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● Regulation & Policy

Krypto-Steuer 2026: Das Ende der Haltefrist und was dahinter steckt

Das Bundeskabinett will die Haltefrist für Krypto-Gewinne kippen und durch eine 25-Prozent-Abgeltungsteuer ersetzen. Wir ordnen die Verfassungsgeschichte hinter der Reform ein.

Am 6. Juli 2026 hat das Bundeskabinett einen Vorschlag auf den Weg gebracht, der die deutsche Krypto-Besteuerung in ihren Grundfesten verändern würde: eine pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent auf sämtliche Gewinne aus Bitcoin, Ethereum und anderen digitalen Vermögenswerten, unabhängig davon, wie lange sie zuvor gehalten wurden. Damit steht die seit Jahren geltende einjährige Haltefrist, nach der private Veräußerungsgewinne komplett steuerfrei bleiben, erstmals ernsthaft vor dem Aus. Der aktuelle Bitcoin-Kurs von rund 55.800 Euro (CoinGecko) zeigt, wie viel für Privatanleger dabei auf dem Spiel steht.

Der Vorstoß von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) ist mehr als eine technische Anpassung im Steuerrecht. Er ist die vorläufige Antwort auf eine Frage, die deutsche Gerichte und Gesetzgeber seit über drei Jahrzehnten beschäftigt: Wie besteuert man Kapitalerträge, die der Staat kaum kontrollieren kann? Wer verstehen will, warum die Bundesregierung ausgerechnet jetzt den Mut zu diesem Schritt findet, kommt an zwei Bundesverfassungsgerichtsurteilen, einem Bitcoin-Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und einer EU-Richtlinie namens DAC8 nicht vorbei. Dieser Artikel ordnet den Kabinettsbeschluss ein, erklärt die Rechtsgeschichte dahinter und zeigt, was er für Anleger, Selbstständige und Gamer in der Praxis bedeutet.

Der 6. Juli 2026: Wie die Bundesregierung die Krypto-Besteuerung umkrempeln will

Im Rahmen der Eckpunkte zum Bundeshaushalt 2027 brachte das Kabinett Anfang Juli einen Vorschlag aus dem Bundesfinanzministerium auf den Weg, der Kryptowerte künftig wie Aktien behandeln würde. Statt als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz (gesetze-im-internet.de) sollen Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin, Ethereum und anderen Token künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG gelten und damit der Abgeltungsteuer unterliegen: 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag, in Summe 26,375 Prozent, unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz und unabhängig davon, ob die Coins einen Tag oder zehn Jahre in der Wallet lagen.

Bundesfinanzminister Klingbeil begründete den Schritt mit der angespannten Haushaltslage: „Um die Konsolidierungsaufgabe zu bewältigen, erweitern wir auch die Einnahmebasis des Staates. Unter anderem dadurch, dass wir Krypto-Gewinne künftig genauso besteuern wie Kapitaleinkünfte“, zitiert ihn Blocktrainer. Das Finanzministerium hatte die erwarteten Mehreinnahmen im April 2026 zunächst auf rund 2 Milliarden Euro pro Jahr taxiert, mittlerweile kursiert eine deutlich niedrigere Schätzung von etwa 1 Milliarde Euro. Wichtig für alle, die jetzt aufhorchen: Ein Kabinettsbeschluss ist kein Gesetz. Ein förmlicher Gesetzentwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetzes existierte bis Anfang August 2026 nicht, Bundestag und Bundesrat müssten noch zustimmen, realistisch käme die Reform frühestens zum Veranlagungszeitraum 2027.

