Bezahlt in Bitcoin: Steuerfallen für Selbstständige 2026
Wer als Freiberufler in Kryptowährung bezahlt wird, muss trotzdem in Euro fakturieren. Der Beitrag erklärt Rechnungspflicht, Umsatzsteuer und die Steuerfalle bei späteren Kursgewinnen.
Wer als Selbstständiger, Freiberufler oder Kleinunternehmer in Deutschland eine Rechnung schreibt und die Bezahlung in Bitcoin oder Ether statt in Euro erhält, betritt kein regulatorisches Neuland mehr. Internationale Software-Kunden, Beratungsmandate mit Krypto-Start-ups und Gaming-Communities bieten zunehmend Zahlungen in Kryptowährung an, teils aus Bequemlichkeit bei grenzüberschreitenden Überweisungen, teils aus Überzeugung. Steuerlich ändert das jedoch wenig an den Grundpflichten: Rechnungen müssen weiterhin in Euro ausgestellt werden, Umsätze zählen für die Kleinunternehmergrenzen wie jeder andere Umsatz, und der Zufluss in Kryptowährung löst mehrere, teils überlappende Pflichten gleichzeitig aus, die eine klassische Überweisung nicht auslöst. Dieser Beitrag ordnet ein, was für Freiberufler, Gewerbetreibende, Streamer und andere Selbstständige 2026 tatsächlich gilt, von der ersten Rechnung über die laufende Buchhaltung bis zu den Konsequenzen, falls in der Vergangenheit etwas übersehen wurde.
Drei Steuerarten, ein Zahlungsmittel
Ein privater Anleger, der Bitcoin kauft, hält und irgendwann verkauft, hat es steuerlich nur mit einer einzigen Regelung zu tun: dem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Wer dagegen als Selbstständiger für eine Leistung in Kryptowährung bezahlt wird, berührt in der Regel drei Steuerarten gleichzeitig. Erstens die Einkommensteuer auf die Betriebseinnahme selbst, bewertet zum Euro-Kurs im Zeitpunkt des Zuflusses. Zweitens die Umsatzsteuer auf die zugrunde liegende Leistung, unabhängig davon, in welcher Form am Ende bezahlt wird. Drittens, je nach Einordnung der Tätigkeit, die Gewerbesteuer. Hinzu kommt eine vierte, oft übersehene Ebene: Wer die erhaltene Kryptowährung nicht sofort umtauscht, sondern hält, eröffnet für die weitere Kursentwicklung ein eigenständiges privates Veräußerungsgeschäft mit eigener Jahresfrist. Diese Überlagerung betrifft längst nicht nur Krypto-native Berater, sondern auch IT-Freelancer, Designerinnen, Musiker mit NFT-Verkäufen und Gaming-Streamer gleichermaßen, sobald ein Auftraggeber Kryptowährung als Zahlungsmittel vorschlägt.
Freiberufler oder Gewerbetreibender? Die Weichenstellung nach §§ 15 und 18 EStG
Bevor überhaupt eine Rechnung gestellt wird, entscheidet die Einordnung der Tätigkeit über fast alles Weitere. § 18 EStG listet einen Katalog freiberuflicher Tätigkeiten: Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Journalisten, Übersetzer und diesen ähnliche Berufe. Wer außerhalb dieses Katalogs arbeitet, fällt grundsätzlich unter den Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, mit spürbaren Folgen: Gewerbesteuerpflicht, Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt und Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Bei Softwareentwicklung kommt es auf den Einzelfall an: Wer individuelle, anspruchsvolle Anwendungen konzipiert und dafür eine einem Ingenieurstudium vergleichbare Qualifikation oder Erfahrung mitbringt, gilt nach ständiger Rechtsprechung häufig als freiberuflich tätig, weil die Tätigkeit als ingenieurähnlich eingestuft wird. Wer dagegen Standardsoftware, Lizenzen oder SaaS-Produkte verkauft oder überwiegend Routinearbeiten wie Standard-Websites erstellt, wird in aller Regel als Gewerbetreibender eingestuft. Streamer, Influencer und Content Creator fallen fast nie unter den Katalog des § 18 EStG, selbst wenn ein Teil ihrer Arbeit redaktionell oder journalistisch anmutet, und werden deshalb überwiegend gewerblich eingeordnet, sobald Werbeeinnahmen, Sponsoring oder Spenden regelmäßig fließen. Auch bildende Künstler und Musiker, die eigene Werke als NFT verkaufen, geraten regelmäßig in diese Abgrenzungsfrage: Wer schöpferisch tätig ist und eigene Werke vermarktet, kann unter Umständen als Freiberufler im Sinne der künstlerischen Katalogberufe gelten, während der Verkauf fremder oder in Serie produzierter digitaler Sammelobjekte eher gewerblichen Charakter hat.
