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● Regulation & Policy

Krypto-Steuer 2027: Der Entwurf steht, der Kabinettsbeschluss fehlt

Seit dem 30. September liegt der Referentenentwurf zur Abschaffung der Krypto-Haltefrist vor, samt Bestandsschutz. Doch der Kabinettstermin am 14. Oktober verstrich ohne Beschluss.

Seit dem Sommer war klar, dass die Bundesregierung die steuerfreie Haltefrist für Kryptowerte kippen will. Seit dem 30. September 2026 ist aus dem politischen Signal ein Gesetzestext geworden: Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf in die Ressort- und Verbändeabstimmung gegeben, der Bitcoin, Ethereum und vergleichbare Token künftig wie Kapitalvermögen besteuern soll. Doch der Termin, an dem das Bundeskabinett den Entwurf am 14. Oktober beschließen sollte, verstrich, ohne dass eine Entscheidung fiel. Rund zehn Wochen vor dem geplanten Start am 1. Januar 2027 hängt die wohl folgenreichste Änderung der deutschen Krypto-Besteuerung seit Jahren zwischen fertigem Entwurf und fehlendem Beschluss.

Für Anleger ist das mehr als ein verfahrenstechnisches Detail. Während der Bitcoin-Kurs laut CoinGecko um die 73.000 Euro pendelt und der Uptober vor den Zinsentscheidungen der Notenbanken stockt, entscheidet sich in Berlin, ob der erste Satz jedes deutschen Krypto-Ratgebers („nach einem Jahr steuerfrei“) bald der Vergangenheit angehört. Dieser Text ordnet ein, wo die Reform nach dem 8. Oktober (Abstimmung im Bundestag), dem 12. Oktober (Anhörung im Petitionsausschuss) und dem ausgefallenen Kabinettstermin tatsächlich steht, was im Entwurf drinsteht und was er für Bestand und Neukauf bedeutet.

Vom Haushaltssignal zum Gesetzestext

Der Ausgangspunkt war ein Haushaltsentwurf. Als das Bundeskabinett am 6. Juli 2026 den Entwurf für den Bundeshaushalt 2027 beschloss, tauchte dort eine Einnahmezeile auf, die auf eine Neueinordnung privat gehaltener Kryptowerte hinauslief: weg vom „anderen Wirtschaftsgut“ nach Paragraf 23 Einkommensteuergesetz, hin zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das war eine Absichtserklärung mit Preisschild, kein Gesetz. Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) begründete den Schritt mit der Haushaltslage: „Um die Konsolidierungsaufgabe zu bewältigen, erweitern wir auch die Einnahmebasis des Staates. Unter anderem dadurch, dass wir Krypto-Gewinne künftig genauso besteuern wie Kapitaleinkünfte“, sagte er laut Blocktrainer.

Aus dieser Zeile wurde am 30. September 2026 ein konkreter Text. Das Ministerium verschickte den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen an Länder und Verbände. Die Frist für Stellungnahmen lief nur bis zum 6. Oktober, also sechs Tage. Mehrere Kanzleien nannten diese Frist auffällig kurz für einen Systemwechsel dieser Größenordnung, so etwa die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kleeberg. Inhaltlich aber lieferte der Entwurf erstmals das, was im Sommer noch fehlte: Paragrafen, Stichtage und Steuersätze.

Was der Referentenentwurf konkret vorsieht

Kern des Entwurfs ist eine Umwidmung: Gewinne aus dem Verkauf sogenannter Tauschkryptowerte, also klassischer Zahlungs- und Währungstoken wie Bitcoin oder Ethereum, sollen künftig nicht mehr als privates Veräußerungsgeschäft nach Paragraf 23, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Paragraf 20 Einkommensteuergesetz gelten. Damit fällt für neu erworbene Bestände die einjährige Haltefrist weg. An ihre Stelle tritt die Abgeltungsteuer: pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent, gegebenenfalls plus Kirchensteuer, und zwar unabhängig davon, wie lange die Coins gehalten wurden. Das berichten übereinstimmend BTC-Echo und der Fachdienst Der Betrieb aus dem Entwurfstext.