Status quo: So funktioniert die Krypto-Besteuerung noch

Um die Tragweite der geplanten Reform einzuordnen, lohnt sich der Blick auf das geltende Recht. Bitcoin und die meisten anderen Kryptowerte gelten steuerlich als andere Wirtschaftsgüter. Ihr Verkauf, der Tausch in andere Coins oder das Bezahlen einer Ware damit ist jeweils ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG. Wer seine Coins länger als ein Jahr hält, kassiert den Gewinn komplett steuerfrei, unabhängig von der Höhe. Wer innerhalb eines Jahres verkauft, zahlt den persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Jeder Coin-zu-Coin-Tausch setzt dabei für die neu erworbenen Token eine neue Haltefrist in Gang, die Reihenfolge der Anschaffungen wird grundsätzlich nach dem Fifo-Prinzip je Wallet ermittelt. Wer also im Januar und im November desselben Jahres unterschiedliche Mengen Bitcoin gekauft hat und im Dezember einen Teil davon verkauft, dem werden für die Berechnung der Haltefrist zunächst die im Januar gekauften Coins zugerechnet, nicht die zuletzt erworbenen.

Seit dem Steuerjahr 2024 gilt zudem eine auf 1.000 Euro angehobene Freigrenze pro Person und Jahr. Entscheidend ist: Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Liegt der gesamte Gewinn eines Jahres auch nur einen Cent über der Schwelle, wird der komplette Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Für Staking- und Lending-Erträge gilt eine eigene, deutlich niedrigere Freigrenze von 256 Euro nach § 22 Nr. 3 EStG, da diese Erträge steuerlich als sonstige Einkünfte und nicht als Veräußerungsgewinn gelten. Das Bundesfinanzministerium hat in seinem aktuellen Schreiben vom 6. März 2025 klargestellt, dass Staking, Lending oder Verleihen die einjährige Haltefrist nicht auf zehn Jahre verlängert, ein Punkt, der lange für Verunsicherung gesorgt hatte.

SachverhaltRegelung heute (2026)Rechtsgrundlage
Verkauf nach mehr als einem Jahr HaltefristSteuerfrei, unabhängig von der Gewinnhöhe§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
Verkauf innerhalb eines JahresPersönlicher Einkommensteuersatz bis 45 % plus Soli§ 23 EStG i. V. m. § 32a EStG
Freigrenze für Veräußerungsgewinne1.000 Euro pro Person und Jahr, alles oder nichts§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG
Staking-, Lending- und Mining-ErträgeSonstige Einkünfte, eigene Freigrenze 256 Euro§ 22 Nr. 3 EStG
Haltefrist bei verliehenen oder gestakten CoinsBleibt bei einem Jahr, keine Verlängerung auf zehn JahreBMF-Schreiben vom 6.3.2025
Meldepflicht der Handelsplätze ans FinanzamtVerpflichtend seit 1.1.2026Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz

Der Klingbeil-Plan im Detail: Abgeltungsteuer statt Spekulationsfrist

Der Wechsel von § 23 zu § 20 EStG ist mehr als Paragrafen-Kosmetik. Er würde es Handelsplätzen erlauben, die Kapitalertragsteuer direkt an der Quelle einzubehalten und abzuführen, genau wie es Banken heute schon bei Aktiengewinnen und Dividenden tun. Da Kryptowerte-Dienstleister ohnehin seit Januar 2026 im Rahmen von DAC8 Kunden- und Transaktionsdaten erfassen müssen, ergibt es aus Sicht der Finanzverwaltung Sinn, die neue Meldeinfrastruktur gleich für den Steuerabzug mitzunutzen, statt weiterhin auf die freiwillige Angabe in der Steuererklärung angewiesen zu sein.