Besonders tückisch wird es bei gemischten Tätigkeiten innerhalb einer Personengesellschaft: Nach der sogenannten Abfärbetheorie kann eine an sich freiberufliche GbR oder Partnerschaft allein durch geringfügige gewerbliche Nebeneinnahmen, etwa aus dem Verkauf von Merchandise oder digitalen Sammelobjekten gegen Kryptowährung, insgesamt als gewerblich gelten, mit der Folge, dass plötzlich das gesamte Team gewerbesteuerpflichtig wird. Für Teams, die sowohl klassisch beraten als auch digitale Produkte gegen Token verkaufen, lohnt sich deshalb eine saubere organisatorische Trennung der Tätigkeiten, etwa über getrennte Gesellschaften, oder zumindest eine frühzeitige Abstimmung mit einem auf Kryptowerte spezialisierten Steuerberater.
| Kriterium | Freiberufler (§ 18 EStG) | Gewerbetreibender (§ 15 EStG) |
|---|---|---|
| Typische Tätigkeit | Individuelle Softwareentwicklung, Beratung, Design mit schöpferischem Anteil, Übersetzung | Streaming mit Werbe- und Sponsoring-Einnahmen, Merchandise, SaaS- und Lizenzverkauf, Affiliate |
| Gewerbesteuer | Nein | Ja, oberhalb des Freibetrags, teilweise über § 35 EStG anrechenbar |
| Gewerbeanmeldung | Nein, Anzeige beim Finanzamt genügt | Ja, beim Gewerbeamt |
| IHK-Pflichtmitgliedschaft | Nein | Ja |
| Risiko bei Personengesellschaften | Abfärbegefahr durch gewerbliche Nebentätigkeit | Nicht zusätzlich relevant, bereits gewerblich |
Die Kleinunternehmerregelung gilt auch für Krypto-Umsätze
Für die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG spielt es keine Rolle, in welcher Währung bezahlt wird. Seit 1. Januar 2025 gelten bundesweit 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro laufender Umsatz im aktuellen Jahr, wobei die zweite Grenze seit der Reform eine echte Hartgrenze ist: Wird sie unterjährig überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung sofort ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, nicht erst zum folgenden Jahreswechsel wie unter der alten Rechtslage. Seit derselben Reform wird der maßgebliche Umsatz zudem als Netto-Umsatz ohne fiktive Umsatzsteuer berechnet. Wer für ein Projekt also 3.000 Euro in Ether erhält, zählt exakt diese 3.000 Euro zum Zweck der Schwellenwerte, umgerechnet zum Euro-Kurs im Zuflusszeitpunkt, genau wie bei einer klassischen Überweisung.
Kleinunternehmer müssen weiterhin ordnungsgemäße Rechnungen mit dem Hinweis auf die Anwendung des § 19 UStG stellen, dürfen darauf aber keine Umsatzsteuer ausweisen und im Gegenzug auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen. Ein freiwilliger Verzicht auf die Regelung ist möglich, bindet den Unternehmer dann aber für mehrere Jahre an die Regelbesteuerung. Ein Verzicht kann sich etwa lohnen, wenn hohe Anschaffungen für Hardware oder Software anstehen, deren Vorsteuer sich sonst nicht geltend machen ließe, was bei technikintensiven, Krypto-nahen Tätigkeiten keine Seltenheit ist. Wer regelmäßig hochpreisige Projekte gegen Kryptowährung abrechnet, sollte die Umsatzgrenzen zudem aktiv im Blick behalten, gerade weil Kursschwankungen zwischen Rechnungsstellung und tatsächlichem Zahlungseingang die Bewertung eines einzelnen Umsatzes nachträglich verschieben können und damit auch die Nähe zur 100.000-Euro-Grenze beeinflussen.
