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● Regulation & Policy

CASP-Lizenz 2026: So läuft die MiCA-Zulassung bei der BaFin

Über 330 Krypto-Firmen sind in Europa MiCA-lizenziert, mehr als 80 davon in Deutschland. Doch was steckt hinter dem BaFin-Siegel? Ein Blick auf Diensteklassen, Eigenmittel, Fristen und den Bank-Weg.

Seit dem 1. Juli 2026 ist der europäische Krypto-Markt ein anderer. An diesem Tag endete die letzte Übergangsfrist der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA), und wer seither in der EU Handel, Verwahrung oder Tausch von Kryptowerten anbietet, braucht dafür eine Zulassung. In Deutschland lief die Frist sogar noch früher aus, nämlich zum 31. Dezember 2025. Das Ergebnis steht heute in der Fußzeile fast jeder seriösen Plattform: „MiCA-lizenziert“, „BaFin-reguliert“, „CASP-autorisiert“.

Die Zahlen dahinter sind beachtlich. Mehr als 330 Anbieter sind europaweit als Crypto-Asset Service Provider (CASP) zugelassen; Deutschland führt die Liste mit 81 Zulassungen an, vor Frankreich (35) und den Niederlanden (29), wie der öffentliche Abgleich des ESMA-Registers auf casptracker.eu zeigt (Stand 7. September 2026). Der Markt selbst hat sich beruhigt: Bitcoin notiert bei rund 67.800 Euro (CoinGecko), und die Lizenz ist längst kein Wettbewerbsvorteil mehr, sondern die Eintrittskarte.

Doch was genau steckt hinter diesem Siegel? Für die meisten Nutzerinnen und Nutzer ist „reguliert“ ein Etikett, nicht mehr. Tatsächlich verbirgt sich dahinter ein präzise geregeltes Verfahren mit definierten Diensteklassen, Kapitalanforderungen, Antragsunterlagen und gesetzlichen Fristen. Dieser Artikel öffnet die Blackbox: Er zeigt Schritt für Schritt, was es kostet und wie lange es dauert, in Deutschland ein zugelassenes Krypto-Unternehmen zu werden, warum das Register von Banken dominiert wird und wo die Grenze zwischen einem lizenzierten Anbieter und einem illegalen verläuft.

CASP: die zehn Dienste, die eine Erlaubnis brauchen

MiCA, die Verordnung (EU) 2023/1114, reguliert nicht die Technologie und nicht das Protokoll, sondern die Unternehmen: die Emittenten von Kryptowerten und die Anbieter von Dienstleistungen rund um sie. Wer eine der gesetzlich definierten Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Dritte erbringt, fällt unter die Erlaubnispflicht. Genau das ist der Kern des Systems, und die BaFin fasst es in ihrem Merkblatt zu Kryptowerte-Dienstleistungen zusammen.

MiCA kennt zehn solcher Dienstleistungen. Sie reichen vom bloßen Weiterleiten eines Auftrags bis zum Betrieb einer vollwertigen Handelsplattform. Entscheidend ist: Schon eine einzige dieser Tätigkeiten löst die Erlaubnispflicht aus, und der Umfang der beantragten Dienste bestimmt später, wie viel Eigenkapital ein Anbieter vorhalten muss. Die folgende Tabelle zeigt alle zehn Dienste und die Kapitalklasse, in die sie fallen.

Kryptowerte-DienstleistungWas sie umfasstKapitalklasse
Annahme und Übermittlung von AufträgenAufträge von Kunden entgegennehmen und an einen Dritten weiterleitenKlasse 1
Beratung zu KryptowertenPersönliche Empfehlungen zu einzelnen Kryptowerten oder DienstenKlasse 1
PortfolioverwaltungVerwaltung von Kryptowerte-Portfolios im KundenauftragKlasse 1
Ausführung von AufträgenKauf- oder Verkaufsverträge im Namen der Kundschaft abschließenKlasse 1
Platzierung von KryptowertenKryptowerte im Auftrag eines Emittenten bei Käufern unterbringenKlasse 1
TransferdienstleistungenKryptowerte im Kundenauftrag von einer Adresse zu einer anderen bewegenKlasse 1
Verwahrung und VerwaltungKryptowerte oder die Zugangsschlüssel für Kunden sicher aufbewahrenKlasse 2
Tausch gegen einen GeldbetragKryptowerte gegen Euro oder andere Währungen auf eigene Rechnung tauschenKlasse 2
Tausch gegen andere KryptowerteEin Kryptowert gegen ein anderes auf eigene Rechnung tauschenKlasse 2
Betrieb einer HandelsplattformEin multilaterales System betreiben, das Kauf- und Verkaufsinteressen zusammenführtKlasse 3

