stehen inzwischen im europäischen Register, und die BaFin hat mehr Zulassungen erteilt als jede andere Aufsicht in der EU (Outrun Advisory, MiCAR-Dashboard). Jetzt beginnt der unbequemere Teil der Umsetzung: die Märkte selbst sauber zu halten.

Eine Handelserlaubnis sagt nämlich nichts darüber aus, ob auf einer Plattform mit gefälschten Volumina gearbeitet wird, ob jemand vor der Ankündigung eines Börsenlistings kauft oder ob ein Validator eine Transaktion vordrängelt, um daran zu verdienen. Genau dafür gibt es Titel VI der MiCA, das Kapitel zum Marktmissbrauch. Es ist der Teil der Verordnung, der bislang die geringste Aufmerksamkeit bekommen hat und der 2026 die meisten Zähne zeigt. Bei einem Bitcoin-Kurs von rund 67.650 Euro Ende August 2026 (CoinGecko) geht es um einen Markt, der Manipulation geradezu anzieht.

Dieser Beitrag erklärt, was Titel VI verbietet, wie die ESMA-Leitlinien von 2025 die Aufsicht auf MEV, Social Media und Insiderwissen bei Listings ausrichten, welche Meldepflichten für CASPs gelten, wie die BaFin mit ihrem KI-System ALMA überwacht und warum die Durchsetzung an dezentralen Märkten an ihre Grenzen stößt.

Was Titel VI der MiCA regelt

Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114, also die Artikel 86 bis 92, ist ein sektorspezifisches Marktmissbrauchsrecht für Krypto-Werte. Es gilt seit dem 30. Dezember 2024, demselben Tag, an dem auch die Erlaubnispflicht für Dienstleister scharfgeschaltet wurde (EUR-Lex, MiCA-Volltext). Der Anwendungsbereich nach Artikel 86 erfasst Handlungen und Unterlassungen rund um Krypto-Werte, die an einer zugelassenen Handelsplattform gehandelt werden oder für die eine solche Zulassung beantragt wurde (Osborne Clarke).

Drei Verbote bilden den Kern. Artikel 89 untersagt Insiderhandel, also den Erwerb oder die Veräußerung von Krypto-Werten unter Nutzung von Insiderinformationen, und ausdrücklich auch das Stornieren oder Ändern bereits erteilter Aufträge. Artikel 90 verbietet die rechtswidrige Offenlegung von Insiderinformationen. Artikel 91 verbietet Marktmanipulation, definiert als Handlungen, die falsche oder irreführende Signale über Angebot, Nachfrage oder Kurs senden; schon der Versuch ist untersagt.

Flankiert wird das von Offenlegungspflichten für Emittenten und Anbieter: Artikel 87 definiert die Insiderinformation, Artikel 88 verlangt deren rechtzeitige öffentliche Bekanntgabe. Artikel 92 schließlich regelt Prävention und Erkennung, also die Systeme und Meldepflichten der Marktteilnehmer. Wichtig für die Einordnung ist die Reichweite: MiCA erfasst Kassa-Krypto und die Dienstleister, nicht das Protokoll selbst. Krypto-Derivate wie Futures und Perpetuals sind Finanzinstrumente und fallen unter die MiFID II, nicht unter die MiCA; für sie gilt weiterhin das klassische Kapitalmarktrecht.

Insiderhandel: was eine Insiderinformation im Krypto ist

Was ist eine Insiderinformation, wenn es keinen klassischen Emittenten mit Quartalszahlen gibt? Artikel 87 beschreibt sie als präzise, nicht öffentlich bekannte Information, die den Kurs eines Krypto-Werts erheblich beeinflussen könnte. Der Maßstab ist der „verständige Inhaber von Krypto-Werten“, also die Frage, ob ein vernünftiger Anleger diese Information für seine Entscheidung nutzen würde (Osborne Clarke).