Die Rechnung in Bitcoin: Was § 14 UStG tatsächlich verlangt
§ 14 Abs. 4 UStG verlangt insgesamt zehn Pflichtangaben auf jeder Rechnung, unabhängig vom späteren Zahlungsmittel:
- Vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und Empfänger
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang der Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
- Nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Nettoentgelt
- Anzuwendender Steuersatz
- Auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag
- Gesamtbetrag der Rechnung
Keine dieser Angaben verlangt einen Betrag in Kryptowährung. Die Rechnung selbst muss in Euro ausgestellt werden, auch wenn die Zahlung anschließend in Bitcoin oder Ether erfolgt. In der Praxis empfiehlt sich, den Euro-Betrag wie gewohnt auszuweisen und die akzeptierte Zahlungsart sowie den zugrunde gelegten Umrechnungskurs separat zu dokumentieren, etwa in einer Fußnote oder einem begleitenden Zahlungsbeleg, wie es ein Leitfaden für Selbstständige beschreibt.
Seit der schrittweisen Einführung der verpflichtenden E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025 ändert eine Zahlung in Kryptowährung nichts an den Formatanforderungen: Die elektronische Rechnung wird weiterhin in Euro und im vorgeschriebenen strukturierten Format ausgestellt, die Kryptozahlung ist lediglich eine nachgelagerte Zahlungsmodalität außerhalb des eigentlichen Rechnungsdokuments. Wichtig ist außerdem die Reihenfolge der Bewertung: Die Leistung selbst wird zum Zeitpunkt der Erbringung bemessen, nicht zum Zeitpunkt des späteren Zahlungseingangs. Liegen zwischen Rechnungsstellung und tatsächlichem Zahlungseingang mehrere Tage, in denen sich der Kurs bewegt, weicht der final zugeflossene Euro-Gegenwert häufig vom ursprünglich fakturierten Betrag ab. Diese Differenz ist keine Umsatzsteuerfrage, sondern wird erst auf der Einkommensteuerseite relevant.
Bewertungszeitpunkt und Kursdokumentation: Die tägliche Buchhaltungslast
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 verschärft die Aufzeichnungspflichten für alle Steuerpflichtigen mit Kryptowerten: Art, Menge, Zeitpunkt, Kurs und Gebühren jeder Transaktion müssen dokumentiert und aufbewahrt werden, üblicherweise über die reguläre zehnjährige Aufbewahrungsfrist für Buchführungsunterlagen. Für Selbstständige, die per Einnahmenüberschussrechnung abrechnen, gilt zusätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Maßgeblich ist der Euro-Gegenwert im Moment des tatsächlichen Zuflusses, nicht der Kurs am Tag der Rechnungsstellung oder der eigentlichen Leistungserbringung. Wer keinen konsistenten, dokumentierten Referenzkurs verwendet, etwa einen Mittelwert mehrerer großer Börsen oder durchgehend dieselbe Handelsplattform, riskiert bei einer Betriebsprüfung Rückfragen, weil das Finanzamt Kursabweichungen selbst nachvollziehen möchte und uneinheitliche Kurswahl als Indiz für ungenaue Buchführung werten kann. Die Mitwirkungspflicht reicht dabei so weit, dass Wallet-Adressen und Börsenauszüge auf Verlangen vorzulegen sind, auch wenn ein Konto ausschließlich geschäftlich für Honorareingänge genutzt wird.
Wie groß die Lücke zwischen Anspruch und Praxis ist, zeigt eine Auswertung des Krypto-Steuertool-Anbieters Blockpit unter den eigenen Nutzerdaten. Geschäftsführer Florian Wimmer bringt das Problem auf den Punkt: „Natürlich wird nicht jeder ein Steuer-Tool nutzen, aber bei der Hälfte wird es aufgrund der Komplexität ohne fast unmöglich“, sagte Wimmer laut brutkasten.com. Bei Selbstständigen kommt erschwerend hinzu, dass die Kursdokumentation nicht nur für die private Vermögensebene, sondern parallel für die Betriebseinnahmenermittlung sauber und für einen Betriebsprüfer nachvollziehbar sein muss, was den Aufwand gegenüber einem reinen Privatanleger noch einmal erhöht.