Der Wechsel zur Abgeltungsteuer ist mehr als eine andere Zahl. Heute landen Krypto-Gewinne innerhalb der Jahresfrist im progressiven Tarif, zusammen mit Lohn und sonstigen Einkünften, und können so den persönlichen Grenzsteuersatz bis an die Spitze von 45 Prozent treiben. Die Abgeltungsteuer dagegen ist ein fester Satz, der unabhängig vom übrigen Einkommen gilt und, von der Günstigerprüfung abgesehen, grundsätzlich abgeltende Wirkung hat. Für Gutverdiener bedeutet das eine Deckelung, für Anleger mit niedrigem Gesamteinkommen kann der persönliche Satz im Einzelfall sogar günstiger gewesen sein. Genau diese Verschiebung macht die Reform zu weit mehr als einer reinen Einnahmemaßnahme.

Der Entwurf trennt zwei Zeitpunkte. Die materielle Umqualifizierung soll zum 1. Januar 2027 greifen. Der automatische Steuerabzug an der Quelle, also die Kapitalertragsteuer, die inländische Krypto-Dienstleister einbehalten und abführen, ist erst für den 1. Januar 2028 vorgesehen. In der Lücke dazwischen müssten Anleger ihre Gewinne weiter selbst in der Steuererklärung angeben. Wer heute kauft und verkauft, bleibt bis dahin in der alten Welt des Paragrafen 23: Nach zwölf Monaten Haltedauer ist der Gewinn steuerfrei, innerhalb der Frist greift der persönliche Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent plus Soli, und es gilt die Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr. Die folgende Tabelle stellt beide Regime gegenüber.

MerkmalParagraf 23 EStG (Erwerb bis 31.12.2026)Paragraf 20 EStG (Erwerb ab 1.1.2027)
EinkunftsartPrivates VeräußerungsgeschäftEinkünfte aus Kapitalvermögen
Haltefrist1 Jahr, danach steuerfreikeine, immer steuerpflichtig
Steuersatzpersönlicher Satz bis 45 Prozent (plus Soli) innerhalb der Frist26,375 Prozent Abgeltungsteuer (25 Prozent plus Soli)
FreibetragFreigrenze 1.000 Euro pro JahrSparer-Pauschbetrag 1.000 Euro (Ledige) / 2.000 Euro (Paare)
Verlustverrechnungnur mit anderen Paragraf-23-Gewinnennach den Regeln des Paragrafen 20 Absatz 6
Steuerabzugkeiner, Veranlagung über die SteuererklärungQuellenabzug durch Dienstleister ab 2028 geplant

Der Bestandsschutz: die eigentliche Überraschung

Die wichtigste Nachricht des Entwurfs ist nicht der Steuersatz, sondern eine Übergangsregel. Monatelang war offen, ob die Reform auch Altbestände erfassen würde, also Coins, die Anleger im Vertrauen auf die Steuerfreiheit nach einem Jahr längst gekauft hatten. Der Referentenentwurf beantwortet diese Frage zugunsten der Bestandshalter: Für Kryptowerte, die bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft wurden, gelten unverändert die Paragrafen 22 und 23 weiter. Die neue Besteuerung nach Paragraf 20 greift nur für Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugegangen sind. Das bestätigen die Entwurfsanalysen von bitcoin-tax.de und kleinstb.de.

Praktisch heißt das: Wer heute Bitcoin hält oder bis Silvester 2026 kauft, kann diese Coins auch 2028 oder 2030 noch nach zwölf Monaten steuerfrei verkaufen. Erst alles, was ab dem 1. Januar 2027 ins Wallet kommt, landet im neuen Regime. Damit zieht der Entwurf einen harten Stichtag durch jedes Portfolio. In einer einzigen Wallet können künftig zwei steuerliche Welten nebeneinander existieren: steuerfreie Altbestände und voll steuerpflichtige Neubestände. Das klingt anlegerfreundlich, verlagert die Komplexität aber in die Dokumentation. Denn sobald Coins gleicher Art gemischt werden, muss nachvollziehbar bleiben, welche Einheit vor und welche nach dem Stichtag erworben wurde.