Auch die Verlustverrechnung würde sich ändern. Bislang lassen sich Verluste aus Kryptogeschäften nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, nicht mit dem Gehalt oder anderen Einkunftsarten. Im Kapitalvermögen-Modell kämen Krypto-Verluste in denselben Verrechnungstopf wie Aktien-, Zins- und Dividendenerträge, was für aktive Trader vorteilhaft sein könnte, gleichzeitig aber neue Übergangsfragen für Verluste aus der Zeit vor der Gesetzesänderung aufwirft. Ganz neu ist der politische Vorstoß ohnehin nicht: Bereits im Mai 2026 war ein Antrag der Grünen zur Abschaffung der Haltefrist nur für Neuanschaffungen ab 2026 im Bundestag gescheitert, und schon am 29. April 2026 hatte Klingbeil öffentlich angekündigt, Kryptowerte sollten künftig anders besteuert werden, damals noch ohne konkreten Gesetzestext. Das Bundesfinanzministerium peilt nach Medienberichten das Ende August 2026 für einen ausformulierten Referentenentwurf an, Anhörungen im Finanz- und Haushaltsausschuss werden für den Herbst erwartet.

Sechs Parteien, sechs Modelle: Die Fronten im Bundestag

Der Vorschlag hat im Bundestag ein Sechs-Parteien-Spektrum offengelegt, das von striktem Festhalten an der bisherigen Regel bis zu einer sofortigen, noch radikaleren Reform reicht. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Positionen zusammen, wie sie sich aus Anträgen, Stellungnahmen und Reaktionen auf den Kabinettsbeschluss ergeben, dokumentiert unter anderem von Blockpit.

ParteiHaltung zur HaltefristVorgeschlagener SteuersatzBesonderheit
SPDAbschaffung für alle Bestände25 % plus Soli (26,375 %)Einordnung als Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG, Kabinettsvorschlag vom 6. Juli 2026
GrüneAbschaffung nur für Käufe ab 1.1.2026Persönlicher Satz bis 45 %Eigener Antrag im Mai 2026 gescheitert, Freigrenze soll bleiben
CDU/CSUBeibehaltungUnverändert, steuerfrei nach einem JahrVerweis auf Gleichbehandlung mit Gold- und Fremdwährungsgeschäften
AfDBeibehaltungUnverändertSieht die Haltefrist als bewussten Sparanreiz, nicht als Schlupfloch
FDPBeibehaltung, plus höhere FreigrenzeUnverändertAnhebung der Freigrenze auf 10.000 Euro gefordert
Die LinkeSofortige Abschaffung ohne Übergangsfrist25 % pauschalZusätzlich Wegzugsbesteuerung für Auswanderer gefordert

Am pointiertesten formulierte es CDU-Finanzpolitiker Olav Gutting, der die pauschale Gleichsetzung von Kryptowerten mit Aktien zurückwies: „Krypto ist nicht homogen“, so Gutting laut Blockpit, der stattdessen auf einen Bestandsschutz für bestehende Positionen drängt. Auf der Gegenseite fordert die Linken-Abgeordnete Isabelle Vandre, die im Bundestag als Sprecherin für die Bekämpfung von Finanzkriminalität auftritt, eine sofortige Umsetzung ohne jede Übergangsfrist und zusätzlich eine Wegzugsbesteuerung für Anleger, die ihren Wohnsitz gezielt ins Ausland verlagern, um der neuen Steuer zu entgehen. Grünen-Finanzpolitiker Max Lucks äußerte bei der eigenen, gescheiterten Gesetzesinitiative seiner Fraktion Bedenken, Kryptowerte pauschal mit Aktien gleichzusetzen. Die AfD lehnt jede Änderung ab, ihr Abgeordneter Dirk Brandes bezeichnete den Vorstoß als einen „Frontalangriff auf Eigentum und Eigenverantwortung“. Auch der Branchenverband Bundesblock positionierte sich in einem Papier gegen einen hastigen Tarifwechsel und forderte stattdessen mehr Rechtssicherheit beim Vollzug.

Die Vorgeschichte: Zwei Verfassungsgerichtsurteile, die bis heute nachwirken

Um zu verstehen, warum die Bundesregierung sich gerade jetzt an die Krypto-Besteuerung herantraut, muss man gut drei Jahrzehnte zurückgehen. Bereits im sogenannten Zinsurteil von 1991 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Staat private Zinserträge kaum wirksam kontrollieren konnte, solange Banken diese nicht automatisch meldeten, und dass eine Steuer, die faktisch nur von ehrlichen Bürgern gezahlt wird, während andere straflos davonkommen, den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Die Konsequenz war die Einführung einer Zinsabschlagsteuer im Jahr 1993, also einer Steuer, die direkt an der Quelle einbehalten wird.