Doppelt betroffen: Betriebseinnahme heute, Spekulationsgeschäft morgen
Der am häufigsten unterschätzte Mechanismus bei Krypto-Honoraren ist die zeitliche Aufspaltung in zwei getrennte steuerliche Ereignisse. Im Moment des Zuflusses entsteht eine Betriebseinnahme in Höhe des Euro-Gegenwerts, die sofort der Einkommensteuer unterliegt, unabhängig davon, was mit der Kryptowährung danach geschieht. Wird die erhaltene Kryptowährung nicht umgehend in Euro getauscht, sondern im eigenen Wallet gehalten, beginnt für diesen Bestand ab dem Zuflusszeitpunkt eine eigene Jahresfrist nach § 23 EStG. Steigt der Kurs danach weiter und wird innerhalb dieser Frist verkauft, ist der zusätzliche Gewinn ein privates Veräußerungsgeschäft, das mit der ursprünglichen Betriebseinnahme nichts mehr zu tun hat und eigenen Regeln folgt, einschließlich der 1.000-Euro-Freigrenze für diese zweite Ebene. Fällt der Kurs stattdessen, entsteht ein Verlust, der nur mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen desselben Jahres verrechnet werden kann, nicht mit dem laufenden Betriebsgewinn aus der eigentlichen Tätigkeit.
Das folgende, bewusst vereinfachte Rechenbeispiel veranschaulicht die beiden Ebenen für eine freiberufliche Webentwicklerin, die als Kleinunternehmerin auftritt und ein Projekt gegen Ether abrechnet. Alle Kursangaben sind fiktiv und dienen ausschließlich der Veranschaulichung der Systematik, nicht als reale Marktdaten.
| Schritt | Ereignis | Steuerliche Einordnung |
|---|---|---|
| 1 | Rechnung über 3.000 Euro netto, Zahlung akzeptiert in ETH | Noch kein steuerlicher Zufluss |
| 2 | Zahlungseingang, Euro-Gegenwert der erhaltenen ETH entspricht zum Kurs am Zuflusstag rechnerisch den fakturierten 3.000 Euro | Betriebseinnahme von 3.000 Euro, sofort einkommensteuerpflichtig |
| 3 | ETH werden nicht verkauft, sondern im privaten Wallet gehalten | Beginn der Jahresfrist nach § 23 EStG ab Zuflusstag |
| 4 | Verkauf der ETH nach vier Monaten bei gestiegenem Kurs, Erlös rechnerisch 3.600 Euro | Zusätzlicher Gewinn von 600 Euro als privates Veräußerungsgeschäft, steuerpflichtig, falls die Freigrenze von 1.000 Euro durch weitere Geschäfte im selben Jahr überschritten wird |
Ohne diese gedankliche Trennung übersehen viele Selbstständige entweder die zweite Ebene komplett oder nehmen fälschlich an, der ursprüngliche Rechnungsbetrag sei bereits die gesamte steuerliche Wahrheit. Beide Fehler fallen spätestens bei einem Abgleich mit den ab 2026 gesammelten Meldedaten der Handelsplätze auf, da diese den vollständigen Transaktionsverlauf inklusive späterer Verkäufe erfassen.
Umsatzsteuer auf die Leistung, Steuerbefreiung auf den Tausch
Die Umsatzsteuer richtet sich ausschließlich nach der tatsächlich erbrachten Leistung, nicht nach dem Zahlungsmittel. Eine Beratungsleistung bleibt umsatzsteuerpflichtig zum jeweils geltenden Satz von 19 oder 7 Prozent, unabhängig davon, ob der Kunde in Euro, per Kreditkarte oder in Bitcoin bezahlt; Kleinunternehmer weisen ohnehin gar keine Umsatzsteuer aus. Der Umtausch der erhaltenen Kryptowährung in Euro ist dagegen ein eigener, umsatzsteuerlich begünstigter Vorgang: Der Europäische Gerichtshof hat im Verfahren Skatteverket gegen David Hedqvist (C-264/14) 2015 entschieden, dass der Tausch von Bitcoin gegen gesetzliche Zahlungsmittel als steuerbefreiter Devisenumsatz zu behandeln ist. Das deutsche Bundesfinanzministerium hat diese Linie mit einem eigenen Schreiben vom 27. Februar 2018 in die deutsche Verwaltungspraxis übernommen.
Für Selbstständige bedeutet das konkret: Die Leistung selbst wird ganz normal versteuert, die anschließende Umwandlung der erhaltenen Kryptowährung in Euro über eine Börse löst keine zusätzliche Umsatzsteuer aus, weil dieser zweite Schritt als reiner Währungstausch gilt. Wie unterschiedlich diese Steuerbefreiung je nach Tokenart ausfällt, etwa bei NFTs oder Utility-Token, die nicht ohne Weiteres unter die Hedqvist-Linie fallen, behandelt unser ausführlicher Beitrag zur Krypto-Umsatzsteuer im Detail.