Das Lehrbuchbeispiel ist das bevorstehende Listing eines Tokens an einer großen Börse. Wer intern davon weiß und vorher kauft, betreibt Insiderhandel. Die ESMA nennt genau diesen Fall: Mitarbeiter von CASPs, die Informationen über anstehende Listings durchsickern lassen (ESMA). Ein Listing an einer reichweitenstarken Plattform bewegt den Kurs oft binnen Minuten, weshalb der Vorlauf zwischen interner Entscheidung und öffentlicher Ankündigung besonders sensibel ist.

Der Kreis möglicher Insider ist im Krypto größer als an der klassischen Börse. Die ESMA-Leitlinien nennen neben Händlern ausdrücklich Miner, Validatoren und Influencer als Personen, die Zugang zu wesentlichen nicht-öffentlichen Informationen (material non-public information, MNPI) haben können. Dass ein Miner kurssensibles Wissen besitzt, klingt zunächst exotisch, doch Bitcoin-Mining ist eine Industrie mit eigener Ökonomie, Machtkonzentration und einem Informationsvorsprung bei Netzwerkdaten (mehr dazu in unserer Analyse zur Bitcoin Mining Difficulty 2026). Wer solches Wissen ausnutzt, fällt potenziell unter Artikel 89.

Marktmanipulation: von Wash-Trading bis Pump-and-Dump

Artikel 91 ist das Herzstück für den Alltag. Verboten sind Handlungen, die falsche oder irreführende Signale über Angebot, Nachfrage oder Kurs senden. In der Praxis der Kryptomärkte heißt das vor allem drei Dinge: Wash-Trading (Selbstgeschäfte, um Handelsvolumen vorzutäuschen), Spoofing und Layering (das Platzieren und schnelle Stornieren großer Aufträge, um den Kurs zu bewegen) sowie Pump-and-Dump (das koordinierte Hochtreiben eines Kurses mit anschließendem Abverkauf).

Für die Aufsicht ist Wash-Trading besonders heikel, weil gefälschte Volumina jahrelang zum Geschäftsmodell vieler unregulierter Handelsplätze gehörten. Ein Token wirkt liquide und gefragt, obwohl in Wahrheit dieselben Hände auf beiden Seiten stehen. Compliance-Systeme müssen den Orderfluss deshalb parametrisieren, etwa am durchschnittlichen Tagesvolumen (average daily trading volume), und auffällige Großaufträge sowie zeitlich korrelierte Aufträge einzelner Kunden markieren (BANKINGCLUB).

Marco Backes, Head of Compliance bei der Baader Bank, weist im BANKINGCLUB darauf hin, dass MiCAR die Anforderungen an Überwachung, Meldung und Datenaufbewahrung deutlich erhöht habe, anders als die klassische Marktmissbrauchsverordnung (MAR) aber keine ausdifferenzierten Indikatorenlisten enthalte; in der Umsetzung blieben deshalb Auslegungsfragen offen. Für Banken und CASPs bedeutet das: Sie tragen die Beweislast dafür, dass ihre Überwachung angemessen ist, ohne sich auf eine fertige Checkliste stützen zu können.

MEV: wenn die Blockchain selbst zum Vektor wird

Das eigentlich Neue an Titel VI ist die Einsicht, dass Manipulation aus der Technologie selbst kommen kann. Die ESMA-Leitlinien nennen MEV (Maximal Extractable Value) und das Front-Running durch Validatoren ausdrücklich als blockchain-spezifische Praktiken, die überwacht werden müssen (Goodwin).

Kurz erklärt: Bei MEV ordnen Validatoren oder spezialisierte Bots im mempool Transaktionen so um, fügen sie ein oder lassen sie aus, dass daraus ein Gewinn entsteht, etwa mit einem Sandwich-Angriff rund um eine große Order auf einer dezentralen Börse (DEX). Für die klassische Börsenaufsicht gibt es dafür kein Vorbild, denn hier manipuliert nicht jemand das Orderbuch, sondern derjenige, der die Reihenfolge der Ausführung kontrolliert. Die Manipulation ist in die Marktinfrastruktur eingebaut.