Ebenso wichtig ist, was nicht unter MiCA fällt. Die reine Eigenverwahrung (self-custody), das Mining und dezentrale Protokolle ohne einen identifizierbaren Betreiber liegen außerhalb des Erlaubnisregimes. Krypto-Derivate wie Futures und Perpetuals sind Finanzinstrumente nach der Richtlinie MiFID II und werden nicht von MiCA erfasst; sie sind Sache der klassischen Wertpapieraufsicht. Auch Prognosemärkte bewegen sich in dieser Grauzone zwischen MiCA und MiFID II, was Aufsicht und Anbieter bis heute beschäftigt.

Der deutsche Rahmen: FinmadiG, KMAG und die BaFin

MiCA gilt als EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, doch jedes Land musste die zuständige Behörde benennen und einige Details national ausgestalten. Deutschland tat das mit dem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) vom Dezember 2024, das unter anderem das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) enthält. Damit ist die BaFin die zuständige nationale Behörde für die Zulassung und laufende Aufsicht der CASPs; die Deutsche Bundesbank wirkt bei Fragen der Finanzstabilität und bei bedeutenden Token mit. Die BaFin bündelt ihre Vorgaben auf ihrer MiCAR-Seite.

Ein deutscher Sonderweg betrifft die Frist. Während die EU eine Übergangszeit bis zum 1. Juli 2026 vorsah, verkürzte Deutschland diese Phase auf zwölf Monate; Anbieter, die zuvor unter dem alten Regime tätig waren, mussten bis zum 31. Dezember 2025 zugelassen oder notifiziert sein. Wer die Frist verpasste, durfte das Neugeschäft nicht fortsetzen. Diese frühe Deadline erklärt, warum das deutsche Register schon Ende 2025 stark gefüllt war, lange bevor andere Länder ihre Zahlen meldeten.

Schritt eins: die Diensteklasse bestimmt das Kapital

Die erste Entscheidung eines Antragstellers ist zugleich die folgenreichste: Welche Dienste soll die Lizenz abdecken? Denn MiCA ordnet die zehn Dienstleistungen in drei Kapitalklassen ein, die in Anhang IV der Verordnung festgelegt sind. Die Logik ist nach dem Risiko gestaffelt. Reine Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten, bei denen der Anbieter keine Kundengelder hält und nicht auf eigene Rechnung handelt, sind am leichtesten. Wer Kundenvermögen verwahrt oder auf eigene Rechnung tauscht, trägt mehr Risiko. Und wer eine ganze Handelsplattform betreibt, sitzt an der systemisch heikelsten Stelle.

Bietet ein Unternehmen mehrere Dienste aus verschiedenen Klassen an, gilt stets die höchste. Eine Plattform, die zugleich verwahrt und handelt, landet also in Klasse 3. Die folgende Übersicht fasst die drei Klassen zusammen.

KlasseMindestkapitalTypische DiensteAlternative Schwelle
Klasse 150.000 EuroBeratung, Auftragsannahme und -übermittlung, Ausführung, Platzierung, Portfolioverwaltung, Transferoder ein Viertel der Fixkosten des Vorjahres
Klasse 2125.000 EuroDienste der Klasse 1 plus Verwahrung sowie Tausch gegen Geld oder andere Kryptowerteoder ein Viertel der Fixkosten des Vorjahres
Klasse 3150.000 EuroDienste der Klasse 2 plus Betrieb einer Handelsplattformoder ein Viertel der Fixkosten des Vorjahres

Diese Zuordnung stammt direkt aus Anhang IV in Verbindung mit Artikel 67 MiCA. Sie ist der erste harte Filter des Verfahrens: Wer viel können will, muss viel vorhalten.