Gewerbesteuer: Wenn aus dem Freelancer ein Gewerbebetrieb wird
Wer als Gewerbetreibender eingestuft wird, zahlt zusätzlich Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag oberhalb eines Freibetrags von 24.500 Euro für Einzelunternehmer und Personengesellschaften; Kapitalgesellschaften wie die GmbH haben diesen Freibetrag nicht. Die tatsächliche Belastung hängt vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab, der zwischen 200 und teils über 900 Prozent liegt, und berechnet sich vereinfacht als Gewerbeertrag abzüglich Freibetrag, multipliziert mit 3,5 Prozent und dem örtlichen Hebesatz. Für natürliche Personen mildert § 35 EStG die Doppelbelastung ab, indem das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Einkommensteuerschuld angerechnet wird, was die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von grob 380 bis 400 Prozent rechnerisch weitgehend neutralisiert.
Für Kryptozahlungen ändert sich an dieser Mechanik grundsätzlich nichts, sie erhöhen den Gewerbeertrag wie jede andere Betriebseinnahme auch. Relevant wird die Kryptokomponente eher indirekt: Wer regelmäßig hohe Honorare in volatilen Token erhält und diese länger hält, kann durch reine Kursschwankungen auf der zweiten, privaten Ebene in einzelnen Jahren erhebliche zusätzliche Steuerlast riskieren, ohne dass dafür neue Arbeit geleistet wurde. Manche Gewerbetreibende mit hohem, planbarem Kryptovolumen prüfen deshalb eine GmbH-Struktur, die Gewinne anders kapselt und Thesaurierung zu einem günstigeren Satz ermöglicht, allerdings mit eigenen Fallstricken bei Gründung, Buchführungspflicht und verdeckter Gewinnausschüttung, wie unser Beitrag zur GmbH-Falle bei Krypto-Steuern ausführlich zeigt.
Streamer, Creator und Gaming-Profis: Krypto-Honorare in der Praxis
HOGE Wire begleitet die Schnittstelle von Krypto und Gaming besonders eng, und genau dort tauchen Krypto-Honorare inzwischen häufig auf: Sponsoring-Deals von Krypto-Börsen und Gaming-Marken, Preisgelder bei Turnieren in Stablecoins, Trinkgelder und Abo-Zahlungen von Zuschauern über Wallet-Adressen, gelegentlich sogar Auftrittshonorare auf Branchenmessen wie der Gamescom. Steuerlich gilt für all diese Einnahmen dieselbe Grundregel wie für jede andere Betriebseinnahme: Zufluss zum Marktwert in Euro, unabhängig vom Format oder von der Bezeichnung als Spende, Trinkgeld oder Sponsoring. Eine Analyse der auf die Kreativbranche spezialisierten Steuerberatung ECOVIS KSO macht deutlich, dass selbst nicht-monetäre Zuwendungen wie kostenlose Produkte im Rahmen einer Kooperation zum Marktwert als Einnahme zu erfassen sind, sobald sie im Austausch für Reichweite oder Erwähnung überlassen werden, eine Logik, die sich unmittelbar auf Token- oder NFT-Zuwendungen im Rahmen von Gaming-Sponsoring übertragen lässt. Turnierveranstalter, die Preisgelder in Stablecoins statt in Euro auszahlen, ändern damit nichts an der Einordnung der Teilnehmer als Selbstständige oder Gewerbetreibende, lediglich die Nachweisführung wird aufwendiger.
Wichtig ist die Abgrenzung zu zwei benachbarten Konstellationen, die auf HOGE Wire bereits eigene, tiefergehende Beiträge haben: Wer als Angestellter eines Studios oder einer Organisation Kryptowährung als Gehaltsbestandteil erhält, fällt unter die Sachbezugsregeln für Arbeitnehmer mit eigener Freigrenze. Wer dagegen als Spieler in einem Play-to-Earn-Modell Token verdient, bewegt sich eher im Bereich sonstiger Einkünfte oder, bei entsprechender Systematik und Regelmäßigkeit, ebenfalls im Gewerbebetrieb, wie unser Beitrag zu Steuern beim Play-to-Earn darlegt. Die hier beschriebene dritte Konstellation, Selbstständige und Creator, die für eine eigene Leistung wie Content, Auftritte oder Beratung in Kryptowährung bezahlt werden, bringt eigene Rechnungs- und Buchhaltungspflichten mit sich, die sich weder mit dem Sachbezugs- noch mit dem reinen Spieler-Modell decken.