Das Muster wiederholte sich 2004 in noch schärferer Form. Mit Urteil vom 9. März 2004 (Az. 2 BvL 17/02) erklärte das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung privater Spekulationsgewinne aus Wertpapierverkäufen für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 für verfassungswidrig und nichtig, weil sie gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstieß. Der Grund war erneut ein strukturelles Vollzugsdefizit: Der Finanzverwaltung fehlten damals wirksame Kontrollinstrumente, um private Wertpapiergeschäfte flächendeckend zu erfassen, wodurch eine gleichmäßige Steuerlastverteilung faktisch unmöglich war. Genau dieses Urteil ebnete den Weg für die Abgeltungsteuer, die 2009 eingeführt wurde: ein fester Satz von 25 Prozent, dafür aber mit automatischem Bankeneinbehalt, der das alte Kontrolldefizit endgültig schloss und die Spekulationsfrist für Aktien im Gegenzug abschaffte.

Der Bitcoin-Fall: Wie der Bundesfinanzhof 2023 die Weichen stellte

Kryptowerte hatten diese Kontrollinfrastruktur lange nicht, und genau das war der Kern eines Verfahrens, das 2023 vor dem Bundesfinanzhof landete. Ein Anleger hatte 2017 mehrfach Bitcoin, Ethereum und Monero untereinander getauscht und schließlich seine Bitcoin-Bestände im November und Dezember desselben Jahres verkauft, mit einem Gewinn von umgerechnet rund 3,4 Millionen Euro. Er argumentierte vor Gericht unter anderem, die Besteuerung sei verfassungswidrig, weil der Staat solche Transaktionen strukturell gar nicht kontrollieren könne, dieselbe Argumentationslinie, die 2004 bei Wertpapieren erfolgreich gewesen war.

Der Bundesfinanzhof entschied am 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22) anders. Virtuelle Währungen seien andere Wirtschaftsgüter, deren Kauf und Verkauf ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG darstelle. Ein strukturelles Vollzugsdefizit im Sinne der Karlsruher Rechtsprechung verneinte das Gericht ausdrücklich: „Der Umstand, dass aufgrund erschwerter Prüfbarkeit ein Vollzugsmangel besteht, genügt für eine Verfassungswidrigkeit der Norm nicht“. Entscheidend war für die Richter, dass die Finanzverwaltung Handelsplätze bereits damals über Sammelauskunftsersuchen zur Herausgabe von Transaktionsdaten zwingen konnte, es also lediglich einen praktischen, keinen vom Gesetz selbst verursachten Kontrollmangel gab. Der Gesetzgeber habe zudem noch angemessene Zeit, um etwaige Lücken zu schließen.

DAC8: Die Meldepflicht, die das alte Vollzugsdefizit-Argument endgültig beerdigt

Genau diese Zeit hat der Gesetzgeber inzwischen genutzt. Die EU-Richtlinie DAC8 wurde in Deutschland durch das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz umgesetzt, das am 24. Dezember 2025 in Kraft trat. Seit dem 1. Januar 2026 müssen Kryptowerte-Dienstleister, sogenannte CASPs, systematisch Kunden- und Transaktionsdaten erfassen, verifizieren und melden. Der erste Meldezeitraum ist das Kalenderjahr 2026, die erste Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern ist bis zum 31. Juli 2027 fällig, danach reicht die Behörde die Daten an die übrigen EU-Mitgliedstaaten weiter. Wichtig ist die saubere Trennung der Zuständigkeiten: Die BaFin beaufsichtigt Kryptowerte-Dienstleister als Unternehmen im Rahmen von MiCA, etwa bei Zulassung und Kapitalanforderungen, während für die steuerliche Erfassung der einzelnen Anleger ausschließlich BZSt und Finanzämter zuständig sind. Wer zu spät, unvollständig oder falsch meldet, riskiert Bußgelder von bis zu 50.000 Euro bei den schwerwiegenderen Pflichtverstößen, etwa bei fehlender Registrierung oder unterlassenen Meldungen, und bis zu 10.000 Euro bei leichteren Verstößen wie unzureichender Aufzeichnung.