Die Eigenmittel: 50.000, 125.000 oder 150.000 Euro

Artikel 67 verlangt, dass ein CASP jederzeit prudenzielle Sicherheiten in Höhe des höheren der beiden folgenden Beträge vorhält: das feste Mindestkapital seiner Klasse oder ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres, jährlich überprüft. Für ein kleines Start-up greift meist der feste Betrag; für einen etablierten Anbieter mit hohen laufenden Kosten kann die Vorjahres-Rechnung deutlich höher ausfallen. Die Eigenmittel selbst müssen aus hartem Kernkapital (Common Equity Tier 1) bestehen, also aus Kapital von der Qualität, die auch Banken vorhalten.

Das klingt überschaubar, und das feste Mindestkapital ist es auch. Doch es ist nur die Untergrenze der Bilanz, nicht der Preis des Verfahrens. Verwahrende Anbieter brauchen zusätzlich Absicherungen für den Fall des Verlusts von Kundenvermögen, und die eigentlichen Kosten entstehen an ganz anderer Stelle: bei Personal, IT-Sicherheit, Rechtsberatung und dem Aufbau der Organisation. Die Kanzlei gunnercooke beziffert die Projektkosten bis zur Lizenz auf 150.000 bis 610.000 Euro, je nach Komplexität der Verwahrinfrastruktur und der Reife des Unternehmens. Das Mindestkapital ist neben diesen Summen fast eine Nebensache.

Schritt zwei: das Antragsdossier

Das Herzstück des Verfahrens ist der Antrag nach Artikel 62 MiCA. Er ist kein Formular, sondern ein umfangreiches Dossier, mit dem der Antragsteller belegt, dass er sein Geschäft beherrscht. Die BaFin will nicht nur wissen, was ein Unternehmen tun will, sondern auch, wie es Risiken kontrolliert, Kunden schützt und im Ernstfall handlungsfähig bleibt.

Zu den Kernbestandteilen des Dossiers zählen laut der Verfahrensbeschreibung von EY und gunnercooke unter anderem:

  • ein Geschäftsplan (programme of operations), der die geplanten Dienste im Detail beschreibt;
  • Nachweise zur Geschäftsleitung und zu den Anteilseignern (fit and proper), also zu Eignung und Zuverlässigkeit;
  • ein Rahmenwerk gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung samt Prozessen und verantwortlicher Person;
  • Vorkehrungen zur IT-Sicherheit und operationellen Widerstandsfähigkeit nach DORA;
  • Regelungen zur Trennung und Verwahrung von Kundenvermögen (Segregation);
  • Verfahren für Beschwerden, Interessenkonflikte und die Fortführung des Betriebs im Krisenfall;
  • bei eigenen Token zusätzlich ein Whitepaper nach den Artikeln 6 bis 8 MiCA.

Genau hier fließen die meiste Zeit und das meiste Geld. Das Dossier zusammenzustellen, die Prozesse aufzubauen und die Nachweise zu erbringen, dauert in der Praxis Monate, oft mit externer Unterstützung. Ein unvollständiger Antrag verlängert das Verfahren erheblich, denn die gesetzliche Uhr beginnt erst zu ticken, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Schritt drei: die Uhr läuft

Ist der Antrag eingereicht, gibt Artikel 63 MiCA ein klares Zeitkorsett vor. Die BaFin bestätigt den Eingang zunächst binnen fünf Arbeitstagen. Danach prüft sie innerhalb von 25 Arbeitstagen die Vollständigkeit des Dossiers. Fehlt etwas, fordert sie nach und setzt eine Frist zur Ergänzung. Erst wenn der Antrag vollständig ist, beginnt die eigentliche inhaltliche Prüfung, für die 40 Arbeitstage vorgesehen sind.

Diese 40 Arbeitstage lassen sich formell nicht anhalten. Die Behörde darf bis zum 20. Arbeitstag zusätzliche Informationen anfordern, doch die Uhr läuft weiter. Wer die Fristen naiv addiert, kommt auf gut drei Monate, und tatsächlich wirbt mancher Dienstleister mit „25 plus 40 Tagen“. In der Realität dauert das Gesamtverfahren jedoch meist 8 bis 12 Monate. Der Grund ist einfach: Die kurze gesetzliche Uhr startet erst bei einem vollständigen Antrag, und die Vorbereitung dieses Antrags verschlingt den weitaus größten Teil der Zeit.