Andrew Henderson, Partner bei Goodwin, ordnet die Leitlinien so ein, dass sie MEV und Front-Running als überwachungspflichtige, blockchain-spezifische Vorgänge benennen und Social Media als Vektor für Beeinflussung und Falschinformation adressieren (Goodwin). Erschwerend kommt hinzu, dass der Handelnde oft gar kein Mensch mehr ist: Automatisierte Bots und zunehmend autonome KI-Agenten mit eigener Wallet agieren selbst on-chain (wie riskant das sein kann, zeigt unser Blick auf das Eliza-Framework). Wichtig bleibt: MEV ist nicht pauschal verboten. Die Leitlinien verlangen Überwachung; ob ein Einzelfall die Schwelle zur verbotenen Manipulation nach Artikel 91 überschreitet, ist eine Frage der Umstände.

Die ESMA-Leitlinien 2025: der Bauplan für die Aufsicht

Damit nicht 27 nationale Aufseher 27 verschiedene Maßstäbe anlegen, hat die europäische Wertpapieraufsicht ESMA einheitliche Leitlinien erlassen. Der Abschlussbericht (Dokument ESMA75-453128700-1408) datiert vom 29. April 2025; die Leitlinien zu den Aufsichtspraktiken folgten und gelten, nach Übersetzung in alle Amtssprachen, seit 2026 EU-weit. Jede nationale Behörde muss der ESMA binnen zwei Monaten mitteilen, ob sie ihnen folgt (ESMA).

Inhaltlich verbinden die Leitlinien allgemeine Grundsätze wirksamer Aufsicht mit krypto-spezifischen Praktiken. Aufseher sollen unter anderem beobachten:

  • Manipulation, die aus der Technologie stammt, etwa MEV-Praktiken und Front-Running durch Validatoren;
  • Token-Supply-Manipulation und, bei Stablecoins, die Bewertung der Deckungsaktiva;
  • Social-Media-Aktivität, insbesondere neue Profile, die Zugang zu Insiderwissen haben könnten;
  • den grenzüberschreitenden Charakter des Handels und den intensiven Einsatz sozialer Medien zur Kursbeeinflussung.

Der Fokus auf Social Media ist kein Zufall. Ein einzelner Post einer reichweitenstarken Person kann einen Micro-Cap-Token in Minuten bewegen; bezahlte Promotion ohne Kennzeichnung und der Zugang von Influencern zu nicht-öffentlichen Informationen rücken damit in den Aufsichtsfokus. Der laufende MiCA-Review stellt bereits die Frage, ob dieses Regime an einzelnen Stellen nachgeschärft werden muss.

STOR-Meldungen: die neue Pflicht der CASPs

Artikel 92 verpflichtet „Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen“ (persons professionally arranging or executing transactions, PPAETs) zur Prävention und Erkennung von Marktmissbrauch. Dazu zählen CASPs, die Handelsplattformen betreiben, Aufträge annehmen und übermitteln, ausführen, Portfolios verwalten oder Krypto-Werte tauschen (PwC Legal).

Sie müssen wirksame Systeme und Verfahren vorhalten und bei begründetem Verdacht unverzüglich eine STOR (Suspicious Transaction and Order Report) elektronisch an die zuständige Behörde übermitteln, in Deutschland an die BaFin, mit dem vorgeschriebenen Meldeformular. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren, die Überwachungssysteme sind jährlich zu überprüfen (PwC Legal).

Das Besondere steckt in den technischen Regulierungsstandards (RTS), die aus dem ESMA-Abschlussbericht hervorgingen. Sie verlangen die Überwachung von on-chain und off-chain Aktivität, von mempool-Daten, von Orderbuch-Mustern wie Spoofing und Layering sowie von Konsensmechanismen. Die STOR-Vorlagen für Krypto enthalten neue Felder, darunter den Digital Token Identifier und, wo relevant, den Transaction Hash. In der Konsequenz müssen CASPs ihre aus der MAR-Welt stammenden Überwachungstools so umbauen, dass sie DLT-Daten inklusive mempool und Abwicklung aufnehmen und auf die neuen Meldefelder abbilden können. Das ist kein kosmetisches Update, sondern ein grundlegender Umbau der Compliance-Architektur.

Die drei Verbotstatbestände im Überblick

Die folgende Tabelle fasst zusammen, welche Handlung unter welchen Artikel fällt und wer primär in der Verantwortung steht.