Hier rächt sich, dass das deutsche Krypto-Steuerrecht die First-in-first-out-Methode pro Wallet anwendet. Wer 2025 gekaufte und 2027 gekaufte Bitcoin in derselben Adresse zusammenführt und später teilweise verkauft, braucht eine saubere Zuordnung, um zu belegen, welcher Teil des Verkaufs noch unter den steuerfreien Altbestand fällt. Die Aufzeichnungspflichten, die das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 ohnehin verlangt (Art, Menge, Zeitpunkt, Kurse, Gebühren), werden durch den Stichtag noch wichtiger. Getrennte Wallets für Alt- und Neubestand dürften für viele Anleger die einfachste Antwort sein.

Warum die Reform kurzfristige Trader begünstigt

Die Reform wird politisch gern als Schließen einer Gerechtigkeitslücke verkauft, als werde endlich der Krypto-Spekulant zur Kasse gebeten. Rechnet man nach, ist der Effekt fast umgekehrt. Verlierer der Umstellung sind die langfristig orientierten Halter: Für sie entfällt bei Neukäufen ab 2027 die Aussicht, nach einem Jahr steuerfrei zu verkaufen. Profiteure sind ausgerechnet die aktiven Händler. Wer heute innerhalb der Jahresfrist verkauft, zahlt seinen persönlichen Einkommensteuersatz, der bei Spitzenverdienern bei 45 Prozent plus Soli liegt. Künftig wären Gewinne aus Neubeständen pauschal mit 26,375 Prozent gedeckelt, egal wie hoch das übrige Einkommen ist.

Genau diesen Punkt machte Dr. Ingo Heuel, Rechtsanwalt und Steuerberater der Kanzlei LHP, in der Anhörung des Petitionsausschusses am 12. Oktober deutlich. Nach seiner Darstellung profitiere vom Wegfall der Haltefrist gerade der kurzfristig agierende Trader, während der langfristige Halter verliere, wie Blocktrainer die Sitzung dokumentierte. Die Umstellung belohnt also das schnelle Hin und Her und bestraft das Halten, das Gegenteil dessen, was die Haltefrist ursprünglich bezweckte, nämlich kurzfristige Spekulation von langfristiger Vermögensbildung zu unterscheiden.

Dahinter steckt ein grundsätzliches Missverständnis über die Zielgruppe. Die Haltefrist war nie ein Steuergeschenk an Großanleger, sondern folgte der alten Logik, dass private Wertzuwächse nach einer gewissen Haltedauer nicht mehr als Spekulation gelten. Wer sie abschafft, trifft zuerst den Sparer, der über Jahre aufbaut und hält, nicht den Daytrader, der ohnehin steuerpflichtig bleibt. Die Reform verkauft sich als Schritt gegen Spekulation, verschiebt die Last aber auf den geduldigen Vermögensaufbau. Dieser Widerspruch zwischen Rhetorik und Wirkung dürfte das Verfahren im Bundestag noch beschäftigen, zumal die Koalitionsfraktionen in der Sache uneins sind.

Die Verlustverrechnung wird zum Flickenteppich

Mit dem Wechsel der Einkunftsart ändert sich auch, wie Verluste gegengerechnet werden, und hier entsteht für Jahre ein Nebeneinander zweier Systeme. Altbestände bleiben im Paragrafen 23: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lassen sich nur mit Gewinnen derselben Kategorie verrechnen, nicht mit dem Arbeitslohn und nicht mit Kapitalerträgen. Neubestände dagegen folgen den Verrechnungsregeln des Paragrafen 20 Absatz 6, der eigene Beschränkungen kennt. Ein Verlust aus einem 2027 gekauften Token kann damit grundsätzlich mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden, ein Verlust aus einem 2025 gekauften Token dagegen nicht.

Für die Steuererklärung bedeutet das doppelte Buchführung: Altfälle laufen weiter über die Anlage SO, Neufälle über die Anlage KAP. Auch der Freibetrag wechselt die Gestalt. Die bisherige Freigrenze von 1.000 Euro, bei der schon ein Euro darüber den gesamten Gewinn steuerpflichtig macht, gilt nur noch für Altbestände. Für Neubestände dürfte stattdessen der Sparer-Pauschbetrag greifen (1.000 Euro für Ledige, 2.000 Euro für zusammen veranlagte Paare), der allerdings für alle Kapitalerträge zusammen gilt, also auch für Zinsen und Dividenden. Der Entwurf selbst lässt dieses Detail nach den vorliegenden Analysen offen, es ergibt sich aber aus der Systematik des Paragrafen 20.