Grenzüberschreitende Auftraggeber: Reverse-Charge, OSS und Rechnungen ins Ausland
Viele Selbstständige, die in Kryptowährung bezahlt werden, arbeiten für internationale Auftraggeber, oft gerade weil Krypto-Zahlungen klassische Bankgrenzen und lange Überweisungswege umgehen. Das Zahlungsmittel ändert dabei nichts an der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung. Für B2B-Leistungen an Unternehmen in der EU gilt das Empfängerortprinzip: Die Leistung ist dort steuerbar, wo der Kunde sitzt, die deutsche Rechnung wird netto ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgestellt, dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren. Für digitale B2C-Leistungen an Verbraucher in anderen EU-Ländern kann das One-Stop-Shop-Verfahren über das Bundeszentralamt für Steuern genutzt werden, um die Umsatzsteuer aller betroffenen EU-Länder in einer einzigen Meldung zu bündeln, statt sich in jedem Land einzeln umsatzsteuerlich registrieren zu müssen.
Für Auftraggeber außerhalb der EU entfällt deutsche Umsatzsteuer meist vollständig, die Einkommen- und gegebenenfalls Gewerbesteuerpflicht in Deutschland bleibt für hier ansässige Selbstständige davon jedoch unberührt, da das Welteinkommensprinzip greift: Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, versteuert grundsätzlich sein weltweites Einkommen hier, ganz gleich, ob der Auftraggeber in New York, Singapur oder einer dezentralen Organisation ohne festen Sitz verortet ist und ganz gleich, in welcher Kryptowährung bezahlt wird.
Die geplante Abgeltungsteuer: Was die Reform für Selbstständige ändern würde
Am 6. Juli 2026 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf für den Bundeshaushalt 2027, der eine Neueinordnung privat gehaltener Kryptowerte vorsieht: weg vom privaten Veräußerungsgeschäft mit Jahresfrist, hin zu Einkünften aus Kapitalvermögen mit einheitlicher Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent, 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, unabhängig von der Haltedauer und geplant ab 1. Januar 2027. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil begründete den Schritt fiskalisch: „Um die Konsolidierungsaufgabe zu bewältigen, erweitern wir auch die Einnahmebasis des Staates. Unter anderem dadurch, dass wir Krypto-Gewinne künftig genauso besteuern wie Kapitaleinkünfte“, so Klingbeil laut blocktrainer.de. Die Opposition ist gespalten: Während die Grünen eine Abschaffung nur für Neuerwerbe ab 2026 fordern und die Linke sofortige 25 Prozent ohne Übergangsfrist verlangt, verteidigt die Union die bisherige Jahresfrist als bewährtes Instrument und zieht den Vergleich zu Gold und Fremdwährungen.
Für Selbstständige mit Krypto-Honoraren ist entscheidend, dass diese Reform ausschließlich die zweite, private Ebene beträfe, also Kursgewinne auf bereits zugeflossene und danach gehaltene Kryptowerte. Die Behandlung der ursprünglichen Betriebseinnahme, der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer bliebe davon unberührt. Sollte die separate 1.000-Euro-Freigrenze mit dem Wechsel zu § 20 EStG im allgemeinen Sparerpauschbetrag aufgehen, wie es mehrere Fachquellen erwarten, müssten Selbstständige mit zusätzlichen Kapitaleinkünften, etwa aus Zinsen oder Dividenden, sich künftig einen gemeinsamen Freibetrag teilen statt eines eigenen Krypto-Freibetrags. Beschlossen ist das alles allerdings noch nicht: Der bislang veröffentlichte Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 enthält die Änderung an § 23 EStG nach Stand des Kabinettskalenders vom 24. Juli 2026 noch nicht, worauf unter anderem der frühere FDP-Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler öffentlich hingewiesen hat. Das bedeutet nicht zwingend, dass die Reform aufgegeben wurde, wohl aber, dass sie bislang in keinem konkreten Gesetzestext steht und noch durch Bundestag und Bundesrat müsste, wie die Einordnung von btc-echo.de zeigt.