Damit verschwindet exakt jene Kontrolllücke, die der Bundesfinanzhof 2023 noch als bloß praktisches, nicht strukturelles Problem eingestuft hatte. DAC8 ist dabei nicht die einzige neue Offenlegungspflicht, die 2026 auf die Krypto-Branche zukommt: Auch im Mining-Sektor müssen Betreiber seit diesem Jahr detaillierter gegenüber der EU berichten, etwa zu Energieverbrauch und neuen Anlagenkonzepten wie SMR-Reaktoren in der Bitcoin-Erzeugung, ein Zeichen dafür, wie sehr sich die Aufsicht über die gesamte Branche in diesem Jahr verdichtet.

Die Logik hinter der Reform: Warum sich die Regierung jetzt traut

Zieht man die Linie von 1991 über 2004 bis 2026 durch, ergibt sich ein bemerkenswert konsistentes Muster. Immer dann, wenn der Staat eine Kapitalertragsart nicht automatisch kontrollieren konnte, urteilte Karlsruhe früher oder später, dass die bloße Selbstauskunft der Steuerpflichtigen keine verfassungsgemäße Besteuerung mehr trägt. Die Antwort war jedes Mal dieselbe: einen Intermediär (Bank oder, heute, Handelsplatz) zur automatischen Meldung und zum Steuereinbehalt verpflichten, und im Gegenzug einen einfachen, pauschalen Satz einführen. Genau das geschah 2009 mit der Abgeltungsteuer für Wertpapiere. Kryptowerte hatten diese Infrastruktur bis vor Kurzem schlicht nicht, weshalb der Bundesfinanzhof 2023 noch von einem lediglich praktischen, keinem strukturellen Defizit sprechen konnte. Mit DAC8 existiert diese Infrastruktur nun auch für Kryptowerte, und die Bundesregierung argumentiert im Kern, dass der logische nächste Schritt genau jener ist, der 2009 bei Aktien schon vollzogen wurde.

Man kann diese Logik aber auch weniger wohlwollend lesen. Wenn die Haltefrist tatsächlich in erster Linie ein Zugeständnis an mangelnde Kontrollmöglichkeiten war und keine bewusste Förderung langfristigen Sparens, wie es CDU/CSU und AfD in der Debatte betonen, dann fällt sie nun in erster Linie aus fiskalischen Gründen, verpackt in die Sprache der Systemkonsistenz. Diese Spannung, Vollzugsangleichung oder schlicht neue Einnahmequelle in einer angespannten Haushaltslage, dürfte der zentrale Streitpunkt der für Herbst 2026 erwarteten Ausschussanhörungen werden.