Ein Rechenbeispiel: Altbestand gegen Neubestand

Ein vereinfachtes Beispiel macht den Stichtagseffekt greifbar (ohne Berücksichtigung von Freibeträgen und Kirchensteuer). Anlegerin A kauft im November 2026 für 10.000 Euro Bitcoin, Anleger B kauft dieselbe Menge im Februar 2027, ebenfalls für 10.000 Euro. Beide verkaufen im Jahr 2029 für 18.000 Euro, der Gewinn beträgt jeweils 8.000 Euro. A hält einen Altbestand: Nach Ablauf der Jahresfrist ist ihr Gewinn steuerfrei, sie zahlt null Euro. B hält einen Neubestand: Auf seine 8.000 Euro fallen 26,375 Prozent Abgeltungsteuer an, rund 2.110 Euro. Gleiche Münze, gleicher Gewinn, gleiche Haltedauer, und doch ein Unterschied von gut zweitausend Euro, allein wegen des Kaufdatums.

Dreht man das Beispiel auf den kurzfristigen Handel, kehrt sich die Logik um. Ein Spitzenverdiener, der heute innerhalb der Jahresfrist 8.000 Euro Gewinn realisiert, zahlt seinen persönlichen Satz von 45 Prozent plus Soli, also rund 3.800 Euro. Als Neubestand unter der Reform wären es dieselben rund 2.110 Euro wie bei B. Für den schnellen Trader ist die Abgeltungsteuer damit die günstigere Welt, für die geduldige Halterin die teurere. Dieser Doppeleffekt zieht sich durch die gesamte Debatte und erklärt, warum ausgerechnet Teile der langfristig orientierten Bitcoin-Szene am lautesten protestieren.

Der 8. Oktober: der Bundestag lehnt die Opposition ab

Während das Ministerium an seinem eigenen Entwurf arbeitete, lag dem Bundestag ein konkurrierender Vorstoß der Opposition vor. Die Grünen hatten Anfang Mai 2026 einen eigenen Gesetzentwurf eingebracht (Bundestagsdrucksache 21/5752), der die Haltefrist abschaffen und Krypto-Gewinne unabhängig von der Haltedauer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belegen wollte, also gerade nicht mit der pauschalen Abgeltungsteuer. Der Entwurf scheiterte zunächst im Finanzausschuss und wurde am 8. Oktober 2026 im Plenum endgültig abgelehnt, mit 445 zu 132 Stimmen, wie aus der Dokumentation des Bundestags und der Begleitberichterstattung hervorgeht.

Parallel lehnte das Plenum einen Antrag der Linken ab, die Kryptowerte sofort wie Aktien besteuern, eine Wegzugsbesteuerung für abwandernde Anleger einführen und auf EU-Ebene sogar ein Handelsverbot für Proof-of-Work-Coins durchsetzen wollte. Für die Linke erklärte die Abgeordnete Isabelle Vandre, die Haltefrist müsse endlich fallen und mit einer Wegzugsbesteuerung gekoppelt werden. Unterstützung fand der Grünen-Entwurf nur bei der Linksfraktion.

Bemerkenswert war die Begründung der Unionsfraktion, die den Status quo verteidigte. Der CDU-Abgeordnete Fritz Güntzler argumentierte, man könne nicht eine Gerechtigkeitslücke schließen, indem man die nächste aufreiße, denn Kryptowerte würden dann anders behandelt als Gold oder Fremdwährungen, die privat ebenfalls nach einem Jahr steuerfrei veräußert werden können. Sein Fraktionskollege Olav Gutting warf der Opposition offenen Populismus vor, so die Mitschrift der Debatte bei Blocktrainer. Nach der Abstimmung gilt die einjährige Haltefrist des Paragrafen 23 unverändert fort.