DAC8 und KStTG: Auch Freelancer-Wallets werden meldepflichtig
Unabhängig vom Ausgang der Abgeltungsteuer-Debatte greift seit 2026 das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz, kurz KStTG, die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8. Kryptowerte-Dienstleister sammeln seit 1. Januar 2026 KYC- und Transaktionsdaten ihrer Nutzer und melden diese erstmals bis 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern, das die Daten anschließend an die zuständigen Steuerbehörden der übrigen EU-Partnerländer weiterleitet. Für die Meldepflicht spielt es keine Rolle, ob ein Wallet oder Börsenkonto privat oder geschäftlich genutzt wird: Ein Konto, über das ausschließlich Honorare für freiberufliche Arbeit abgewickelt werden, ist genauso meldepflichtig wie ein reines Anlagekonto, und auch Anbieter außerhalb der EU, die Kunden in der EU bedienen, fallen unter die Pflicht.
Für Selbstständige, die Krypto-Honorare in der Vergangenheit nicht oder nicht vollständig als Betriebseinnahme erfasst haben, verengt sich damit ein Zeitfenster. Sobald die ersten DAC8-Meldedaten mit den eigenen Steuererklärungen abgeglichen werden, gilt eine Selbstanzeige in aller Regel nicht mehr als strafbefreiend, weil die Tat dann als entdeckt gilt, einer der gesetzlichen Sperrgründe. Die genauen Fristen, Sperrgründe und Zuschläge einer Selbstanzeige nach der Abgabenordnung erklärt unser ausführlicher Beitrag zur Krypto-Selbstanzeige vor DAC8, der sich gezielt an alle richtet, die dieses Fenster noch nutzen wollen, bevor die automatisierten Meldedaten greifen und eine Korrektur nur noch mit Zuschlägen möglich ist.
Betriebsausgaben und Verlustverrechnung: Was sich gegenrechnen lässt
Wer geschäftlich mit Kryptowährung hantiert, kann die damit verbundenen Kosten regelmäßig als Betriebsausgaben geltend machen: Netzwerkgebühren beim Empfang der Zahlung, Handelsgebühren beim Umtausch in Euro, Kosten für Steuerberatung sowie für spezialisierte Portfolio- und Steuersoftware, die zur Dokumentation nach den BMF-Vorgaben ohnehin empfehlenswert ist. Diese Ausgaben mindern den Gewinn aus der freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit unmittelbar, unabhängig davon, wie sich der Kurs der gehaltenen Kryptowährung später entwickelt. Belege dafür sollten, wie jede andere Betriebsausgabe auch, mit Datum, Betrag und Zweck aufbewahrt werden, idealerweise als Export direkt aus der genutzten Börse oder Wallet-Software.
Anders sieht es bei Verlusten auf der zweiten, privaten Ebene aus. Fällt der Kurs einer nach Zufluss gehaltenen und dann verkauften Kryptowährung, entsteht ein Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG, der ausschließlich mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben oder, im Rahmen der Verlustvortragsregeln, späterer Jahre verrechnet werden kann. Eine Verrechnung mit dem laufenden Gewinn aus der freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist ausgeschlossen, selbst wenn beide Beträge letztlich auf derselben Zahlung desselben Kunden beruhen. Diese strikte Trennung der Sphären überrascht viele Selbstständige, die intuitiv erwarten, Verluste aus fallenden Kursen einfach mit ihrem Betriebsgewinn verrechnen zu können.
Internationaler Vergleich: Wie andere Länder Krypto-Honorare behandeln
Im europäischen Vergleich zeigt sich, dass die Grundlogik meist dieselbe ist wie in Deutschland: Die Betriebseinnahme aus der eigentlichen Leistung wird zum Marktwert bei Zufluss besteuert, unabhängig vom Zahlungsmittel, während günstigere Haltefrist- oder Freibetragsregeln nur für die nachgelagerte, private Kursentwicklung gelten. Die folgende Übersicht ordnet die für Selbstständige relevanten Eckpunkte ein.