Was der Wechsel für unterschiedliche Anlegertypen bedeutet

Für Anleger mit langem Zeithorizont wäre die Reform in ihrer jetzigen Form ein klarer Nachteil: Wer Bitcoin seit Jahren hält und auf die Steuerfreiheit nach Ablauf der Haltefrist gewartet hat, würde diesen Vorteil verlieren und müsste beim Verkauf plötzlich 26,375 Prozent abführen, selbst wenn die Coins schon vor zehn Jahren gekauft wurden, sofern kein Bestandsschutz eingeführt wird. Für aktive, kurzfristig handelnde Trader kann sich das Bild dagegen umkehren: Wer ohnehin regelmäßig innerhalb eines Jahres verkauft und einen persönlichen Steuersatz über 26,375 Prozent zahlt, käme mit dem pauschalen Satz günstiger weg als heute.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel verdeutlicht den Unterschied: Wer einen angenommenen Gewinn von 10.000 Euro nach zwei Jahren Haltedauer realisiert, zahlt darauf nach geltendem Recht null Euro Steuer. Nach dem Kabinettsvorschlag wären es pauschal 2.637,50 Euro. Wer denselben Gewinn dagegen innerhalb weniger Wochen erzielt und einem persönlichen Grenzsteuersatz von 42 Prozent unterliegt, zahlt heute rund 4.200 Euro zuzüglich Soli, unter dem neuen Modell nur die pauschalen 2.637,50 Euro. Die Reform würde also tendenziell kurzfristige, gut verdienende Trader entlasten und langfristige Anleger belasten, fast das Gegenteil der ursprünglichen Zielsetzung der Haltefrist, die gerade geduldiges Halten belohnen sollte.

Für Gelegenheitsanleger mit kleineren Gewinnen ist vor allem der mögliche Wegfall der 1.000-Euro-Freigrenze relevant. Fällt sie ersatzlos weg oder geht im allgemeinen Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge auf, könnten schon kleine Gewinne steuerpflichtig werden, die heute komplett unter dem Freigrenzen-Radar bleiben. Wie genau eine solche Bagatellgrenze im Kapitalvermögen-Modell aussehen würde, ist nach aktuellem Stand offen, ein Punkt, den Kritiker der Reform besonders hervorheben.

Reichweite jenseits des Bitcoin-Kaufs: Staking, Gaming und Selbstständige

Die Debatte um die Abgeltungsteuer dreht sich vor allem um Veräußerungsgewinne, doch Kryptowerte werden in Deutschland auch auf ganz anderen Wegen steuerlich relevant. Staking-, Lending- und Mining-Erträge gelten weiterhin als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit eigener 256-Euro-Freigrenze, ein Bereich, den die aktuelle Reformdiskussion bislang nicht direkt adressiert, der aber ebenfalls Gegenstand laufender Auslegungsfragen bleibt.

Auch abseits klassischer Geldanlage taucht das Thema auf. Spielebelohnungen, handelbare In-Game-Gegenstände und Token-Airdrops in Play-to-Earn-Modellen werfen eigene Abgrenzungsfragen auf, die wir ausführlich in unserem Beitrag zu Play-to-Earn und Steuern behandelt haben. Wer als Freiberufler oder Selbstständiger in Bitcoin bezahlt wird, muss zusätzlich Rechnungs- und Bewertungsfragen im Blick behalten, die wir in einem eigenen Beitrag zu Steuerfallen für Selbstständige im Detail aufgearbeitet haben. Beide Bereiche blieben von der aktuellen Kabinettsdebatte bislang unberührt, dürften aber in einer möglichen Gesetzesfassung mitgedacht werden müssen.

Umsatzsteuer bleibt außen vor: Die zweite Ebene der Krypto-Besteuerung

Ganz gleich, ob die Abgeltungsteuer kommt oder die Haltefrist bleibt: Die gesamte Debatte betrifft ausschließlich die Einkommensteuer. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowerten ist ein komplett getrenntes Rechtsgebiet und bliebe von einer EStG-Reform unberührt. Warum der Tausch von Bitcoin in Euro seit einem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2015 umsatzsteuerfrei bleibt, NFTs aber unter Umständen ganz anders behandelt werden, haben wir in unserer Analyse zur Krypto-Umsatzsteuer im Detail untersucht. Wer beide Ebenen, Einkommensteuer und Umsatzsteuer, durcheinanderbringt, unterschätzt schnell die eigene steuerliche Gesamtlast.