Warum das Nein keine Entwarnung ist

In sozialen Medien wurde das Votum vom 8. Oktober als Rettung der Haltefrist gefeiert. Das ist ein Missverständnis. Abgelehnt wurden zwei Oppositionsanträge, nicht die Reform der Regierung. Die Koalition aus Union und SPD stimmte unter anderem deshalb gegen den Grünen-Entwurf, weil das Finanzministerium an seiner eigenen, weitergehenden Lösung arbeitet, dem Referentenentwurf vom 30. September. Wer das Nein zum Grünen-Papier für das Ende der Reformdebatte hält, verwechselt das Vehikel mit dem Ziel, worauf etwa der Steuerberater Dennis Weidner in seiner Analyse der Abstimmung hinweist.

Die Konstellation ist kurios. Inhaltlich unterscheiden sich der abgelehnte Grünen-Entwurf und der Regierungsentwurf vor allem im Steuersatz: Die Grünen wollten den persönlichen Satz, die Regierung will die niedrigere Abgeltungsteuer. Die Union verteidigt im Plenum die Steuerfreiheit nach einem Jahr mit der Gold-Analogie, trägt aber als Koalitionspartner der SPD eine Reform mit, die genau diese Steuerfreiheit für Neubestände beendet. Diese Spannung innerhalb der Koalition ist einer der Gründe, warum der Zeitplan ins Rutschen geraten ist.

Die Petition und die Anhörung vom 12. Oktober

Parallel zum parlamentarischen Verfahren formierte sich Widerstand von außen. Eine Petition zum Erhalt der steuerlichen Haltefrist für private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowerten sammelte 44.439 Unterschriften; das für eine öffentliche Anhörung nötige Quorum von 30.000 Mitzeichnungen war bereits Anfang August innerhalb von rund zwei Tagen erreicht. Am 12. Oktober 2026 befasste sich der Petitionsausschuss des Bundestags in öffentlicher Sitzung mit dem Anliegen.

Als Petentin trug Nicole Nowak vor, begleitet vom Steueranwalt Ingo Heuel; das Finanzministerium war durch den Referatsleiter Jan-Peter Wißborn vertreten. Nowak hielt dem Bild vom reichen Krypto-Spekulanten entgegen, dass es sich bei den Betroffenen um Lehrer, Pflegekräfte, Polizisten, Alleinerziehende und Rentner handle, nicht um eine kleine Gruppe von Zockern, wie Blocktrainer die Anhörung protokollierte. Für die Reformdebatte entscheidender war allerdings eine beiläufige Auskunft des Ministeriumsvertreters: Die regierungsinterne Abstimmung zum Entwurf laufe noch. Damit war faktisch bestätigt, dass der für zwei Tage später angesetzte Kabinettstermin wackelte.

Der 14. Oktober verstreicht: Kabinett ohne Beschluss

Der 14. Oktober 2026 war als Tag des Kabinettsbeschlusses vorgesehen. Er kam nicht. In der Ergebnisübersicht der 62. Kabinettssitzung tauchte das Krypto-Gesetz nicht auf; der Entwurf steckte weiter in der Ressortabstimmung zwischen den Ministerien fest. Einen neuen Termin nannte das Finanzministerium zunächst nicht, wie Cryptoticker und News.Bitcoin.com berichteten. Auch die Zeitleiste bei kleinstb.de hielt mit Stand 17. Oktober fest, dass die erwartete Befassung im Bundeskabinett nicht stattgefunden hat.

Die Folge ist formal bedeutsam. Ohne Kabinettsbeschluss gibt es keinen Regierungsentwurf, und ohne Regierungsentwurf beginnt das eigentliche Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat gar nicht erst. Die im Entwurf genannten Starttermine (1. Januar 2027 für die materielle Umstellung, 1. Januar 2028 für den Steuerabzug) sind damit Planungsziele, keine verbindlichen Fristen. Bis ein Gesetz verkündet ist, gilt weiter das alte Recht.