Die Abkürzung für Banken: die Notifizierung nach Artikel 60

Nicht jeder muss dieses volle Verfahren durchlaufen. MiCA sieht in Artikel 60 einen deutlich schlankeren Weg für Institute vor, die bereits eine Finanzlizenz besitzen und deren Zuverlässigkeit die Aufsicht ohnehin kennt. Sechs Kategorien können Kryptowerte-Dienste über eine bloße Anzeige aufnehmen, wie die auf Aufsichtsrecht spezialisierte Darstellung auf anwalt.de und der Text von Artikel 60 zeigen:

  • CRR-Kreditinstitute (klassische Banken);
  • zugelassene Zentralverwahrer;
  • Wertpapierinstitute;
  • E-Geld-Institute;
  • OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Verwalter alternativer Investmentfonds;
  • zugelassene Marktbetreiber von Handelsplattformen.

Diese Institute teilen der BaFin mindestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung mit, welche Dienste sie anbieten wollen; die Behörde bestätigt binnen 20 Arbeitstagen die Vollständigkeit der Anzeige. Es handelt sich um ein reines Anzeigeverfahren: Die Erlaubnis wird nicht eigens erteilt, sondern gilt nach Ablauf der Frist. Der Preis dieser Abkürzung ist, dass sie nur Dienste im Rahmen der bereits bestehenden Lizenz abdeckt. Die folgende Tabelle stellt beide Wege gegenüber.

MerkmalVollzulassung (Art. 62/63)Notifizierung (Art. 60)
Für wenNeue CASPs, Krypto-Firmen ohne FinanzlizenzBanken, Wertpapier- und E-Geld-Institute, Zentralverwahrer, OGAW/AIF-Verwalter, Marktbetreiber
VerfahrenErlaubnisantrag mit voller inhaltlicher PrüfungReine Anzeige (Notifizierung)
Fristen25 Arbeitstage Vollständigkeit plus 40 Arbeitstage Bewertung40 Arbeitstage vor Aufnahme; 20 Arbeitstage Vollständigkeitsprüfung
ErgebnisBaFin erteilt eine ErlaubnisErlaubnis gilt nach Fristablauf ohne gesonderten Bescheid
UmfangAlle beantragten DiensteNur Dienste im Rahmen der bestehenden Lizenz

Dieser Artikel-60-Weg ist der Schlüssel zu einer Besonderheit des deutschen Marktes, auf die wir weiter unten zurückkommen: Er erklärt, warum so viele Banken im Register stehen.

Der EU-Pass: eine Lizenz, dreißig Märkte

Warum tut sich ein Unternehmen den ganzen Aufwand an? Wegen der Belohnung am Ende: des EU-Passes. Eine in Deutschland erteilte CASP-Zulassung gilt im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum, also in allen EU-Staaten plus Norwegen, Island und Liechtenstein. Der Anbieter meldet die grenzüberschreitende Tätigkeit der BaFin, die die zuständigen Behörden der Zielländer informiert. Eine erneute Lizenz in jedem einzelnen Land ist nicht nötig.

Aus einem einzigen deutschen Verfahren wird so der Zugang zu einem Binnenmarkt mit rund 450 Millionen Menschen. Alle zugelassenen Anbieter stehen im öffentlichen ESMA-Register, das jede und jeder einsehen kann; es ist die verlässlichste Möglichkeit, die Behauptung „wir sind reguliert“ zu überprüfen. Dieser Pass ist auch der Grund, warum sich Anbieter ihren Sitzstaat sorgfältig aussuchen: Die Zulassung folgt dem Prinzip der Heimatstaataufsicht, und wer in Deutschland zugelassen ist, wird von der BaFin beaufsichtigt, egal in welchem EWR-Land er Kunden bedient.