Übergangsfragen, Bestandsschutz und Altfälle

Die wohl größte offene Frage der gesamten Reform ist der Umgang mit bereits bestehenden Positionen. Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot spricht grundsätzlich dafür, Wertsteigerungen zu schützen, die bereits vor der Verkündung eines neuen Gesetzes entstanden sind. Wie genau ein solcher Bestandsschutz technisch ausgestaltet würde, etwa über einen fiktiven Bewertungsstichtag oder eine Übergangsfrist für Altbestände, ist nach Angaben von Branchenbeobachtern bislang nicht festgelegt und dürfte einer der zentralen Streitpunkte im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren werden.

Unabhängig vom Ausgang der Reform gilt für die Vergangenheit eine eigene Uhr: Ab 2027 fließen über DAC8 erstmals systematisch Handelsplatzdaten an die deutschen Finanzbehörden. Wer in früheren Jahren Gewinne nicht oder nicht vollständig erklärt hat, sollte diese Zeit nutzen. Wie eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung im Detail abläuft, welche Sperrgründe eine solche Anzeige zunichtemachen können und welche Fristen dabei gelten, haben wir gesondert in unserem Beitrag zur Krypto-Selbstanzeige vor der DAC8-Frist aufbereitet.

Widerstand, Unsicherheit und was Anleger jetzt tun sollten

Der Widerstand gegen die geplante Reform ist erheblich. Seit dem 4. August 2026 läuft eine Petition des Bitcoin Bundesverbands, die den Erhalt der bisherigen Haltefrist fordert. Innerhalb weniger Tage kamen mehr als 26.000 Unterschriften zusammen, mittlerweile wurde nach Medienberichten die für eine öffentliche Behandlung im Petitionsausschuss des Bundestags notwendige Marke von 30.000 Unterschriften bereits deutlich vor der eigentlichen Frist am 15. September erreicht. Nach einer von Ad-hoc-News zitierten Erhebung lehnen rund 70 Prozent der aktiven Krypto-Anleger die Abschaffung der Haltefrist ab, in der Gesamtbevölkerung sind es etwa 40 Prozent. Auch aus der Branche selbst kommt Skepsis: Luis Schilli, Head of Marketing beim Steuer-Tool-Anbieter CoinTracking, brachte die Unsicherheit auf den Punkt: „Klingbeils Ankündigung ist ein politisches Signal, kein Gesetz“, kommentierte er laut CoinTracking.

Der internationale Vergleich zeigt, dass Deutschland mit der Idee eines pauschalen Satzes ohne Haltefrist keineswegs allein dastünde. Frankreich besteuert private Kryptogewinne bereits seit dem 1. Januar 2026 mit einer auf 31,4 Prozent angehobenen Flat Tax ohne jede Haltefrist, oberhalb einer Bagatellgrenze von 305 Euro, wie Koinly aufschlüsselt. Portugal dagegen hält an einem Haltefrist-Modell fest: 28 Prozent bei einer Haltedauer unter 365 Tagen, danach komplett steuerfrei, wie CoinTracker beschreibt. Deutschland würde sich mit der Klingbeil-Reform also eher dem französischen als dem portugiesischen Modell annähern.

LandModellSatzVorteil bei langer Haltedauer
Deutschland (aktuell)Privates Veräußerungsgeschäft, § 23 EStGBis 45 % plus Soli innerhalb eines JahresSteuerfrei nach einem Jahr
Deutschland (Vorschlag)Kapitaleinkünfte, § 20 EStG25 % plus Soli, 26,375 %Keiner mehr vorgesehen
FrankreichFlat Tax, PFU31,4 % seit 1.1.2026Keiner, nur Freigrenze 305 Euro
PortugalKategorie G, Mais-Valias28 % bei Haltedauer unter 365 TagenSteuerfrei ab 365 Tagen

Für Anleger heißt das in der Praxis: abwarten und dokumentieren statt überstürzt handeln. Folgende Punkte sind angesichts der Unsicherheit besonders wichtig:

  • Alle Transaktionen, Käufe, Verkäufe, Tausch und Staking-Erträge lückenlos mit Datum, Kurs und Gebühren dokumentieren, am besten über Exchange- und Wallet-Exporte.
  • Bestehende Positionen mit Kaufdatum sauber von künftigen Käufen trennen, für den Fall, dass eine Bestandsschutzregelung kommt.
  • Die Anhörungen im Finanz- und Haushaltsausschuss ab Herbst 2026 im Blick behalten, bevor eigene Steuerstrategien angepasst werden.
  • Bei Unsicherheit über frühere, nicht erklärte Gewinne rechtzeitig steuerlichen Rat zur Selbstanzeige einholen, bevor DAC8-Daten ab 2027 bei den Finanzbehörden eintreffen.
  • Sich nicht darauf verlassen, dass die 1.000-Euro-Freigrenze in unveränderter Form erhalten bleibt, ihr Fortbestand ist nach aktuellem Stand offen.

Häufig gestellte Fragen

Wird die Krypto-Haltefrist 2026 wirklich abgeschafft?

Noch nicht. Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 im Rahmen der Eckpunkte zum Bundeshaushalt 2027 lediglich einen Vorschlag gebilligt. Ein förmlicher Gesetzentwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetzes lag bis Anfang August 2026 nicht vor, Bundestag und Bundesrat müssten noch zustimmen. Für das laufende Steuerjahr 2026 gilt die bisherige einjährige Haltefrist unverändert weiter, frühestens ab dem Veranlagungszeitraum 2027 könnte sich das ändern.

Wie hoch soll die neue Abgeltungsteuer auf Krypto-Gewinne ausfallen?

Der Vorschlag sieht 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag vor, in Summe 26,375 Prozent, unabhängig von der Haltedauer und dem persönlichen Einkommensteuersatz. Im Gegenzug würden die aktuelle Haltefrist von einem Jahr und die 1.000-Euro-Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte in ihrer bisherigen Form entfallen.

Was passiert mit Bitcoin, das ich schon länger als ein Jahr halte, wenn die Reform kommt?

Das ist einer der größten offenen Punkte. Nach aktueller Rechtslage bleiben Gewinne aus Coins, die länger als ein Jahr gehalten wurden, weiterhin steuerfrei. Käme die Abgeltungsteuer, müsste der Gesetzgeber regeln, ob bereits aufgelaufene, aber noch nicht realisierte Wertsteigerungen aus der Zeit vor der Gesetzesänderung geschützt werden. Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot spricht dafür, zumindest die bis zur Verkündung des Gesetzes entstandenen Wertzuwächse zu schützen, verbindlich geklärt ist die genaue Ausgestaltung aber noch nicht.

Was ist DAC8 und ab wann müssen deutsche Krypto-Börsen Daten ans Finanzamt melden?

DAC8 ist eine EU-Richtlinie zum automatischen Informationsaustausch bei Kryptowerten, in Deutschland umgesetzt durch das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz. Handelsplätze und andere Kryptowerte-Dienstleister erfassen seit dem 1. Januar 2026 Kunden- und Transaktionsdaten, die erste Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern ist für den Meldezeitraum 2026 bis zum 31. Juli 2027 fällig. Bei Verstößen drohen je nach Schwere Bußgelder von bis zu 10.000 oder bis zu 50.000 Euro.

Muss ich alte, nicht versteuerte Krypto-Gewinne jetzt noch nachmelden?

Wer in der Vergangenheit Gewinne nicht angegeben hat, sollte die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung prüfen, bevor die über DAC8 gesammelten Handelsplatz-Daten ab 2027 bei den Finanzbehörden ankommen. Eine Selbstanzeige wirkt nur, solange die Tat noch nicht entdeckt ist und keine Prüfung angekündigt wurde, weshalb Betroffene sich zeitnah steuerlich beraten lassen sollten.

Anneke de Vries berichtet für HOGE Wire über Regulierung und Steuerpolitik im Kryptobereich.

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