Über die Gründe der Verzögerung kann man nur mutmaßen, doch ein Hinweis steckt in den Zahlen. Das Ministerium beziffert die erwarteten Mehreinnahmen im Entwurf auf rund 350 Millionen Euro pro Jahr, langfristig. Das ist deutlich weniger als die etwa eine Milliarde Euro, die im Sommer für 2027 kursierten, und weit entfernt von den rund zwei Milliarden Euro einer internen Schätzung vom April 2026, die Blocktrainer dokumentierte. Der Grund für die geschrumpfte Zahl ist der Bestandsschutz selbst: Weil alle Altbestände steuerfrei bleiben, fließt zusätzliches Geld erst, wenn nach 2027 gekaufte Coins mit Gewinn verkauft werden. Zum Vergleich: Der Grünen-Abgeordnete Max Lucks hatte in der Debatte vorgerechnet, eine sofortige Abschaffung ohne Berücksichtigung von Verlustvorträgen könne bis zu fünf Milliarden Euro einbringen. Kritiker wie der FDP-Politiker Frank Schäffler bemängelten zudem, der Entwurf beziffere zwar die Einnahmen, lasse die Kosten für Bürger und Wirtschaft aber weitgehend offen.

Was DAC8 mit alldem zu tun hat

Dass die Abschaffung der Haltefrist überhaupt ernsthaft auf dem Tisch liegt, hat viel mit einem zweiten Strang zu tun, der 2026 in Kraft getreten ist: der automatischen Meldepflicht. Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz, die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8, ist seit dem 24. Dezember 2025 in Kraft. Seit dem 1. Januar 2026 erheben Krypto-Dienstleister die Identitäts- und Transaktionsdaten ihrer Kunden; die erste Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern ist zum 31. Juli 2027 fällig. Grundlagen dazu finden sich im Gesetzestext und bei der zuständigen Behörde.

Das verändert die politische Statik. Jahrelang konnte man gegen eine schärfere Krypto-Besteuerung einwenden, der Staat könne die Gewinne mangels Daten ohnehin nicht flächendeckend erfassen, ein strukturelles Vollzugsdefizit also. Der Bundesfinanzhof hatte dieses Argument zwar schon 2023 verworfen, doch politisch wirkte es nach. Mit DAC8 ist es endgültig erledigt: Das Finanzamt liest künftig mit. Wie fragil die Qualität dieser Meldungen in der Praxis sein kann, zeigt der Fall OKX mit seiner Papier-KYC, doch die Richtung ist klar. Für die Aufsicht über die Plattformen selbst ist die BaFin unter dem EU-Regelwerk MiCA zuständig; die Besteuerung liegt beim Finanzministerium und den Finanzbehörden. Erst dieser Datenunterbau macht eine Quellensteuer ab 2028 überhaupt administrierbar.

Was Anleger jetzt wissen sollten

Die wichtigste Botschaft zuerst: Es handelt sich um einen Referentenentwurf, nicht um geltendes Recht. Es gibt keinen Kabinettsbeschluss, keine Lesung im Bundestag, keine Zustimmung des Bundesrats. In jedem dieser Schritte sind Änderungen möglich, auch am Steuersatz, am Stichtag oder an den Verrechnungsregeln. Wer heute allein wegen des Entwurfs sein Portfolio umbaut, handelt auf Basis eines Papiers, das sich noch verändern kann. Das ist keine Steuerberatung, und für konkrete Gestaltungen bleibt der Gang zum Steuerberater oder eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt der sichere Weg.

Dennoch lohnt es, den Stichtag zu kennen. Sollte der Entwurf in dieser Form Gesetz werden, ist der 31. Dezember 2026 die entscheidende Linie: Alles, was bis dahin im Bestand ist, behält die Chance auf die steuerfreie Veräußerung nach einem Jahr. Das macht sauberes Aufzeichnen doppelt wertvoll, weil der Stichtag im Nachhinein belegbar sein muss und die Finanzverwaltung ab 2027 ohnehin Kontrollmaterial aus den DAC8-Meldungen erhält. Getrennte Wallets für Alt- und Neubestand, lückenlose Transaktionshistorien und Exportdateien der Börsen sind die naheliegende Vorsorge.