Genau dieser Mechanismus erklärt auch den deutschen Spitzenplatz. Wer den Binnenmarkt erschließen will, sucht sich einen Heimatstaat mit verlässlicher, international anerkannter Aufsicht, und die BaFin genießt diesen Ruf. Hinzu kommen die frühe deutsche Frist, die Anbieter zum Handeln zwang, und der Artikel-60-Weg, der dem großen deutschen Bankensektor den Einstieg erleichterte. Eine Lizenz aus Frankfurt ist damit für viele Häuser der bequemste Startpunkt für ganz Europa, was die Zahl der Zulassungen weiter nach oben treibt.

Was die Zulassung wirklich kostet, und wen sie aussiebt

Die Kombination aus sechsstelligen Projektkosten, einem Verfahren von 8 bis 12 Monaten und dem laufenden Bedarf an Compliance-Fachleuten wirkt wie ein Sieb. Große, gut finanzierte Anbieter und etablierte Finanzinstitute bewältigen die Hürde; kleine Teams mit einer guten Idee, aber knapper Kasse tun sich schwer. Genau daran entzündet sich eine der zentralen Debatten über MiCA.

Ondřej Kovařík, tschechischer Europaabgeordneter und einer der Verhandlungsführer von MiCA, mahnt seit Langem mehr Verhältnismäßigkeit an. Man solle, so Kovařík gegenüber BeInCrypto, „globale, an US-Börsen notierte Krypto-Handelsplätze nicht nach denselben Regeln behandeln wie ein kleines Start-up, das ein Krypto-Geschäft betreibt“. Kleinere Firmen argumentieren, die Befolgungskosten trieben Aktivität in flexiblere Jurisdiktionen ab. Das Ergebnis in Europa ist eine Konsolidierung: weniger, aber größere und besser kapitalisierte Anbieter. Ob das ein Fehler oder gerade der Sinn der Regel ist, hängt vom Blickwinkel ab; Verbraucherschützer sehen in der Marktbereinigung einen Gewinn, Innovationsverfechter einen Verlust.

Die Rechnung endet nicht mit dem Bescheid. Nach der Zulassung fallen laufende Kosten für Compliance-Personal, Wirtschaftsprüfung, IT-Sicherheit und Meldewesen an, Jahr für Jahr. Für ein kleines Team kann das den Unterschied zwischen einem tragfähigen Geschäft und der Aufgabe bedeuten, während ein Bankkonzern diese Kosten über ein großes Kundenbuch verteilt. So wird aus der formal gleichen Regel für alle in der Praxis ein Vorteil für die Großen, ein Effekt, den die anstehende Überprüfung von MiCA ausdrücklich unter die Lupe nimmt.

Nach der Lizenz: der Anfang, nicht das Ende

Wer glaubt, mit dem Bescheid der BaFin sei die Arbeit getan, unterschätzt das System. Die Zulassung ist die Eintrittskarte, nicht das Ziel. Danach beginnt die laufende Aufsicht, und sie stützt sich auf einen ganzen Stapel weiterer Regelwerke. Die Verordnung über die digitale operationale Resilienz (DORA, Verordnung (EU) 2022/2554) gilt seit dem 17. Januar 2025 auch für CASPs und verlangt robuste IT-Systeme, ein Management von Drittanbieterrisiken und ein gestuftes Meldewesen für schwere IT-Vorfälle. Hinzu kommen die Geldwäscheaufsicht samt Travel Rule, die prudenzielle Überwachung und die Pflicht zur Marktmissbrauchsüberwachung.

Anders gesagt: Der Antrag beweist, dass ein Unternehmen die Regeln kennt; der Betrieb beweist, dass es sie einhält. Wie anspruchsvoll diese Dauerpflichten sind und warum viele Häuser feststellen, dass die eigentliche Belastung erst nach der Lizenz beginnt, haben wir an anderer Stelle ausführlich beschrieben, denn die Lizenz ist erst der Anfang.

Wer keine Lizenz hat: die andere Seite der Linie

Das Zulassungsverfahren zieht eine scharfe Trennlinie. Auf der einen Seite stehen die zugelassenen Anbieter mit ihren Pflichten und dem Schutz, den sie ihren Kunden bieten müssen. Auf der anderen Seite stehen die Anbieter ohne Erlaubnis, die seit dem Ende der Übergangsfrist ihr EU-Geschäft geordnet abwickeln müssen. Die europäische Wertpapieraufsicht ESMA hat in ihrer Erklärung zum Ende der Übergangszeit klargestellt, dass Kundinnen und Kunden nicht zugelassener Plattformen nicht von den MiCA-Schutzvorkehrungen profitieren, einschließlich des Schutzes von Kundenvermögen.