TatbestandMiCA-ArtikelKrypto-typisches BeispielPrimär verantwortlich
InsiderhandelArt. 89Kauf vor einem noch geheimen BörsenlistingInsider (Mitarbeiter, Validator, Berater)
Rechtswidrige OffenlegungArt. 90Weitergabe des Listing-Termins an DritteInsider
MarktmanipulationArt. 91Wash-Trading, Spoofing, Pump-and-Dump, MEV-SandwichHändler, Bots, Plattformen
OffenlegungspflichtArt. 88verspätete Bekanntgabe kurssensibler InformationEmittent oder Anbieter
MeldepflichtArt. 92unterlassene STOR-MeldungCASP / PPAET

BaFin als Marktwächter: ALMA und die KI

In Deutschland ist die BaFin die zuständige Behörde. Sie überwacht die Einhaltung der MiCAR durch Krypto-Unternehmen mit Sitz oder Tätigkeit in Deutschland, verfolgt Marktmanipulation und soll die Integrität und Stabilität der Märkte schützen (BANKINGCLUB).

Ihr zentrales Werkzeug ist ALMA, das Alarm- und Marktanalysesystem. Ein Machine-Learning-Algorithmus analysiert darin verdächtige Handelsmuster; trainiert wurde er mit realen Handelsdaten aus fünf Jahren. Die BaFin verspricht sich davon eine höhere Trefferqualität und eine schnellere Priorisierung: Welche Bewegung ist statistisch plausibel, welche wirkt konstruiert? (t3n). BaFin-Präsident Mark Branson wirbt seit Längerem für mehr KI und weniger Bürokratie in der Aufsicht (fundresearch.de).

Zwei Dinge sind daran bemerkenswert. Erstens wurde ALMA für den klassischen Wertpapierhandel gebaut; es auf 24/7-Kryptomärkte, on-chain-Daten und globale Handelsplätze auszudehnen, ist die eigentliche Aufgabe. Zweitens steht KI nun auf beiden Seiten des Tisches: Während die Aufsicht mit Machine Learning nach Mustern sucht, wird auf der Marktseite mit Bots gehandelt. Ein möglicher Ausweg ist verifizierbare KI, deren Ergebnisse nachprüfbar sind, ein Feld, das die Branche gerade erst erschließt (siehe unsere Analyse zu opML und verifizierbarer KI). Passend dazu ist die BaFin seit 2026 zusätzlich Marktüberwachungsbehörde für KI-Systeme im Finanzsektor unter der neuen KI-Verordnung (BaFin).

Marktaufsicht und Geldwäscheaufsicht greifen dabei eng ineinander; seit 2025 sitzt die neue EU-Geldwäschebehörde AMLA in Frankfurt, in unmittelbarer Nachbarschaft zur BaFin (mehr dazu in unserem Überblick zu KYC und AML bei Krypto). Verdachtsmeldungen aus dem Handel und aus der Geldwäscheprävention ergeben zusammen ein vollständigeres Bild eines Marktteilnehmers.

MiCAR gegen MAR: die abgespeckte Fassung

Titel VI ist bewusst eine schlankere Fassung der klassischen Marktmissbrauchsverordnung, zugeschnitten auf einen Markt, in dem viele Emittenten und Dienstleister kleine und mittlere Unternehmen sind (Osborne Clarke). Gleichzeitig adressiert MiCAR Dinge, die die MAR gar nicht kennt: den Einsatz von Social Media, die Ausführung von Smart Contracts und die Konzentration in Mining-Pools.

Der Preis der Verschlankung ist eine gewisse Unschärfe. MiCAR enthält nicht die ausdifferenzierten Indikatorenlisten und Ausnahmetatbestände der MAR, was den Compliance-Abteilungen mehr Auslegungsarbeit aufbürdet. Für die betroffenen Unternehmen heißt das: mehr Verantwortung, weniger fertige Vorlagen. Die folgende Tabelle stellt beide Regime gegenüber.