Nicht alles, was nach Krypto aussieht, fällt übrigens unter die geplante Regel. Der Entwurf zielt auf Veräußerungsgewinne aus Tauschkryptowerten. Einkünfte aus dem Schürfen und aus dem Einsatz von Coins bleiben eigene Baustellen: Gewerbliches Mining ist ein Gewerbebetrieb nach Paragraf 15, Belohnungen aus Staking und Lending gelten als sonstige Einkünfte nach Paragraf 22 Nummer 3. Wie diese Erträge im neuen Paragraf-20-Regime behandelt werden, zählt zu den offenen Fragen des Entwurfs. Für wen sich das Schürfen überhaupt noch rechnet, hängt ohnehin stärker an Strompreis und Hardware als am Steuerrecht, wie der Blick auf den Hashprice ein Jahr nach dem Rekord zeigt.

Der Zeitplan wird eng

Rechnet man rückwärts, wird die Enge des Fahrplans sichtbar. Für einen Start am 1. Januar 2027 müssten in rund zehn Wochen noch der Kabinettsbeschluss (der Regierungsentwurf), drei Lesungen im Bundestag samt Beratung im Finanzausschuss und die Befassung im Bundesrat zusammenkommen. Dass der Entwurf Mitte Oktober noch in der Ressortabstimmung hängt, macht diesen Zeitplan sportlich. Möglich bleibt er, etwa wenn die Reform an ein ohnehin laufendes Gesetzespaket wie ein Jahressteuergesetz angehängt und bis Dezember durchgezogen wird. Ebenso denkbar ist, dass sich der materielle Starttermin nach hinten verschiebt oder dass das Parlament am Entwurf noch schraubt. Die folgende Übersicht fasst den Stand von Mitte Oktober 2026 zusammen.

DatumEreignisStatus
6. Juli 2026Haushaltsentwurf 2027 signalisiert Umstellungbeschlossen
Anfang Mai 2026Grünen-Gesetzentwurf (Drucksache 21/5752)im Oktober abgelehnt
30. September 2026Referentenentwurf des BMFin Verbändeabstimmung
6. Oktober 2026Frist für Stellungnahmenabgelaufen
8. Oktober 2026Bundestag lehnt Grüne und Linke ab (445:132)erledigt
12. Oktober 2026Anhörung im Petitionsausschussstattgefunden
14. Oktober 2026geplanter Kabinettsbeschlussohne Entscheidung verstrichen
offenRegierungsentwurf, Bundestag, Bundesratausstehend
1. Januar 2027geplante materielle UmstellungPlanungsziel
1. Januar 2028geplanter QuellensteuerabzugPlanungsziel

Einordnung: Gold-Analogie, Standort und der EU-Rahmen

Die Gold-Analogie der Union ist mehr als Rhetorik. Privat gehaltenes Gold und Fremdwährungsguthaben fallen heute wie Krypto unter den Paragrafen 23 und sind nach einem Jahr steuerfrei. Zieht man Kryptowerte heraus und steckt sie in den Paragrafen 20, behandelt der Staat künftig zwei wirtschaftlich ähnliche Wertspeicher unterschiedlich. Genau darauf zielte Güntzlers Einwand von der neuen Gerechtigkeitslücke. Die Branche wiederum, vertreten etwa durch den Bundesverband Blockchain, hat in der Vergangenheit weniger den Steuersatz als die Rechtssicherheit und den funktionierenden Vollzug betont und vor hektischen Tarifänderungen gewarnt.

Hinter der Tariffrage steht eine Standortfrage. Steigt die Belastung spürbar, wächst der Anreiz, Wohnsitz oder Handelsplatz ins Ausland zu verlagern, weshalb die Linke im Bundestag ausdrücklich eine Wegzugsbesteuerung fordert, um genau das zu verhindern. Umgekehrt warnen Verbände, eine hektische Anhebung ohne Rechtssicherheit könne mobile Anleger und junge Unternehmen vertreiben, ohne nennenswert mehr einzunehmen. Die vergleichsweise niedrigen 26,375 Prozent und der Bestandsschutz lesen sich auch als Versuch, diese Abwanderung klein zu halten. Ob die Rechnung aufgeht, hängt weniger am Satz als an der Verlässlichkeit des Verfahrens, und die hat der ausgefallene Kabinettstermin gerade nicht gestärkt.