Eine einzige eng gefasste Ausnahme bleibt: die umgekehrte Kundenwerbung (reverse solicitation) nach Artikel 61 MiCA. Wendet sich eine Kundin aus eigener, ausschließlicher Initiative an einen nicht in der EU zugelassenen Anbieter, ist dessen Dienstleistung erlaubt. Doch die ESMA legt diese Tür bewusst schmal aus: Praktisch jede Form von Marketing gilt als Anwerbung, ein Haftungsausschluss im Kleingedruckten hebt das nicht auf, und nach dem ersten selbst initiierten Geschäft darf der Anbieter keine weiteren Produkte bewerben. Wer sein EU-Geschäft auf dieser Ausnahme aufbauen will, steht schnell auf der falschen Seite der Linie.

Die BaFin sieht hier auch eine Frage der Kriminalitätsbekämpfung. Ihr Präsident Mark Branson sagte auf der Jahrespressekonferenz 2026: „Unerlaubt tätigen Anbietern geht es ja normalerweise nicht darum, Bürokratie zu vermeiden. In der Regel wollen sie betrügen oder kriminelle Geschäfte tätigen.“ Die Aussage bezog sich auf unerlaubte Anbieter im gesamten Finanzsektor, nicht speziell auf Krypto, doch sie trifft den Kern: Die Lizenz ist die Linie zwischen einem beaufsichtigten Geschäft und einem, das sich der Aufsicht entzieht. Allein 2025 sprach die BaFin über 800 Warnungen vor unerlaubten Angeboten aus. Wie aus Regeln Durchsetzung wird, zeigt exemplarisch der Fall Ethena.

Warum das deutsche Register von Banken dominiert wird

Deutschland führt das europäische CASP-Register mit 81 Zulassungen an, und ein großer Teil davon sind keine Krypto-Start-ups, sondern Banken. Der Grund ist der beschriebene Artikel-60-Weg: Institute mit bestehender Lizenz können über eine Anzeige einsteigen, ohne das volle Verfahren zu durchlaufen. Das senkt die Schwelle für den Bankensektor deutlich und verschiebt das Kräfteverhältnis im Register.

Am deutlichsten zeigt das die genossenschaftliche Bankengruppe. Die DZ BANK erhielt Ende 2025 die MiCA-Zulassung und rollt unter dem Namen „meinKrypto“ Krypto-Handel für die Kundschaft der Volksbanken und Raiffeisenbanken aus, wie CoinDesk berichtete. Die Struktur ist ein Musterbeispiel für die Diensteklassen: Nach der Auswertung von MiCA Watch halten 31 lokale Volksbanken und Raiffeisenbanken die reine Auftragsausführung (Klasse 1), während allein die DZ BANK als Zentralinstitut die Verwahrung übernimmt (Klasse 2); die Verwahrung selbst liegt bei Börse Stuttgart Digital. Insgesamt zählt der genossenschaftliche Verbund damit 32 Einträge im Register, 24 der 31 Ortsbanken kamen zwischen dem 16. Juli und dem 7. September hinzu. Diese eine Bankengruppe stellt also fast 40 Prozent des deutschen Registers, ein Grund, warum Deutschland seinen Vorsprung zuletzt weiter ausbaute.

Auch abseits der Genossenschaften ist der deutsche Registerauszug bankenlastig: Commerzbank, DekaBank, Trade Republic, N26, Baader Bank, BitGo Europe und Börse Stuttgart Digital Custody stehen dort neben Krypto-nativen Häusern. Und auf der Emittentenseite zeigt EURAU, dass MiCA auch neue Produkte hervorbringt: Der von AllUnity (einem Gemeinschaftsunternehmen von DWS, Galaxy und Flow Traders) herausgegebene Euro-Stablecoin erhielt zum 1. Juli 2025 eine E-Geld-Lizenz der BaFin und gilt als erster vollständig MiCAR-konformer Euro-Stablecoin aus Deutschland. AllUnity-Chef Alexander Höptner nannte den Start gegenüber CoinDesk einen Schritt zur „finanziellen Souveränität“ eines digitalen Europas.