MiCAR-Marktmissbrauch und klassische MAR im Vergleich

DimensionKlassische MARMiCAR Titel VI
Erfasste WerteFinanzinstrumente (MiFID II)Kassa-Krypto-Werte an zugelassenen Plattformen
Emittentenmeist große, gelistete Unternehmenoft KMU, teils ohne Emittent (z. B. Bitcoin)
Technische Vektorenklassischer Börsenhandelzusätzlich MEV, mempool, Konsens, Smart Contracts
Indikatorenlistendetailliert ausgearbeitetschlanker, mehr Auslegungsspielraum
MeldewegSTOR nach MARSTOR mit DLT-Feldern (DTI, Transaction Hash)
Zuständig in DeutschlandBaFin (Wertpapierhandel)BaFin (Kryptomarkt)

Die Durchsetzungslücke: DEX, DeFi und herrenlose Coins

Der Anwendungsbereich knüpft an zugelassene Handelsplattformen und an CASPs an. Genau hier liegt die Grenze. Was passiert, wenn gehandelt wird, ohne dass es einen Betreiber gibt, etwa auf einem dezentralen Protokoll? Und was, wenn ein Coin wie Bitcoin gar keinen Emittenten hat, der eine Ad-hoc-Pflicht erfüllen könnte?

Osborne Clarke bringt es auf den Punkt: Werte wie Bitcoin ohne zentralen Emittenten entgehen den Primärmarkt-Offenlegungspflichten; CASPs, die Dienste rund um diese Werte anbieten, bleiben jedoch den Verboten und Überwachungspflichten des Titel VI unterworfen (Osborne Clarke). Anders gesagt: Der Zugangspunkt, die regulierte Börse, ist erfasst; das offene Netz dahinter nur mittelbar.

Das ist die eigentliche Lücke. Manipulation, die vollständig on-chain oder auf einer DEX ohne europäischen Betreiber stattfindet, ist für die BaFin schwer greifbar; Pseudonymität und Grenzüberschreitung verschärfen das Problem. Der laufende MiCA-Review adressiert genau diese unregulierten Zonen, von DeFi über Staking bis Lending. Ob und wie DeFi in den Marktmissbrauchs-Perimeter gezogen wird, ist eine der schwierigsten offenen Fragen der nächsten Reformrunde.

Sanktionen: was Verstöße kosten

Die Verordnung droht ernsthaft. Für Marktmissbrauch sieht Artikel 111 Verwaltungssanktionen von bis zu 5 Millionen Euro für natürliche Personen und bis zu 15 Millionen Euro oder 15 Prozent des jährlichen Nettoumsatzes für juristische Personen vor; hinzu kommt in beiden Fällen die Möglichkeit, das Dreifache der erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste abzuschöpfen (Osborne Clarke).

Dazu treten weitere Instrumente: die öffentliche Bekanntmachung des Verstoßes samt Namen (das sogenannte naming and shaming), Unterlassungsanordnungen, die Abschöpfung von Gewinnen, der Entzug der Erlaubnis und Tätigkeitsverbote für Führungspersonen. In Deutschland flankiert das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG), das den nationalen Rahmen für die BaFin-Aufsicht steckt, diese europäischen Vorgaben. Für ein reguliertes Haus kann schon die Rufschädigung durch eine Veröffentlichung schwerer wiegen als das Bußgeld selbst.

Was der MiCA-Review daran ändern könnte

Kaum ist Titel VI in Kraft, steht die MiCA schon auf dem Prüfstand. Die gezielte Konsultation der EU-Kommission lief seit Mai 2026 und endete am 31. August 2026; in 86 Fragen ging es unter anderem um die unregulierten Zonen des Kryptomarkts. Für den Marktmissbrauch stellen sich dabei mehrere Fragen: Wie lassen sich DeFi und nicht-verwahrtes Staking erfassen? Braucht es schärfere Regeln gegen Social-Media-getriebene Manipulation? Und wie kann eine Aufsicht Manipulation on-chain überhaupt beweissicher nachweisen?

Die Antworten fließen in einen Kommissionsbericht und möglicherweise in einen Gesetzesvorschlag ein, der bereits als „MiCA 2.0“ gehandelt wird. Wer die Details der Überprüfung und die identifizierten Lücken nachlesen will, findet sie in unserer Analyse zum MiCA-Review 2026. Für das Marktmissbrauchsrecht gilt: Der Rahmen steht, die Feinjustierung beginnt gerade erst.