Im internationalen Vergleich wäre Deutschlands geplanter Satz von 26,375 Prozent kein Ausreißer. Österreich besteuert Krypto-Gewinne bereits seit der Reform von 2022 mit einem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, und zwar ganz ohne Haltefrist, Deutschland würde also nachziehen, was der Nachbar längst umgesetzt hat. Andere Länder gehen andere Wege. Die Tabelle zeigt eine grobe Einordnung; die Sätze und Details ändern sich häufig und gelten je Land unter eigenen Bedingungen.

LandSatz (Privatanleger)Haltefrist / Besonderheit
Deutschland (heute)persönlicher Satz bis 45 Prozentnach 1 Jahr steuerfrei (Paragraf 23)
Deutschland (geplant)26,375 Prozentkeine Frist für Neubestände, Altbestand geschützt
Österreich27,5 Prozentkeine Haltefrist seit 2022
Portugal28 Prozentnach 365 Tagen steuerfrei
Frankreich31,4 Prozent (PFU)Pauschale ab 2026, Bagatellgrenze 305 Euro
Vereinigtes Königreich18 / 24 ProzentFreibetrag 3.000 Pfund, Meldung via Self Assessment

Die Einordnung je Land stützt sich auf öffentlich zugängliche Leitfäden und Behördenangaben, darunter für das Vereinigte Königreich die Capital-Gains-Tax-Seite der britischen Regierung, für Frankreich eine aktuelle Länderübersicht und für Portugal einschlägige Fachzusammenstellungen. Den EU-Rahmen liefern zwei Bausteine: MiCA regelt die Aufsicht über die Anbieter, DAC8 die Datenmeldung. Der Steuersatz aber bleibt nationale Sache, die EU stellt die Schienen, nicht den Tarif.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Krypto-Haltefrist jetzt abgeschafft?

Nein. Es gibt bisher nur einen Referentenentwurf des Finanzministeriums vom 30. September 2026. Ein Kabinettsbeschluss steht aus, der geplante Termin am 14. Oktober verstrich ohne Entscheidung, und weder Bundestag noch Bundesrat haben darüber abgestimmt. Bis ein Gesetz verkündet ist, gilt die einjährige Haltefrist nach Paragraf 23 Einkommensteuergesetz unverändert: Nach zwölf Monaten Haltedauer bleibt der Verkauf steuerfrei.

Was passiert mit meinen vor 2027 gekauften Bitcoin?

Nach dem Entwurf gilt ein Bestandsschutz. Kryptowerte, die bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft wurden, bleiben in den Paragrafen 22 und 23 und können weiterhin nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden, auch nach 2027. Nur was ab dem 1. Januar 2027 erworben oder zugeteilt wird, fiele unter die neue Besteuerung. Voraussetzung ist, dass der Entwurf in dieser Form Gesetz wird.

Wie hoch wäre die neue Steuer?

Vorgesehen ist die Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer. Sie gälte pauschal und unabhängig von der Haltedauer auf Gewinne aus Kryptowerten, die ab dem 1. Januar 2027 gekauft werden. Für kurzfristige Verkäufe kann das günstiger sein als der heutige persönliche Steuersatz von bis zu 45 Prozent.

Ab wann würde die Reform gelten?

Der Entwurf nennt den 1. Januar 2027 für die materielle Umstellung und den 1. Januar 2028 für den automatischen Steuerabzug durch inländische Dienstleister. Weil Mitte Oktober 2026 noch kein Kabinettsbeschluss vorliegt und das eigentliche Gesetzgebungsverfahren damit nicht begonnen hat, sind diese Daten Planungsziele und keine verbindlichen Fristen.

Muss ich jetzt verkaufen oder umschichten?

Allein wegen des Entwurfs besteht kein Handlungszwang, denn er ist noch kein Gesetz und kann sich ändern. Relevant wird der Stichtag 31. Dezember 2026 nur, falls die Reform wie vorgelegt beschlossen wird. Sinnvoll ist in jedem Fall eine saubere Dokumentation aller Käufe mit Datum, Menge und Kurs, idealerweise mit getrennten Wallets für Alt- und Neubestand. Für konkrete Entscheidungen sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.

Anneke de Vries berichtet für HOGE Wire über Krypto-Regulierung und Steuerpolitik in Deutschland und der EU.

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