Der Ausblick: MiCA 2.0 und die offenen Fragen

Das Zulassungsverfahren ist kein fertiges Bauwerk, sondern eine Baustelle. Die EU-Kommission hat eine gezielte Konsultation zur Überprüfung von MiCA gestartet, deren Frist am 30. September 2026 endet; ein Bericht soll bis zum 30. Juni 2027 folgen und könnte in ein „MiCA 2.0“ münden, wie die Kommission darlegt. Im Zentrum stehen Wettbewerbsfähigkeit und Verhältnismäßigkeit: Ist das Verfahren für kleine Anbieter zu schwer, und verliert Europa Geschäft an Jurisdiktionen mit lockereren Regeln?

Zugleich holt die Realität das Regelwerk ein. Neue Tätigkeiten passen nicht sauber in die zehn Dienstekategorien. Handeln autonome KI-Agenten im eigenen Namen auf der Blockchain, ist unklar, wer der erlaubnispflichtige Anbieter ist. Staking, Lending und weite Teile von DeFi liegen bis heute in einer Grauzone. Das Zulassungsverfahren, das dieser Artikel beschreibt, ist damit ein Momentaufnahme eines beweglichen Ziels. Für Anlegerinnen und Anleger bleibt die praktische Lehre gleich: Das ESMA-Register ist der erste Ort, an dem man prüft, ob hinter dem Wort „reguliert“ wirklich eine Lizenz steht, und die Lizenz ist ein Mindeststandard, keine Garantie gegen jeden Verlust.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine CASP-Lizenz?

Eine CASP-Lizenz (Crypto-Asset Service Provider) ist die Zulassung nach der EU-Verordnung MiCA, die ein Unternehmen braucht, um in der EU gewerblich Kryptowerte-Dienstleistungen wie Verwahrung, Handel oder Tausch anzubieten. In Deutschland erteilt sie die BaFin. Seit dem Ende der Übergangsfrist am 1. Juli 2026 ist sie für alle Anbieter verpflichtend.

Wie viel Eigenkapital braucht man für eine MiCA-Lizenz?

Das Mindestkapital richtet sich nach der Diensteklasse: 50.000 Euro für reine Vermittlungs- und Beratungsdienste (Klasse 1), 125.000 Euro für Verwahrung und Tausch (Klasse 2) und 150.000 Euro für den Betrieb einer Handelsplattform (Klasse 3). Maßgeblich ist stets der höhere Wert aus diesem Betrag oder einem Viertel der Fixkosten des Vorjahres.

Wie lange dauert die BaFin-Zulassung?

Gesetzlich prüft die Behörde die Vollständigkeit des Antrags innerhalb von 25 Arbeitstagen und entscheidet dann binnen 40 Arbeitstagen. In der Praxis dauert das gesamte Verfahren meist 8 bis 12 Monate, weil die Uhr erst bei einem vollständigen Antrag zu laufen beginnt und die Vorbereitung der Unterlagen den größten Teil der Zeit beansprucht.

Müssen Banken eine eigene CASP-Lizenz beantragen?

Nein. Bereits regulierte Institute wie Kreditinstitute, Wertpapierinstitute, E-Geld-Institute, Zentralverwahrer sowie OGAW- und AIF-Verwalter können den vereinfachten Weg nach Artikel 60 MiCA nutzen. Sie zeigen ihre geplanten Dienste der BaFin mindestens 40 Arbeitstage vorher an, statt ein volles Erlaubnisverfahren zu durchlaufen.

Gilt eine deutsche CASP-Lizenz in der ganzen EU?

Ja. Über den EU-Pass ist eine in Deutschland erteilte Zulassung im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum gültig. Der Anbieter meldet die grenzüberschreitende Tätigkeit der BaFin, die die zuständigen Behörden der Zielländer informiert; eine erneute Lizenz in jedem Land ist nicht nötig.

Anneke de Vries schreibt für HOGE Wire über die europäische Krypto-Regulierung und ihre Umsetzung in Deutschland.

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