| Land | Behandlung der Honorareinnahme | Regel für spätere Kursgewinne |
|---|---|---|
| Deutschland | Betriebseinnahme zum Marktwert bei Zufluss, Einkommen- und ggf. Gewerbesteuer | Steuerfrei nach einem Jahr, sonst persönlicher Satz, 1.000 Euro Freigrenze |
| Portugal | Betriebseinnahme steuerpflichtig, Meldepflicht auch bei späterer Steuerfreiheit | Steuerfrei nach 365 Tagen, davor 28 Prozent |
| Frankreich | Betriebseinnahme steuerpflichtig nach regulären Regeln | Pauschale PFU von 31,4 Prozent seit 1. Januar 2026, keine Haltefrist |
| Vereinigtes Königreich | Betriebseinnahme steuerpflichtig nach Einkommensteuerrecht | Kapitalertragsteuer 18 oder 24 Prozent, jährlicher Freibetrag 3.000 Pfund |
Portugal gilt vielen als besonders günstig, verlangt aber trotz der Steuerfreiheit nach 365 Tagen weiterhin eine vollständige Meldung aller Transaktionen. Frankreich hat die Haltefrist-Diskussion mit der pauschalen PFU von 31,4 Prozent seit Jahresbeginn 2026 bereits hinter sich gelassen, was zeigt, in welche Richtung sich auch die deutsche Reformdebatte bewegen könnte. Auch außerhalb Europas zeigt sich ein ähnliches Muster: Singapur befreit seit 2020 sowohl den Tausch von Zahlungs-Token gegen Fiatgeld als auch Krypto-gegen-Krypto-Tausch vollständig von der Goods and Services Tax, weiter als jede EU-Regelung reicht, während die zugrunde liegende Honorareinnahme auch dort regulär einkommensteuerpflichtig bleibt. Für Selbstständige mit internationalen Auftraggebern ändert ein Wohnsitzwechsel allein aus steuerlichen Gründen selten die Gesamtrechnung, da Wegzugsbesteuerung, Sozialversicherung und der Verlust des deutschen Kundennetzwerks gegengerechnet werden müssen.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich als Freiberufler eine Rechnung stellen, wenn der Kunde in Bitcoin zahlt?
Ja. Die Zahlungsart ändert nichts an der Pflicht, eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG zu stellen. Der Rechnungsbetrag wird ganz normal in Euro ausgewiesen, die Zahlung in Kryptowährung wird als zusätzliche, separat dokumentierte Zahlungsmodalität festgehalten, inklusive des verwendeten Umrechnungskurses und des Zeitpunkts der Umrechnung. Fehlt diese Dokumentation, lässt sich der tatsächliche Zufluss im Nachhinein nur schwer belegen.
Wie ermittle ich den Euro-Wert einer Zahlung in Kryptowährung für die Steuererklärung?
Maßgeblich ist der Kurs im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, nicht der Kurs am Tag der Rechnungsstellung. Empfohlen wird ein konsistent verwendeter Referenzkurs, etwa ein Mittelwert mehrerer großer Handelsplätze oder durchgehend derselbe Anbieter, dokumentiert mit Datum, Uhrzeit und Menge für jede einzelne Transaktion. Diese Dokumentation verlangt das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 ausdrücklich, unabhängig davon, ob im Hintergrund eine Steuersoftware automatisch rechnet.
Gilt die Kleinunternehmerregelung auch, wenn ich ausschließlich in Kryptowährung bezahlt werde?
Ja. Für die Umsatzgrenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr zählt der in Euro umgerechnete Gegenwert aller Einnahmen, unabhängig vom Zahlungsmittel. Kryptowährung wird umsatzsteuerlich nicht anders behandelt als eine Überweisung oder eine Kartenzahlung, weshalb auch bei ausschließlichen Krypto-Einnahmen dieselben Schwellenwerte und Meldepflichten gelten wie bei jedem anderen Kleinunternehmer.
Werde ich als Streamer automatisch gewerblich tätig, wenn ich Krypto-Spenden oder Sponsoring erhalte?
In den meisten Fällen ja, sobald die Tätigkeit regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, unabhängig davon, ob die Einnahmen in Euro, über Plattform-Auszahlungen oder in Kryptowährung erfolgen. Streamer und Content Creator fallen nur in seltenen Ausnahmefällen unter den freiberuflichen Katalog des § 18 EStG, etwa bei überwiegend journalistischer oder schriftstellerischer Ausrichtung, und werden ansonsten als Gewerbebetrieb eingestuft.
Was passiert, wenn ich Krypto-Honorare in der Vergangenheit falsch oder gar nicht versteuert habe?
Grundsätzlich kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung infrage, solange keiner der gesetzlichen Sperrgründe vorliegt, etwa eine bereits angekündigte Prüfung oder eine bereits erfolgte Tatentdeckung. Mit dem Start der DAC8-Meldungen ab 2026 verengt sich dieses Zeitfenster spürbar, weshalb frühzeitiger fachkundiger Rat empfehlenswert ist, bevor automatisierte Meldedaten der Handelsplätze eine Selbstanzeige unwirksam machen.
Anneke de Vries berichtet für HOGE Wire über Kryptoregulierung und Steuerrecht in Deutschland.