Was das für Anleger, Trader und Projekte bedeutet

Für private Anlegerinnen und Anleger bringt Titel VI mehr Schutz, aber nur dort, wo er greift. Auf regulierten Plattformen mit BaFin-Aufsicht sinkt das Risiko manipulierter Kurse und gefälschter Volumina; auf einer DEX oder einer Offshore-Börse ohne EU-Bezug bleibt der Schutz aus. Die Wahl des Handelsplatzes ist damit auch eine Frage des Anlegerschutzes.

  • Trader sollten wissen, dass ihr Verhalten überwacht wird: auffällige Muster lösen STOR-Meldungen aus, und ein „heißer Tipp“ zu einem bevorstehenden Listing kann Insiderhandel sein.
  • Projekte und Emittenten brauchen klare Prozesse für die Ad-hoc-Offenlegung kurssensibler Informationen (Artikel 88), Insiderlisten und definierte Kommunikationsregeln.
  • Influencer und Promotoren geraten in den Fokus: bezahlte, nicht gekennzeichnete Werbung und der Zugang zu nicht-öffentlichen Informationen können haftungsrelevant werden.
  • CASPs müssen ihre Überwachung nachweisbar an MiCAR ausrichten, DLT-Daten einbeziehen und die STOR-Pflichten erfüllen.

Unterm Strich verschiebt sich die europäische Krypto-Regulierung von der Frage „Wer darf handeln?“ zur Frage „Wie sauber wird gehandelt?“. Die Lizenz war der Anfang; die Marktintegrität ist das eigentliche Ziel.

Häufig gestellte Fragen

Was verbietet das Marktmissbrauchsrecht der MiCA?

Titel VI der MiCA (Artikel 86 bis 92) verbietet drei Dinge: Insiderhandel, die rechtswidrige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation bei Krypto-Werten, die an zugelassenen Plattformen gehandelt werden. Die Regeln gelten seit dem 30. Dezember 2024 und ähneln der Marktmissbrauchsverordnung (MAR), sind aber auf den Kryptomarkt zugeschnitten.

Gilt das MiCA-Marktmissbrauchsrecht auch für Bitcoin?

Bitcoin hat keinen Emittenten, der Offenlegungspflichten erfüllen könnte, daher greifen die Primärmarkt-Pflichten nicht. Sobald Bitcoin aber an einer zugelassenen Plattform gehandelt wird, unterliegen die Handelsaktivitäten und der betreibende CASP den Verboten und Überwachungspflichten des Titel VI.

Was ist eine STOR-Meldung und wen betrifft sie?

Eine STOR (Suspicious Transaction and Order Report) ist eine Verdachtsmeldung über auffällige Aufträge oder Geschäfte. Nach Artikel 92 müssen CASPs und andere Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen, bei begründetem Verdacht unverzüglich elektronisch an die BaFin melden; die Krypto-Vorlagen enthalten Felder wie den Digital Token Identifier und den Transaction Hash.

Ist MEV nach MiCA verboten?

MEV (Maximal Extractable Value) ist nicht pauschal verboten, aber die ESMA-Leitlinien nennen MEV und das Front-Running durch Validatoren ausdrücklich als blockchain-spezifische Praktiken, die Aufseher überwachen sollen. Ob ein konkreter Fall als Marktmanipulation nach Artikel 91 gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Welche Strafen drohen bei Marktmanipulation nach MiCA?

Artikel 111 sieht für Marktmissbrauch Verwaltungssanktionen von bis zu 5 Millionen Euro für natürliche Personen und bis zu 15 Millionen Euro oder 15 Prozent des Jahresumsatzes für juristische Personen vor, jeweils auch bis zum Dreifachen des erzielten Gewinns. Hinzu kommen öffentliche Bekanntmachung, Gewinnabschöpfung und Tätigkeitsverbote.

Von Anneke de Vries, Redakteurin für europäische Krypto-Regulierung bei HOGE Wire.

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